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BGH · vii zb 27/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 27/74

Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener beschlossen: September 1974 beim Oberlandesgericht eingegangen und zu den Akten in der Sache ihres Ehemanns gegen die Klägerin (8 Ü 173/74) gelangt. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung (8 U 115/74) als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden sei. Die dagegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Zu den an eine Berufungsbegründung gemäß § 319 ZPO zu stellenden Anforderungen gehört es, bei schriftsätz-licher Trennung von Berufung und Begründung, daß die Begründungsschrift ihrem Inhalt nach zweifelsfrei erkennen läßt, welche beim Berufungsgericht eingelegte Berufung begründet werden soll. In der Sache befassen sich die Gründe mit den drei der Beklagten erteilten Rechnungen der Kläger vom 25. Danach war es für die Kläger eindeutig, daß es sich bei dem Schriftsatz vom 25* September 1974 um die Begründung der von der Beklagten eingelegten Berufung handelt und die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens auf einem Irrtum beruht. Ihm haben bei Einreichung der Berufungsbegründung bereits die Akten des Landgerichts in dem Rechtsstreit der Kläger gegen die Beklagte Vorgelegen, aus denen durch das Urteil die erforderliche Klarheit zu gewinnen war. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist auch fristgemäß eingereicht worden. 3. Da auch sonst keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der fristgemäßen Berufungsbegründung bestehen, ist der angefochtene Verwerfungsbeschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BerufungBerufungsgerichtBerufungsbegründungBeschlußKlägerSchriftsatzSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 27/74 BESCHLUSS
in Sachen
 der Frau Elfriede H EMBB—— , Inhaberin eines Hahnmastbetriebes,	GflBB	31,
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
»
gegen
 die Steuerbevollmächtigten Dr. jur« V* und Martin T LflH^Hee,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Oktober 1974 aufgehoben.
Gründe :
Das Landgericht hat in getrennten Prozessen der Kläger am 21. Mai 1974 die Beklagte zur Zahlung von 2.466,55 DM nebst Zinsen und am 27. August 1974 deren Ehemann, den Landwirt Rolf	zur Zahlung von
3.651,17 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte hat am 3. Juli 1974 Berufung eingelegt, ihr Ehemann am 23. September 1974, und zwar durch dieselben Prozeßbevollmächtigten. Die mit Schriftsatz vom 25. September 1974 eingereichte Berufungsbegründung ist am 26. September 1974 beim Oberlandesgericht eingegangen und zu den Akten in der Sache ihres Ehemanns gegen die Klägerin (8 Ü 173/74) gelangt.
Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung (8 U 115/74) als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden sei. Die dagegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.
 
1.	Zu den an eine Berufungsbegründung gemäß § 319 ZPO zu stellenden Anforderungen gehört es, bei schriftsätz-licher Trennung von Berufung und Begründung, daß die Begründungsschrift ihrem Inhalt nach zweifelsfrei erkennen läßt, welche beim Berufungsgericht eingelegte Berufung begründet werden soll. Diese Forderung gewinnt vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen mehrere Berufungen in Rechtsstreiten zwischen denselben Parteien beim Berufungsgericht eingelegt sind (vgl. BGH Beschluß vom 1. Februar 1963 - IV ZB 26/63 - - LM Nr. 47 zu ZPO § 519) oder in denen - wie hier - die Kurzbezeichnung der Parteien und die Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens die Gefahr der Verwechslung in sich birgt.
Der Schriftsatz vom 25. September 1974 genügt diesen Anforderungen. In den Berufungsgründen wird stets nur die Beklagte als die das Urteil angreifende Partei bezeichnet.
In der Sache befassen sich die Gründe mit den drei der Beklagten erteilten Rechnungen der Kläger vom 25. Juni 1973» die das Landgericht seinem Urteil gegen die Beklagte zu Grunde gelegt hat. Danach war es für die Kläger eindeutig, daß es sich bei dem Schriftsatz vom 25* September 1974 um die Begründung der von der Beklagten eingelegten Berufung handelt und die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens auf einem Irrtum beruht. Das war aber auch für das Berufungsgericht zweifelsfrei zu erkennen. Ihm haben bei Einreichung der Berufungsbegründung bereits die Akten des Landgerichts in dem Rechtsstreit der Kläger gegen die Beklagte Vorgelegen, aus denen durch das Urteil die erforderliche Klarheit zu gewinnen war. Darauf, daß das Berufungsgericht das nicht erkannt hat, kommt es nicht an (vgl. u.a. BGH aaO; ferner BGH Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 -
 
* VersR 1971, 763 mit weiteren Nachweisen,zu ähnlichen Fragen der Feststeilbarkeit bei der Rechtsmitteleinlegung).
2.	Die Berufungsbegründung der Beklagten ist auch fristgemäß eingereicht worden. Sie ist am 26. September 1974, also innerhalb der Begründungsfrist, die mit der Einlegung der Berufung am 3• Juli 1974 begonnen hatte und wegen der Gerichtsferien noch nicht abgelaufen war, beim Berufungsgericht eingegangen. Das genügt für die Fristwahrung;
nicht ist es erforderlich, daß der Schriftsatz zu den - richtigen - Akten gelangt ist (vgl. BGH Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 - =* LM Nr. 14 zu ZPO § 519 und vom 1. Februar 1963 - IV ZB 26/63 - = LM Nr. 47 zu ZPO § 519).
3.	Da auch sonst keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der fristgemäßen Berufungsbegründung bestehen, ist der angefochtene Verwerfungsbeschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt	Meise	Recken
 Doerry	Bliesener