Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Die Beklagten wurden durch Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 25. Juni 1993 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt R., das Mandat nieder. Juli 1993 zeigte der jetzige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt B., gegenüber dem Berufungsgericht seine Bestellung an, legte namens der Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte zugleich, ihnen gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trugen die Beklagten vor: Sie hätten durch eine Mitteilung von Rechtsanwalt R.am 6. Juli 1993 erfahren, daß das Versäumnisurteil zugestellt worden war und daß die Einspruchsfrist am 15. sei nämlich ein herausragendes Mitglied einer anderen politischen Partei als der des Beklagten. Juli 1993 hätten die Beklagten erfahren, daß auch Rechtsanwalt B. 2. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihren Einspruch als unzulässig verworfen. Kommt sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach und versäumt sie dadurch eine Frist, so ist die Verhinderung verschuldet (BGH, Beschluß vom 13. Da die Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1993 Einspruch einlegen wollten, mußten sie sich bereits nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt R.umgehend mit einem anderen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt in Verbindung setzen, um ihn zu beauftragen und die weitere Durchführung des Verfahrens mit ihm zu besprechen. für ein herausragendes Mitglied einer anderen politischen Partei als der des beklagten Diplomkaufmanns hielten. Nach der Mandatsniederlegung durch Rechtsan-wait R.mußte es sich den Beklagten aufdrängen, daß es nunmehr geboten war, sich unverzüglich über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß es aussichtslos gewesen sei, sich nach Kenntnisnahme von der Urteilszustellung um einen der Anwälte zu bemühen, die nicht bereits vor dem 25. Verschulden anrechnen lassen, daß sie nicht rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt damit beauftragt haben, Einspruch einzulegen.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZB 28/93 vom 21. April 1994 in dem Rechtsstreit Eheleute Hiltrud und Dipl.Kfm. Hermann S1 , An der Beklagte, Widerkläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma GWH resellschaft mbH Hl vertreten durch die Geschäftsführer Hilda von J! TflMB-HMM-Allee und Jochen Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 467.342,18 DM 3 Gründe: I. 1. Die Klägerin verlangt restliches Architektenhonorar sowie die Erstattung von Auslagen, die sie im Zusammenhang mit der Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes der Beklagten gehabt habe. Die Beklagten und Widerkläger machen Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung geltend. Die Beklagten wurden durch Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 25. Juni 1993 zur Zahlung verurteilt; ihre Widerklage wurde abgewiesen. Mit am 28. Juni 1993 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt R., das Mandat nieder. Das Versäumnisurteil wurde Rechtsanwalt R. am 1. Juli 1993 zugestellt. Am 22. Juli 1993 zeigte der jetzige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt B., gegenüber dem Berufungsgericht seine Bestellung an, legte namens der Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte zugleich, ihnen gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trugen die Beklagten vor: Sie hätten durch eine Mitteilung von Rechtsanwalt R. am 6. Juli 1993 erfahren, daß das Versäumnisurteil zugestellt worden war und daß die Einspruchsfrist am 15. Juli 1993 ablief. Rechtsanwalt R. habe ihnen zugleich erklärt, daß er wegen der Mandatsniederlegung keinen Einspruch mehr einlegen werde. Innerhalb der Einspruchsfrist hätten sie einen anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten 4 nicht finden können. Von allen erreichbaren Rechtsanwälten, an die sie sich in der Zeit bis zu dem 25. Juni 1993 gewandt hätten, sei nur Rechtsanwalt R. bereit gewesen, ihre Vertretung zu übernehmen. An die Rechtsanwälte C. und L. seien sie seinerzeit nicht herangetreten, weil diese mangels Vertrauensbasis nicht in Betracht gekommen seien. Rechtsanwältin L. sei nämlich ein herausragendes Mitglied einer anderen politischen Partei als der des Beklagten. Erst am 19. Juli 1993 hätten die Beklagten erfahren, daß auch Rechtsanwalt B. beim Berufungsgericht zugelassen ist. Dieser habe das Mandat am 21. Juli 1993 übernommen. Ihr tatsächliches Vorbringen haben die Beklagten durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. 2. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihren Einspruch als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beklagten haben die Einspruchsfrist versäumt. Die Zustellung des Versäumnisurteils am 1. Juli 1993 war ordnungsgemäß, der Einspruch vom 22. Juli 1993 daher nicht fristgerecht (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Kündigung des Vollmacht sver träges konnte nach § 87 Abs. 1 ZPO den Beklagten 5 gegenüber erst mit Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten wirksam werden. Auch dem Gericht gegenüber galt bis dahin die Vollmacht als fortbestehend (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64 = BGHZ 43, 135, 137). Die Amtszustellung des Versäumnisurteils mußte somit an Rechtsanwalt R. als den bisherigen Prozeßbevollmächtigten erfolgen (§ 176 ZPO). Die Beklagten haben die Versäumung der Frist verschuldet. Jede Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang eines Verfahrens zu sorgen. Kommt sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach und versäumt sie dadurch eine Frist, so ist die Verhinderung verschuldet (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1). Da die Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1993 Einspruch einlegen wollten, mußten sie sich bereits nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt R. umgehend mit einem anderen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt in Verbindung setzen, um ihn zu beauftragen und die weitere Durchführung des Verfahrens mit ihm zu besprechen. Die Beklagten waren dabei nicht verpflichtet, die Rechtsanwälte nochmals anzusprechen, die bereits vor dem 25. Juni 1993 die Mandatsübernahme ausdrücklich abgelehnt hatten. Es hätte aber im eigenen Interesse der Beklagten nahegelegen, nach der Kenntnisnahme von der Mandatsniederlegung mit einem der am Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte Verbindung aufzunehmen, die von den Beklagten vor dem 25. Juni 1993 nicht erreicht worden waren. Die Beklagten durften bei Wahrung der Sorgfalt in 6 eigener Sache auch nicht die Rechtsanwältin L. und den mit dieser in einer Kanzlei verbundenen Rechtsanwalt C. nur deshalb von vornherein außer Betracht lassen, weil sie die Rechtsanwältin L. für ein herausragendes Mitglied einer anderen politischen Partei als der des beklagten Diplomkaufmanns hielten. Nach der Mandatsniederlegung durch Rechtsan-wait R. mußte es sich den Beklagten aufdrängen, daß es nunmehr geboten war, sich unverzüglich über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Hätten sie bei der zuständigen Rechtsantragsstelle nachgefragt, wären sie darüber aufgeklärt worden, daß sie bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt nicht wie geschehen verfahren durften. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß es aussichtslos gewesen sei, sich nach Kenntnisnahme von der Urteilszustellung um einen der Anwälte zu bemühen, die nicht bereits vor dem 25. Juni 1993 eine Übernahme des Mandats abgelehnt hatten. Bei dieser Sachlage müssen sich die Beklagten als 7 Verschulden anrechnen lassen, daß sie nicht rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt damit beauftragt haben, Einspruch einzulegen. Lang Bliesener Haß Hausmann Wiebel