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BGH · VII ZB 29/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 29/95

Der Kläger hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juni 1995 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt. Nachdem das Urteil des Landgerichts dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt G., am 11. Juli 1995 unter Hinweis auf Zustellung und Fristablauf dem Korrespondenzanwalt des Klägers, Rechtsanwalt A., das erstinstanzliche Urteil übermittelt und darauf hingewiesen, daß er bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen sei; er gehe deshalb von einer Fristenkontrolle durch den Korrespondenzanwalt aus. trotz strenger Anweisung von Rechtsanwalt G., eingelegte Faxe sofort und ohne Prüfung der Dringlichkeit vorzulegen, diesem nicht vorgelegt worden. Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet sich die rechtzeitige sowie formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg. Das erklärt aber nicht, warum der Auftrag zur Einlegung der Berufung drei weitere Tage nicht dem für die Sache zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt worden ist. Das legt Organisationsmängel des Geschäftsgangs der Kanzlei nahe, für die Rechtsanwalt G.selbst verantwortlich ist. Nach alledem ist nicht eingeräumt, daß die Berufungsfrist durch Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten versäumt wurde, das der Kläger sich zurechnen lassen muß.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 29/95
vom 27. Juni 1996
in dem Rechtsstreit
 Markus Nt
i, W<
27 d, Bi
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 Straße 20,
gegen
 Alfredo
[-Straße 13, -HJ
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevolimächtigte:	.	Rechtsanwälte
 Bfttk Weg 22, H<
und Kollegexi,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1996
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Oktober 1995 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 23.650,11 DM
rc
 
Gründe :
I.
Der Kläger hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juni 1995 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen :
Nachdem das Urteil des Landgerichts dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt G., am 11. Juli 1995 zugestellt worden war, habe dieser mit Begleitschreiben vom 20. Juli 1995 unter Hinweis auf Zustellung und Fristablauf dem Korrespondenzanwalt des Klägers, Rechtsanwalt A., das erstinstanzliche Urteil übermittelt und darauf hingewiesen, daß er bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen sei; er gehe deshalb von einer Fristenkontrolle durch den Korrespondenzanwalt aus.
Zusätzlich habe sich eine Kanzleiangestellte von Rechtsanwalt G. am 4. August 1995 erkundigt, ob die Unterlagen angekommen seien. Als dies bejaht worden sei, habe die Angestellte die vorgemerkte Berufungsfrist gelöscht.
Der Berufungsauftrag, den Rechtsanwalt A. am 8. August 1995 per Fax dennoch Rechtsanwalt G. erteilt habe, sei
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trotz strenger Anweisung von Rechtsanwalt G., eingelegte Faxe sofort und ohne Prüfung der Dringlichkeit vorzulegen, diesem nicht vorgelegt worden. Rechtsanwalt G. habe erst am Samstag, dem 12. August 1995, von ihm Kenntnis erlangt.
II.
Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet sich die rechtzeitige sowie formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Pflicht des Verkehrsanwalts angenommen hat, sich nach der Erledigung des Berufungsauftrags zu erkundigen.
Denn jedenfalls hat Rechtsanwalt G. nichts Hinreichendes vorgetragen, das ihn entschuldigen könnte.
Zwar mag es auf einem ihm nicht zuzurechnenden Büroversehen beruhen, daß das Fax weisungswidrig nicht alsbald vorgelegt worden ist. Das erklärt aber nicht, warum der Auftrag zur Einlegung der Berufung drei weitere Tage nicht
 dem für die Sache zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt worden ist. Das legt Organisationsmängel des Geschäftsgangs der Kanzlei nahe, für die Rechtsanwalt G. selbst verantwortlich ist. Nach alledem ist nicht eingeräumt, daß die Berufungsfrist durch Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten versäumt wurde, das der Kläger sich zurechnen lassen muß.
Thode
 Hausmann
Wiebel
 Lang
Quack