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BGH · VII ZB 26/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 26/96

Es genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, wenn der Beklagte und Berufungskläger den Werklohnanspruch des Klägers mit der wiederholt vorgetragenen fehlenden Abnahme bestreitet, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die anders lautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollen. 1. Das Berufungsgericht hat die Eerufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Dazu hat es ausgeführt: Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, was nach Auffassung des Beklagten in dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein solle. a) Nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (vgl. Mit den vom Landgericht im einzelnen dargelegten Feststellungen zu dem Vertragsschluß, zur Höhe der Werklohnforderung und zur fehlenden Substantiie-rung aufrechenbarer Gegenansprüche befaßt sie sich nicht. Der Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin abgenommen, tritt die Berufungs-begründung lediglich mit dem pauschalen Hinweis entgegen, es sei wiederholt vorgetragen worden, daß keine Abnahme stattgefunden habe. Das läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die anders lautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollten. Der die erstinstanzlichen Behauptungen lediglich wiederholenden Vortrag, bereits bei der Errichtung des Dachstuhles hätten sich Mängel der Werkleistung der Klägerin gezeigt, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Die Berufungsbegründung läßt allerdings in der vom Beklagten so bezeichneten Frage seiner Passivlegitimation erkennen, daß der Beklagte seine Forderung gegen die Eheleute P.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
LandgerichtsBerufungBerufungsbegründungunrichtigKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Es genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, wenn der Beklagte und Berufungskläger den Werklohnanspruch des Klägers mit der wiederholt vorgetragenen fehlenden Abnahme bestreitet, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die anders lautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollen.
BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZB 26/96 - KG
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 26/96
Beschluss
 vom 6. März 1997
in dem Rechtsstreit
 Günter Rl
 Istraße
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
(und
 gegen
GmbH & Co. KG, vertreten durch die sflHp V^^^^M^GmbH, diese vertreten durcT^aen Geschäftsführer Kai EbesJ(|^(p
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.l
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1997
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenates des Kammergerichts vom 26. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 19.607,50 DM
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Gründe :
I.
Die Klägerin fordert Werklohn.
Der Beklagte war für die Eheleute P., die ein Haus errichten wollten, als Generalunternehmer tätig. Er ließ sich von der Klägerin ein Angebot über den Zuschnitt und die Anlieferung von Holz für den Dachstuhl erstellen. Er bestellte sodann das Holz, das angeliefert und von ihm verarbeitet wurde. Die Klägerin berechnete 19.607,50 DM.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 19.607,50 DM und Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Der Beklagte erstrebt mit seiner nicht begründeten sofortigen Beschwerde erkennbar die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Eerufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den
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Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dazu hat es ausgeführt: Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, was nach Auffassung des Beklagten in dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein solle. Der Beklagte wiederhole vielmehr nur seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne auf die Beurteilung des Landgerichts einzugehen. In Bezug auf das angefochtene Urteil werde lediglich pauschal ausgeführt, dieses könne keinen Bestand haben. Dies genüge nicht.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93 = NJW 1994, 1481 und vom 7. November 1996 - VII ZR 120/96, zur Veröffentlichung bestimmt). Zweck des Gesetzes ist es, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in
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der Berufung zu erreichen (Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87, NJW-RR 1988,	507) .
b) Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Beklagten nicht. Mit den vom Landgericht im einzelnen dargelegten Feststellungen zu dem Vertragsschluß, zur Höhe der Werklohnforderung und zur fehlenden Substantiie-rung aufrechenbarer Gegenansprüche befaßt sie sich nicht. Der Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin abgenommen, tritt die Berufungs-begründung lediglich mit dem pauschalen Hinweis entgegen, es sei wiederholt vorgetragen worden, daß keine Abnahme stattgefunden habe. Das läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die anders lautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollten. Der die erstinstanzlichen Behauptungen lediglich wiederholenden Vortrag, bereits bei der Errichtung des Dachstuhles hätten sich Mängel der Werkleistung der Klägerin gezeigt, hat das Landgericht als wahr unterstellt.
Die Berufungsbegründung läßt allerdings in der vom Beklagten so bezeichneten Frage seiner Passivlegitimation erkennen, daß der Beklagte seine Forderung gegen die Eheleute P. im voraus ganz oder teilweise an die Klägerin zur Sicherheit abgetreten haben will. Es wird jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die Hilfsbegründung des Landgerichts unrichtig sein soll, wonach die Eheleute P., wie im mündlichen Verhandlungstermin unstreitig war, nicht bereit waren, auf die abgetretene Forderung Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Dem erstinstanzlichen Hinweis des Beklagten, er wolle mit der Angelegenheit nichts mehr zu
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tun haben, läßt sich auch ansatzweise nichts dazu entnehmen, die Bauherren hätten die Forderung der Klägerin erfüllt.
Lang	Thode	Haß
 Hausmann
Kuffer