Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den berichtigten Beschluß des 4. 1. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. September 2001, in welchem es die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hat, nicht berücksichtigt habe, daß an diesem Tag um 8 Uhr das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden und deswegen gemäß § 240 ZPO das Verfahren unterbrochen worden sei. In entsprechender Anwendung des § 249 Abs.3 ZPO ist es zulässig, ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, auch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (BGH, Urteil vom 16. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Beklagten keine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetreten war; denn ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dann nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (BGH, Urteil vom 21.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den berichtigten Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. September 2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 45.169,30 «^festgesetzt* Gründe: Die nach bis zu dem 31. Dezember 2001 geltendem Recht (§26 Nr. 10 EGZPO) zu behandelnde sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsfolge der Unterbrechung im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung. Das ist ihr nicht verwehrt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). 2. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht im angegriffenen Beschluß vom 4. September 2001, in welchem es die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hat, nicht berücksichtigt habe, daß an diesem Tag um 8 Uhr das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden und deswegen gemäß § 240 ZPO das Verfahren unterbrochen worden sei. In entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ist es zulässig, ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, auch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1959-1 ZR 33/58, NJW 1959, 532). Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet worden ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde nicht gestellt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Beklagten keine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetreten war; denn ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dann nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 = MDR 1999, 1205 m.w.N.). Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner