Ein beim Amts- und Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei am Ort des Amtsgerichts unterhält, kann an dem davon verschiedenen Ort des übergeordneten Landgerichts einen dort tätigen Justizwachtmeister nicht als ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Dr. Walchshöfer am 1. 1. Das Berufungsgericht meint, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten müßten das von dem Justizwachtmeister ausgestellte Empfangsbekenntnis in entsprechender Anwendung des § 30 BRAO gegen sich gelten lassen. Da die auch beim Amtsgericht zugelassenen Anwälte ihre Kanzlei in Bad unterhalten, liege es im Interesse einer vereinfachten Zustellung, ihnen zu gestatten, zu dem Zwecke der Entgegennahme von Schrift-stücken am Landgericht in Kiel tätige Justizwachtmeister zu Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Den Wiedereinsetzungsantrag hält das Berufungsgericht für unbegründet, da die Beklagte die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht hinreichend dargetan habe. April 1981 (die nach entsprechender Fristverlängerung fristgerecht begründet worden ist) rechtzeitig eingelegt worden, so daß der Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos wäre. Die BRAO, auf die hier verwiesen wird, geht ihrerseits davon aus, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Vertretung grundsätzlich nur auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, der selbst in dem Verfahren zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann (§ 52 Abs. 1 BRAO). Nun enthält allerdings § 30 BRAO für den dort geregelten Fall der Zustellungsbevollmächtigung eine Ausnahme von diesem Grundsatz, da nach dieser Bestimmung gerade nicht vorausgesetzt wird, daß der Zustellungsbevollmächtigte Anwalt ist (BGHZ 67, 10, 12; Friedlaender, Rechtsanwaltsordnung, 3. Davon kann hier keine Rede sein, da die als Simultananwälte am Amts- und Landgericht zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht verpflichtet waren, auch am Ort des Landgerichts eine Kanzlei zu unterhalten. b) Scheidet somit die unmittelbare Anwendung des § 30 BRAO aus, so bleibt zu prüfen, ob für den hier gegebenen Fall eine entsprechende Anwendung der Bestimmung möglich und geboten ist. Soweit in der Rechtsprechung über den § 30 Abs. 1 BRAO hinaus weitere Fälle der Vertretung anerkannt werden, handelt es sich dabei entweder um die Vertretung durch Anwälte (BGHZ 67, 10, 12, 13 m. Ob dem für die Zustellung nach §§ 198, 212 a ZPO zuzustimmen ist, kann indessen offenbleiben, da hier nicht die Bevollmächtigung im Einzelfall, sondern eine allgemeine, auf Dauer angelegte Zustellungsbevollmächtigung in Frage steht. 212 a ZPO geht, die - im Gegensatz zu dem Fall des § 30 BRAO - ohne weiteres in der Kanzlei des Anwalts bewirkt werden kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Grundsatz, daß ein Anwalt die Vertretung nur auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen darf (§ 52 Abs. 1 BRAO), weiter einzuschränken, als es in § 30 BRAO vorgesehen ist. März 1981 erfolgte Zustellung an den Justizwachtmeister als unwirksam, ist die Berufung der Beklagten fristgerecht eingelegt worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 212 a, 198; BRAO §§ 30, 52 Ein beim Amts- und Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei am Ort des Amtsgerichts unterhält, kann an dem davon verschiedenen Ort des übergeordneten Landgerichts einen dort tätigen Justizwachtmeister nicht als ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. BGH, Besohl.v. 1. April 1982 - VII ZB 27/81 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 27/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Willy K|^B, Inhaber Eckhard vertreten durch Herrn Eckhard & Co KG, Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rech anwälte und Dr. ■■in gegen 1) 2) den Kraftfahrer Brian dessen Ehefrau Christa ebenda, Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und 2 sT Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Dr. Walchshöfer am 1. April 1982 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. November 1981 aufgehoben. Gründe : I. Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuß zur Behebung von Werkmängeln geltend. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte durch Urteil vom 26. Februar 1981 antragsgemäß verurteilt, den Klägern einen Vorschuß von 7.500,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist einem bei dem Landgericht beschäftigten Justizwachtmeister am 6. März 1981 ausgehändigt worden. Der Justizwachtmeister, der dabei aufgrund einer allgemeinen Bevollmächtigung für die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätig wurde, hat ein entsprechendes Empfangsbekenntnis unterzeichnet. Die Prozeßbevollmächtigten selbst erreichte die Ausfertigung der Entscheidung erst am 9. März 1981. Am 7. April 1981 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. April 1981 hat sie die Ansicht vertreten, daß die am 6. März 1981 bewirkte Zustellung unwirksam sei; gleichzeitig hat sie für den Fall, daß diese Frage anders zu beurteilen sein sollte, wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 25. November 1981 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, um deren Zurückweisung die Kläger bitten. II. Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Berufungsgericht meint, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten müßten das von dem Justizwachtmeister ausgestellte Empfangsbekenntnis in entsprechender Anwendung des § 30 BRAO gegen sich gelten lassen. Da die auch beim Amtsgericht zugelassenen Anwälte ihre Kanzlei in Bad unterhalten, liege es im Interesse einer vereinfachten Zustellung, ihnen zu gestatten, zu dem Zwecke der Entgegennahme von Schrift-stücken am Landgericht in Kiel tätige Justizwachtmeister zu Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wenn das im Falle der Alleinzulassung eines Anwalts bei einem Gericht möglich sei, bestünden auch im Fall der DoppelZulassung keine prozeßrechtlichen Bedenken dagegen. Den Wiedereinsetzungsantrag hält das Berufungsgericht für unbegründet, da die Beklagte die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht hinreichend dargetan habe. 2. Entgegen dem eingeschränkten Wortlaut des Beschlußtenors geht es bei dieser Sachlage nicht nur um die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags, sondern vielmehr um die Zulässigkeit des Rechtsmittels überhaupt. Falls nämlich die am 6. März 1981 bewirkte Zustellung unwirksam sein sollte, wäre die Berufung vom 7. April 1981 (die nach entsprechender Fristverlängerung fristgerecht begründet worden ist) rechtzeitig eingelegt worden, so daß der Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos wäre. Dementsprechend richtet sich denn auch die Beschwerde in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zustellung des Urteils sei wirksam. Damit hat sie Erfolg. a) § 212 a ZPO fordert bei der vereinfachten Zustellung an den Anwalt ein schriftliches Einpfangs-bekenntnis des Anwalts "oder eines gemäß der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten". Die BRAO, auf die hier verwiesen wird, geht ihrerseits davon aus, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Vertretung grundsätzlich nur auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, der selbst in dem Verfahren zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann (§ 52 Abs. 1 BRAO). Nun enthält allerdings § 30 BRAO für den dort geregelten Fall der Zustellungsbevollmächtigung eine Ausnahme von diesem Grundsatz, da nach dieser Bestimmung gerade nicht vorausgesetzt wird, daß der Zustellungsbevollmächtigte Anwalt ist (BGHZ 67, 10, 12; Friedlaender, Rechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., Rdn. 10 zu § 19; Isele, Bundesrechts-anwaltsordnung, V A zu § 30; Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung, Rdn. 2 zu § 30). Indessen greift diese Ausnahme- regelung hier nicht ein, da sie voraussetzt, daß der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit ist. Davon kann hier keine Rede sein, da die als Simultananwälte am Amts- und Landgericht zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht verpflichtet waren, auch am Ort des Landgerichts eine Kanzlei zu unterhalten. Es genügte vielmehr, daß sie am Ort oder im Bezirk des Gerichts der ersten Zulassung (hier also Bad Segeberg) eine Kanzlei eingerichtet haben (§27 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BRAO; Isele, aaO, III C 2 a zu § 27 BRAO). b) Scheidet somit die unmittelbare Anwendung des § 30 BRAO aus, so bleibt zu prüfen, ob für den hier gegebenen Fall eine entsprechende Anwendung der Bestimmung möglich und geboten ist. Der Senat verneint das (ebenso OLG Karlsruhe, mitgeteilt im Senatsurteil NJW 1981, 1962). Soweit in der Rechtsprechung über den § 30 Abs. 1 BRAO hinaus weitere Fälle der Vertretung anerkannt werden, handelt es sich dabei entweder um die Vertretung durch Anwälte (BGHZ 67, 10, 12, 13 m. N.) oder um die Zustellung an einen Referendar, der entweder zu dem Vertreter des Anwalts amtlich bestellt oder zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses besonders ermächtigt war (BGHZ 14, 342, 344/345). Darum geht es hier jedoch nicht. Im Schrifttum wird darüberhinaus die Meinung vertreten, der Anwalt könne auch einen Dritten im Einzelfall bevollmächtigen, das Empfangsbekenntnis für ihn auszufertigen (vgl. dazu BGHZ 67, 10, 13 m. N.). L s Ob dem für die Zustellung nach §§ 198, 212 a ZPO zuzustimmen ist, kann indessen offenbleiben, da hier nicht die Bevollmächtigung im Einzelfall, sondern eine allgemeine, auf Dauer angelegte Zustellungsbevollmächtigung in Frage steht. Bei einem derartigen Sachverhalt aber ist für Zustellungsbevollmächtigung Jedenfalls dann kein Raum, wenn es um eine Zustellung gemäß §§ 198, 212 a ZPO geht, die - im Gegensatz zu dem Fall des § 30 BRAO - ohne weiteres in der Kanzlei des Anwalts bewirkt werden kann. Die durch das Gesetz klar und eindeutig gezogene Grenze darf nicht aus bloßen "Zweckmäßigkeitserwägungen" überschritten werden. Unterhält ein Rechtsanwalt eine Kanzlei, in der Zustellungen vollzogen werden können, besteht auch kein unabweisbares Bedürfnis dafür, daß er an einem anderen Ort einen Zustellungsbevollmächtigen bestellt. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Grundsatz, daß ein Anwalt die Vertretung nur auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen darf (§ 52 Abs. 1 BRAO), weiter einzuschränken, als es in § 30 BRAO vorgesehen ist. c) Erweist sich somit die am 6. März 1981 erfolgte Zustellung an den Justizwachtmeister als unwirksam, ist die Berufung der Beklagten fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, ohne daß es einer Entscheidung eine ausweitende Anwendung über den Viedereinsetzungsantrag bedarf. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Girisch Meise Recken Bliesener Walchshöfer