Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 29. April 1996 ging ein Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Begründungsfrist beim Berufungsgericht ein. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und ihre Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgetragen, der Antrag auf Fristverlängerung sei ohne ihr Verschulden durch das Versehen einer sonst zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin zu spät zu dem Gericht gebracht worden. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung der Klägerin wegen verspäteter Begründung Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 234 ZPO Wiedereinsetzung beantragt. Die Klägerin konnte ihre Berufungsbegründung nicht rechtzeitig vorlegen, weil sie bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist noch keine Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten hatte. Ein Prozeßbevollmächtigter kann regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen wird (Senatsbeschluß vom 24. April 1996 und damit verspätet bei Gericht eingegangen ist, hat seinen Grund nicht in einem der Klägerin zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Fehler, insbesondere auch nicht in einem Organisationsfehler in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/96 vom 24. April 1997 in dem Rechtsstreit BRG R. ] GmbH traße I, vertreten durch den Geschäftsführer Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Kurt ;traße4 Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1996 aufgehoben. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 24.045 DM 3 Gründe : I. Die Klägerin verlangt vom beklagten Ingenieur Honorar. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 29. April 1996, einem Montag, abgelaufen. Am 30. April 1996 ging ein Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Begründungsfrist beim Berufungsgericht ein. Dieser Verlängerungsantrag ist abgelehnt worden, weil bei seinem Eingang die Begründungs-frist bereits abgelaufen war. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 hat die Klägerin am 14. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und ihre Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgetragen, der Antrag auf Fristverlängerung sei ohne ihr Verschulden durch das Versehen einer sonst zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin zu spät zu dem Gericht gebracht worden. Einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag hätte entsprochen werden müssen. Dementsprechend sei mit der Verspätung des Verlängerungsanträges zugleich die Verspätung der Berufungsbegründung entschuldigt. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung der Klägerin wegen verspäteter Begründung 4 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 234 ZPO Wiedereinsetzung beantragt. Die Klägerin konnte am 30. April 1996 ihre Säumnis erkennen. Am Tag danach (§ 187 Abs. 1 BGB) begann die Antragsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 14. Mai 1996 bei Gericht eingegangen. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin konnte ihre Berufungsbegründung nicht rechtzeitig vorlegen, weil sie bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist noch keine Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten hatte. Deshalb hat sie um Verlängerung der Begründungsfrist nachgesucht. Dem Verlängerungsantrag hätte, wenn er rechtzeitig dem Gericht zugegangen wäre, stattgegeben werden müssen. Darauf konnte die Klägerin vertrauen. Ein Prozeßbevollmächtigter kann regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen wird (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 -VersR 1997, 258 « NJW 1997, 400). Fehlende Gelegenheit zur Akteneinsicht ist ein solcher Grund. 5 Daß der Verlängerungsantrag erst am 30. April 1996 und damit verspätet bei Gericht eingegangen ist, hat seinen Grund nicht in einem der Klägerin zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Fehler, insbesondere auch nicht in einem Organisationsfehler in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten. Diese Verspätung ist vielmehr auf das von der Klägerin im einzelnen dargestellte und glaubhaft gemachte Versehen einer ansonsten bewährten und auch genügend beaufsichtigten Bürokraft zurückzuführen. Lang Haß Hausmann Wiebel Kuffer