Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt. Durch die verfrühte Entscheidung des Berufungsgerichts sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden. In der Sache bestreitet die Klägerin die Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und trägt insbesondere Umstände vor, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß die vom Beklagten mitgeteilten Daten nicht richtig sein könnten. Das Berufungsgericht hat den Parteien mit Verfügung vom 24. September 1993 mitgeteilt, es beabsichtige, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu heilen. Nach erneuter Beratung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Beklagten in der Sache zu Recht Wiedereinsetzung gewährt worden sei. Das Berufungsgericht hat hinzugefügt, es betrachte die Beschwerde der Klägerin damit als erledigt. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ausnahmsweise wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die sogenannte außerordentliche Beschwerde eröffnet (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/93 vom 28. April 1994 in dem Rechtsstreit Firma PfBfe BHB Import Export GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jerzy GBBÄstraße •, Bl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Waldemar Kl Weg Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 1993 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. 3 Gründe : I. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 105.263,15 DM an die Klägerin zu bezahlen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13. Juli 1993 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsätzen vom 12. und 30. August 1993, beim Berufungsgericht gemeinsam eingegangen am 31. August 1993, Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt. Zwei Tage vor Ablauf dieser Frist hat es durch Beschluß vom 21. September 1993 dem Beklagten Wiedereinsetzung gewährt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin hält ihr Rechtsmittel für ausnahmsweise zulässig. Durch die verfrühte Entscheidung des Berufungsgerichts sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden. Das stelle eine grobe Verletzung des Verfahrensrechts dar. In der Sache bestreitet die Klägerin die Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und trägt insbesondere Umstände vor, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß die vom Beklagten mitgeteilten Daten nicht richtig sein könnten. 4 Das Berufungsgericht hat den Parteien mit Verfügung vom 24. September 1993 mitgeteilt, es beabsichtige, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu heilen. Es hat den Parteien aufgegeben, den Vorgang weiter aufzuklären und glaubhaft zu machen. Dem sind beide Seiten nachgekommen. Nach erneuter Beratung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Beklagten in der Sache zu Recht Wiedereinsetzung gewährt worden sei. Dies hat es den Parteien mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat hinzugefügt, es betrachte die Beschwerde der Klägerin damit als erledigt. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 238 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ausnahmsweise wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die sogenannte außerordentliche Beschwerde eröffnet (vgl. BGH Beschluß vom 12. Oktober 1989, VII ZB 4/89 = BGHZ 109, 41, 43; Urteil vom 19. Oktober 1989, III ZR 111/88 = NJW 1990, 838, 840), kann hier 5 offenbleiben. Eine solche Verletzung liegt jedenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen anfänglichen, in der verfrühten Entscheidung liegenden Fehler behoben. Die Klägerin hatte danach ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme und sie hat diese Gelegenheit wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die vorgetragenen Argumente nicht gewürdigt hätte, sind nicht gegeben. Thode Wiebel Lang Bliesener Quack