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BGH

Gericht: BGH

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener beschlossen: Das Oberlandesgericht hat durch BeschluB vom 27. Oktober 1976 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und durch BeschluB vom 3. November 1976 den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zurückgewiesen. Mit der Beschwerde hat der Beklagte den Vortrag dahin ergänzt, daß die AnwaltsSekretärin eine 15dSh-rige Berufserfahrung habe und in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten auch die Fristen in Feriensachen sowie die durch Gerichtsferien gehemmte Fristen berechnet habe* b) Dagegen reicht der Sachvortrag des Beklagten nicht aus, um ein von ihm gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zu vertretendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung der Begründungsfrist als ausgeschlossen zu betrachten.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltfalschAkteFristVersäumungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII 2B 27/76 BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
 des Dipl .-Ing« und Architekten Valter
 Tor-Platz
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollnächtigter II« Instanz:
Rechtsanwalt Hellmut V SflHHB~T°r-Platz flf,
 gegen
den Bauunternehmer Georg Aj|0,
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Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollnächtigter II« Instanz:
Rechtsanwalt Günter J1; StflHHHMstraße m,
 
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27. Oktober 1976 und 5. November 1976 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerden zu tragen.
G r ü n d e
Der Beklagte hat gegen das anstelle der Verkündung im schriftlichen Verfahren am 31. Mai 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts am 9. Juli 1976 Berufung eingelegt und am 13. Oktober 1976 begründet. Das Oberlandesgericht hat durch BeschluB vom 27. Oktober 1976 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und durch BeschluB vom 3. November 1976 den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zurückgewiesen.
Die dagegen formund fristgemäß eingelegten so-fortigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
 
1. Der Beklagte hat unter Vorlage einer eides-stattlichen Versicherung seines Prozeßbevollmächtig-ten vorgetragen, in dessen Kanzlei sei es Aufgabe der Anwaltssekretärin Strasser gewesen, Rechtsmittelfristen zu berechnen, im Fristenkalender einzutragen und zu kontrollieren* Sie habe dort seit 31/2 Jahren gearbeitet und sich als zuverlässig erwiesen* Im vorliegenden Fall habe sie die Frist nicht richtig eingetragen und auch die Akten nicht rechtzeitig vorgelegt* Bei einer routinemäßigen Überprüfung von Akten am 15« Oktober 1976 habe sein Prozeßbevollmächtigter auch die Akten in dieser Sache geprüft und dabei festgestellt, daß die Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen gewesen sei*
Mit der Beschwerde hat der Beklagte den Vortrag dahin ergänzt, daß die AnwaltsSekretärin eine 15dSh-rige Berufserfahrung habe und in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten auch die Fristen in Feriensachen sowie die durch Gerichtsferien gehemmte Fristen berechnet habe*
2* Bei diesem Sachverhalt hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt*
a) Allerdings kann ihm nicht darin zugestimmt werden, daß ein Rechtsanwalt die Berechnung von Fristen, die durch die Gerichtsferien gehemmt werden, seinen Angestellten nicht überlassen dürfe* Auch die Berechnung dieser Fristen bietet in aller Regel keine besonderen Schwierigkeiten* Ein Rechtsanwalt darf daher auch mit dieser Aufgabe einen gut ausgebildeten,
 
berufserfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfen betrauen.
b) Dagegen reicht der Sachvortrag des Beklagten nicht aus, um ein von ihm gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zu vertretendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung der Begründungsfrist als ausgeschlossen zu betrachten. Es fehlen Angaben darüber, welches falsche Datum die Angestellte StnflHB eingetragen hat, aus welcher Ursache es zu dieser falschen Eintragung gekommen ist sowie, daß die falsche Eintragung für die Fristversäumung ursächlich geworden ist. All das hätte dargelegt werden müssen. Daran fehlt es.
3. Danach ist die sofoartige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Meise	Recken
 Doerry
Bliesener