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BGH · vii zb 29/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 29/74

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München, 4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Zustellungsbescheinigung»die ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt RBBB nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses an seine damalige Bürovorsteherin Marie-Luise M^Bzur Eintragung der Berufungsfrist zurückgegeben habe, sei aus nicht mehr aufklärbaren Gründen in eine andere Akte geraten. Juli 1974 habe die Gehilfin Ursula Frieters in der anderen Akte eine Ablichtung des abgekürzten landgerichtlichen Urteils mit der Zustellungsurkunde entdeckt und Rechtsanwalt HUB auf den Schreibtisch gelegt. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, daß Rechtsanwalt diese besondere Sorgfaltspflicht verletzt hat, wenn er das zugestellte Urteil mit der sonstigen Post der Kanzleivorsteherin zurückgab und es ihr überließ, etwaige Fristen einzutragen. Seine Ansicht, es sei durchaus möglich, daß das Mißgeschick passiert ist, bevor die Post zu der damaligen Kanzleivorsteherin gelangte, ist nicht zu beanstanden und haben die Beklagten im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen. Da den Beklagten ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anzurechnen ist, hat das Oberlandesgericht ihnen mit Recht die Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und demgemäß ihre Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtBerufungsfristAktBürovorsteherinUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 29/74 BESCHLUSS
in Sachen
1.	Dr. Otto
2.	Dr. Irene
 fstraße WKt tetraße
 Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Theo D
Istraße
 Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
/
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München, 4. Zivilsenat in Augsburg, vom 18. September 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 20. Mai 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 24. April 1974 am 15. Juli 1974 Berufung eingelegt und am 17. Juli 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagten haben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen:
 
Die Zustellungsbescheinigung»die ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt RBBB nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses an seine damalige Bürovorsteherin Marie-Luise M^Bzur Eintragung der Berufungsfrist zurückgegeben habe, sei aus nicht mehr aufklärbaren Gründen in eine andere Akte geraten. Infolgedessen habe die BUro-vorsteherin die Berufungsfrist nicht im Fristenkalender eingetragen. Erst am 11. Juli 1974 habe die Gehilfin Ursula Frieters in der anderen Akte eine Ablichtung des abgekürzten landgerichtlichen Urteils mit der Zustellungsurkunde entdeckt und Rechtsanwalt HUB auf den Schreibtisch gelegt. Dieser habe daraus ersehen, daß die Zustellung von Anwalt zu Anwalt entgegen seiner Annahme bereits am 20. Mai 1974 erfolgt sei. Das Versehen müsse der Bürovorsteherin unterlaufen sein. Ihr sei die Führung des Fristenkalenders und die Berechnung einfacher Fristen übertragen gewesen. Sie sei äußerst tüchtig und zuverlässig gewesen, auch sei ihre Führung des Fristenkalenders regelmäßig überprüft worden.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben die Beklagten eidesstattliche Erklärungen der Anwaltsgehilfin Ursula FBBHB und der inzwischen infolge Eheschließung bei Rechtsanwalt R^BB ausgeschiedenen Bürovorsteherin vorgelegt.
2. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Es geht davon aus, daß ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist,
/
 
besonders sorgfältig darauf bedacht sein muß, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird (BGH in NJW 1966, 548).
Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, daß Rechtsanwalt	diese besondere Sorgfaltspflicht verletzt
 hat, wenn er das zugestellte Urteil mit der sonstigen Post der Kanzleivorsteherin zurückgab und es ihr überließ, etwaige Fristen einzutragen. Rechtsanwalt RSHB hätte das zugestellte Urteil, nachdem er bereits das Empfangsbekenntnis unterschrieben hatte, aus der ihm vorgelegten Postmappe herausnehmen und es einem unbedingt zuverlässigen Angestellten zur Weiterbearbeitung übergeben müssen. Das Oberlandesgericht erachtet jedoch nicht für glaubhaft gemacht, daß das Ablegen des Urteils mit dem Zustellungsvermerk in einer anderen Akte nicht in dem der Verantwortung des Rechtsanwalts RflIHfc unterstehenden Bereich eingetreten ist, weil, wie die Beklagten selbst vortragen, nicht mehr aufgeklärt werden kann, was zu der Ablegung des Urteils mit der Zustellungsurkunde in der anderen Akte geführt hat. Es hält deshalb die Schlußfolgerung der Beklagten, das Versehen müsse der damaligen Bürovorsteherin unterlaufen sein, nicht für zwingend.
Seine Ansicht, es sei durchaus möglich, daß das Mißgeschick passiert ist, bevor die Post zu der damaligen Kanzleivorsteherin gelangte, ist nicht zu beanstanden und haben die Beklagten im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen.
Da den Beklagten ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anzurechnen ist, hat das Oberlandesgericht ihnen mit Recht die Wiedereinsetzung in den vori-
 
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und demgemäß ihre Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt	Erbel	Girisch
 Meise <
Recken