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BGH · VII ZB 28/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 28/95

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 14. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen den antragsgemäß ergangenen Vollstreckungsbescheid durch zweites Ver-säumnisurteil verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat mit Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO bestätigt, daß er die Ausfertigung des Beschlusses am 2. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts richtet sich die am 18. Oktober 1995 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Okt. 1995" sei es nur dadurch gekommen, daß der Bürovorsteher den Stempel nicht rechtzeitig umgestellt habe. Durch das Empfangsbekenntnis ist Beweis dafür erbracht worden, daß der Prozeßbevollmächtigte das Schriftstück an diesem Tag entgegengenommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Erklärungen ist nicht geführt. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der An- Durch die bloße Behauptung, der Bürovorsteher habe den einschlägigen Stempel nicht rechtzeitig weitergestellt, ist der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt. Oktober 1995 ausgefertigt hat, rechtfertigt nicht den Schluß, die Entscheidung des Oberlandesgerichts müsse, auch über das Gerichtsfach des Anwalts, erst später als am 2. Die Beschwerdeführerin stützt sich schließlich darauf, die erste Seite des bei ihrem Anwalt eingegangenen Beschlusses trage bezeichnenderweise den Eingangsstempel vom 4.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
EmpfangsbekenntnisGegenbeweisAnwaltUnrichtigkeitBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 28/95
vom 29. Februar 1996 in dem Rechtsstreit
 Firma Kurt	-	Bauelemente	Inhaber	Kurt	Ni
k-Straße 3,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr\
30, K
gegen
 GmbH Vertriebs KG, ^vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin S^B	GmbH,	diese
 vertreten durchden Geschäftsführer Joachim	Am
 bach 3,	,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
4,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 1996
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 14. Zivilsenat in Kassel, vom 25. September 1995 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des BeschwerdeVerfahrens .
Beschwerdewert: 42.101 DM
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Gründe :
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 42.101 DM und Zinsen für die Lieferung von Sonnenschutzanlagen. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen den antragsgemäß ergangenen Vollstreckungsbescheid durch zweites Ver-säumnisurteil verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. September 1995 als unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat mit Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO bestätigt, daß er die Ausfertigung des Beschlusses am 2. Oktober 1995 erhalten hat.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts richtet sich die am 18. Oktober 1995 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte im wesentlichen vor:
Die Ausfertigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts sei bei ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am 4. Oktober 1995 eingegangen. Zu dem Stempeldatum "2. Okt. 1995" sei es nur dadurch gekommen, daß der Bürovorsteher den Stempel nicht rechtzeitig umgestellt habe. Der Beschluß sei ausweislich der Gerichtsakten erst am 2. Oktober 1995 ausgefertigt worden. Die Ausfertigung könne daher frühestens am
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4. Oktober 1995 in das Gerichtsfach des Anwalts gelangt sein.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat die Beschwerdefrist nicht gewahrt, §§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO.
Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat am 2. Oktober 1995 zu laufen begonnen. Durch das Empfangsbekenntnis ist Beweis dafür erbracht worden, daß der Prozeßbevollmächtigte das Schriftstück an diesem Tag entgegengenommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Erklärungen ist nicht geführt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis i.S. des § 212 a ZPO Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89 = NJW 1990, 2125 m.w.Nachw.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er ist jedoch nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der An-
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gaben also nur erschüttert ist (Senat, Beschluß vom 16. September 1993 - VII ZB 20/93 = VersR 1994, 371).
Der Vortrag der Beklagten erbringt den Gegenbeweis nicht. Durch die bloße Behauptung, der Bürovorsteher habe den einschlägigen Stempel nicht rechtzeitig weitergestellt, ist der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt. Der Umstand, daß die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschluß am 2. Oktober 1995 ausgefertigt hat, rechtfertigt nicht den Schluß, die Entscheidung des Oberlandesgerichts müsse, auch über das Gerichtsfach des Anwalts, erst später als am 2. Oktober 1995 zugestellt worden sein. Die Beschwerdeführerin stützt sich schließlich darauf, die erste Seite des bei ihrem Anwalt eingegangenen Beschlusses trage bezeichnenderweise den Eingangsstempel vom 4. Oktober 1995. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob das zutrifft, da die Beklagte diese Seite entgegen ihrer Ankündigung nicht vor-
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gelegt hat. Auf die behauptete "Diskrepanz zwischen beiden Urkunden" kommt es auch nicht an. Unterschiedliche Daten könnten sich beispielsweise ohne weiteres dadurch ergeben haben, daß der Anwalt die Schriftstücke zunächst selbst bearbeitet und erst dann an sein Büro weitergeleitet hat.
Lang	Thode	Haß
 Hausmann
Wiebe1