Zur Begründung der Berufung hat ihr beim Oberlandesgericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter innerhalb der Begründungsfrist den von ihm Unterzeichneten Schriftsatz vom 9. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine den Anforderungen des § 519 Abs.3 S. April 1975 abgeschlossene Beweissicherungsverfahren wegen dieser Mängel habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil nicht die Klägerin, sondern die Firma Walter StflWKG (deren Komplementär in, Firma Kq^ & Co V^HB- und B^mBI^HHW-zugleich auch die Komplementärin der Klägerin ist) das Beweissicherungsverfahren betrieben habe. Juli 1976 eingereichte Klage der Firma Walter StflB KG und auch der Eintritt der Klägerin in den Rechtsstreit durch den mit Schriftsatz vom 9. In der Berufungsbegründung hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zunächst auf das Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug und auf einen von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gefertigten, nicht Unterzeichneten Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Auch diesem Wunsch der Streitverkündeten kann sich die Klägerin mit Rücksicht auf den Grund der Streitverkündung nicht verschließen. Es folgen rechtliche Ausführungen darüber, das das von der Firma Walter StpB beantragte Beweissicherungsverfahren die Verjährung unterbrochen habe, weil die Firma Walter Stfl^ in jedem Falle berechtigt gewesen sei, das Verfahren durchzuführen und die Beklagte die Befugnis nicht in Zweifel gezogen habe und den Umständen nach auch nicht in Zweifel habe ziehen können. Der Inhalt dieses Schriftsatzes entspricht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts den an eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung nach § 519 Abs, 3 S, 2 ZPO zu stellenden Anforderungen, In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, daß entsprechend dem Zweck des § 519 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften über den Anwaltszwang (§§ 78 Abs, 1, 130 Nr. 6 ZPO) der Berufungsanwalt in eigener Verantwortung den Streitstoff überprüfen und die Anfechtungsgründe als Ergebnis seiner Prüfung darlegen muß (vgl. Durch seine Unterschrift wird im allgemeinen der Nachweis dafür erbracht, daß der Berufungsanwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat; ein anderes kann dann gelten, wenn feststeht, daß er den von einem anderen angefertigten Schriftsatz überhaupt nicht überprüft und blindlings unterzeichnet hat (BGH aaO; Urt. v. Allerdings ist es ungewöhnlich, daß sich hier die Anfechtungsgründe in der wörtlichen Wiedergabe von Ausführungen anderer Personen erschöpfen; denn die in der Begründungsschrift außerdem enthaltenen Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen sowie auf den nicht Unterzeichneten Entwurf einer BegründungsSchrift vermögen eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung nicht zu ersetzen (vgl. Das rechtfertigt jedoch nicht die Feststellung, der Berufungsanwalt habe die Ausführungen nicht überprüft und blindlings übernommen oder sich gar von ihnen distanziert. Das hat der Bundesgerichtshof auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, im Beschluß vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF vix zb 27/78 BESCHLUSS in Sachen der Firma G0I, KoflP & Co KG, vertreten durch die Firma Kog^& Co und BQIHHHH)- mUBl mbH in EflHI, diese vertreten durch den Kaufmann Peter Kq^ aus EflUB als allein vertretungsberechtigt en Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen die Firma GmbH, Mö( f, vertreten durch ihren Geschäfts* führer ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 1978 aufgehoben. Gründe Die Klägerin hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts formund fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat ihr beim Oberlandesgericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter innerhalb der Begründungsfrist den von ihm Unterzeichneten Schriftsatz vom 9. Dezember 1977 eingereicht. Zugleich hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Streit verkünden lassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung fehle. Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet . 3 1. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 31.068,11 DM nebst Zinsen abgewiesen, weil Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen mangelhafter Fugenversiegelung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B 1952 verjährt seien. Die zweijährige Verjährung habe spätestens mit der im Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 1974 ausgesprochenen Ablehnung weiterer Nachbesserungsarbeiten begonnen und sei im Februar 1976 vollendet gewesen. Das mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1974 beantragte und am 14. April 1975 abgeschlossene Beweissicherungsverfahren wegen dieser Mängel habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil nicht die Klägerin, sondern die Firma Walter StflWKG (deren Komplementär in, Firma Kq^ & Co V^HB- und B^mBI^HHW-zugleich auch die Komplementärin der Klägerin ist) das Beweissicherungsverfahren betrieben habe. Die am 30. Juli 1976 eingereichte Klage der Firma Walter StflB KG und auch der Eintritt der Klägerin in den Rechtsstreit durch den mit Schriftsatz vom 9. November 1976 herbeigeführten Parteiwechsel habe die bereits vollendete Verjährung nicht mehr unterbrechen können. In der Berufungsbegründung hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zunächst auf das Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug und auf einen von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gefertigten, nicht Unterzeichneten Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Alsdann ist ausgeführt : "Auch zur Frage der Aktivlegitimation wünschen die Streitverkündeten die Mitteilung ihrer Gedankengänge in dieser Berufungsbegründung. Ich entnehme das einem Schreiben Sf der Streitverkündeten an die Firma Walter Sttfl vom 22. September 1977, S. 6 ff. Auch diesem Wunsch der Streitverkündeten kann sich die Klägerin mit Rücksicht auf den Grund der Streitverkündung nicht verschließen. Der Streitverkündete zu 1.) führt (aaO) wörtlich aus: n n • • • Es folgen Ausführungen der erstinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten über Verhandlungen der Beklagten mit der Firma Walter StflB über Mängelbeseitigung, bei denen die Beklagte die Firma Walter St^P als Verhandlungspartner und etwaigen Vergleichspartner nicht zurückgewiesen haben soll. Einzelne Schreiben der Betei-ligten waren in Abschrift beigefügt. Danach ist in dem Schriftsatz zur Berufungsbegründung ausgeführt: "Die Klägerin gibt rechtlich folgendes zu bedenken (ich zitiere aus einem mir vorliegenden Aktenvermerk des Justitiars der Klägerin) : Es folgen rechtliche Ausführungen darüber, das das von der Firma Walter StpB beantragte Beweissicherungsverfahren die Verjährung unterbrochen habe, weil die Firma Walter Stfl^ in jedem Falle berechtigt gewesen sei, das Verfahren durchzuführen und die Beklagte die Befugnis nicht in Zweifel gezogen habe und den Umständen nach auch nicht in Zweifel habe ziehen können. 2. Der Inhalt dieses Schriftsatzes entspricht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts den an eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung nach § 519 Abs, 3 S, 2 ZPO zu stellenden Anforderungen, a) Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, daß entsprechend dem Zweck des § 519 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften über den Anwaltszwang (§§ 78 Abs, 1, 130 Nr. 6 ZPO) der Berufungsanwalt in eigener Verantwortung den Streitstoff überprüfen und die Anfechtungsgründe als Ergebnis seiner Prüfung darlegen muß (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 28. März 1969 - I ZR 100/67 = VersR 1969, 6l7®.w.N.). Durch seine Unterschrift wird im allgemeinen der Nachweis dafür erbracht, daß der Berufungsanwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat; ein anderes kann dann gelten, wenn feststeht, daß er den von einem anderen angefertigten Schriftsatz überhaupt nicht überprüft und blindlings unterzeichnet hat (BGH aaO; Urt. v. 20. April 1972 -VII ZR 120/71 = VersR 1972, 787). b) Im vorliegenden Fall ist durch die Unterschrift des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nachgewiesen, daß er selbst den StreitStoff überprüft und die in der Begründungsschrift wiedergegebenen Ausführungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über die "Aktivlegitimation" und die ebenfalls übernommenen Aus- >// ftihrungen des Justitiars der Klägerin als das Ergebnis seiner Überprüfung dargelegt hat. Dem steht nicht entgegen, daß er mit diesen Ausführungen Gedanken und Formulierungen anderer Personen übernommen hat. Die Übernahme fremder Gedanken schließt die erforderliche eigene Überprüfung nicht aus. Vielmehr gehört zur eigenverantwortlichen Tätigkeit des Anwalts auch die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie in welcher Form er Gedanken anderer Personen sich zu eigen macht und in die Begründungsschrift als Berufungsgründe aufnimmt. Ohne Bedeutung ist hierbei, aus welchen Motiven er sich für die Übernahme entscheidet, sei es aus Höflichkeit und Gewissenhaftigkeit, wie er angibt, oder sei es aus Zeitmangel und Bequemlichkeit . Allerdings ist es ungewöhnlich, daß sich hier die Anfechtungsgründe in der wörtlichen Wiedergabe von Ausführungen anderer Personen erschöpfen; denn die in der Begründungsschrift außerdem enthaltenen Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen sowie auf den nicht Unterzeichneten Entwurf einer BegründungsSchrift vermögen eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung nicht zu ersetzen (vgl. u.a. BGHZ 7, 170; BGH, Urt. v. 28. März 1969 -I ZR 100/67 = VersR 1969, 617). Das rechtfertigt jedoch nicht die Feststellung, der Berufungsanwalt habe die Ausführungen nicht überprüft und blindlings übernommen oder sich gar von ihnen distanziert. Vielmehr lassen die zitierten Ausführungen, die klare, sachliche Angriffe gegen das Urteil des Landgerichts enthalten, in Verbindung mit den Einführungssätzen des Berufungsanwalts deutlich erkennen, daß er mit diesen Ausführungen in eigener Verantwortung Berufungsgründe vortragen will. Auf das Gegenteil weist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, das den sachlichen Inhalt der zitierten Ausführungen zu Unrecht nicht genügend beachtet hat, auch nicht der Umstand hin, daß der Berufungsanwalt erstmals in zweiter Instanz mit dem Prozeßstoff befaßt war, "also vermutlich nicht mit ihm bereits vertraut war". Derartige Vermutungen sind nicht angebracht, aber auch nicht geeignet, den Mangel der Eigenverantwortlichkeit für die Darlegung der Berufungsgründe trotz ihrer Unterzeichnung durch den Berufungsanwalt festzustellen. Das hat der Bundesgerichtshof auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, im Beschluß vom 28. September 1962 - IV ZB 313/62 VersR 1962, 1204 - ausgesprochen. Vogt Girisch Meise Recken Obenhaus