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BGH · VII ZB 26/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 26/93

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 2. In erster Linie haben sie jedoch geltend gemacht, daß § 516 ZPO hier nicht anwendbar sei, weil die Beklagten keine Kenntnis davon gehabt hätten, daß am 10. Damit sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen davon auszugehen, daß die Monatsfrist des § 516 ZPO erst ab Zustellung, also ab a) Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, ist die Berufung gegen das Urteil vom 10. Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, die Anwendung dieser Bestimmung verstoße hier gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihnen das Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung bekanntgemacht worden sei, geht das fehl. Vielmehr kommt insoweit allein hinsichtlich der eigentlichen Berufungsfrist von einem Monat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, falls eine Partei vom Tenor des Urteils unverschuldet erst so spät Kenntnis erlangt, daß ihr die Berufungsfrist nicht mehr offensteht (vgl. Damit ist davon auszugehen, daß sie die Fristversäumung verschuldet haben, weil es ihnen möglich gewesen wäre, durch eine telefonische Anfrage, gegebenenfalls durch ein Gespräch mit dem Richter sich genaue Kenntnis vom Inhalt des Urteilstenors zu verschaffen. Daß ihnen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils erst nach Ab- Daß die Beklagten vorsorglich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt haben, entband sie nicht von der prozessualen Pflicht, ihre Berufung fristgerecht zu begründen, zu demal sie ja selbst ihr Rechtsmittel für zulässig hielten. Juni 1993 beseitigt worden ist, hätten die Beklagten mit einer Wiedereinsetzung nur erreichen können, daß die am 29. Damit hätte sich den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer aber aufdrängen müssen, daß sie die Dinge nicht einfach treiben lassen durften, sondern vielmehr gehalten waren, ihr Rechtsmittel auch fristgerecht zu begründen oder jedenfalls eignen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Der so begründete Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht ist den Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO Art. 103 GG § 519 ZPO
BerufungWiedereinsetzungfristgerechtZPOUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 26/93
vom 27. Januar 1994 in dem Rechtsstreit
1.	Helmut S(
2.	Jürgen Mt
 istraße
Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Kollege,
 gegen
1.	Jörg D
2.	Horst Ri
3.	Christiane P
traue Straße •, B Allee der K
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 22. September 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 23.940 DM
3
Gründe:
1.	Die Kläger haben für die Beklagten Leistungen zur architektonischen und gestalterischen Einrichtung eines Restaurants übernommen. Ihrer Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 39.920 DM hat das Kreisgericht Potsdam/Land mit Urteil vom 10. Dezember 1992 in Höhe von 23.940 DM entsprochen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 2. Juni 1993 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. Juni 1993, eingegangen beim Berufungsgericht am 29. Juni 1993, Berufung eingelegt. Auf einen gerichtlichen Hinweis, daß die Frist im Hinblick auf die Bestimmung des § 516 ZPO abgelaufen sein dürfte, haben die Beklagten am 14. Juli 1993 vorsorg-lieh Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In erster Linie haben sie jedoch geltend gemacht, daß § 516 ZPO hier nicht anwendbar sei, weil die Beklagten keine Kenntnis davon gehabt hätten, daß am 10. Dezember 1992 eine Entscheidung ergangen sei. Davon hätten sie vielmehr erst durch die Urteilszustellung erfahren. Damit sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen davon auszugehen, daß die Monatsfrist des § 516 ZPO erst ab Zustellung, also ab
2.	Juni 1993, zu laufen begonnen habe.
Die Berufungsbegründung vom 20. Oktober 1993 ist am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Bezirksgericht Potsdam hat die Berufung als unzulässig verworfen.
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2. Die dagegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.
a) Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, ist die Berufung gegen das Urteil vom 10. Dezember 1992 nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 516 ZPO).
Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, die Anwendung dieser Bestimmung verstoße hier gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihnen das Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung bekanntgemacht worden sei, geht das fehl. Vielmehr kommt insoweit allein hinsichtlich der eigentlichen Berufungsfrist von einem Monat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, falls eine Partei vom Tenor des Urteils unverschuldet erst so spät Kenntnis erlangt, daß ihr die Berufungsfrist nicht mehr offensteht (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 = NJW 1989,
1156 f m.w.N.).
Wie sich hier aus den Urteilsanforderungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1993 und 13. Mai 1993 ergibt, haben die Beklagten entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdebegründung zu demindest damit gerechnet, daß am 10. Dezember 1992 ein Urteil verkündet worden ist. Damit ist davon auszugehen, daß sie die Fristversäumung verschuldet haben, weil es ihnen möglich gewesen wäre, durch eine telefonische Anfrage, gegebenenfalls durch ein Gespräch mit dem Richter sich genaue Kenntnis vom Inhalt des Urteilstenors zu verschaffen. Daß ihnen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils erst nach Ab-
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lauf von fünf Monaten nach der Verkündung zugänglich waren, begründet für sich keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung (vgl. BGH aaO).
b) Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel auch aus einem weiteren Grund als unzulässig. Die Beklagten haben nämlich auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt (§ 519 Abs. 2 ZPO), weil die am 29. Juni 1993 eingelegte Berufung erst am 20. Oktober 1993 begründet worden ist. Daß die Beklagten vorsorglich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt haben, entband sie nicht von der prozessualen Pflicht, ihre Berufung fristgerecht zu begründen, zu demal sie ja selbst ihr Rechtsmittel für zulässig hielten. Da im übrigen das "Hindernis" i.S. § 233 ZPO (die Unkenntnis vom Inhalt des Urteils) ja jedenfalls durch die Zustellung des Urteils am 2. Juni 1993 beseitigt worden ist, hätten die Beklagten mit einer Wiedereinsetzung nur erreichen können, daß die am 29. Juni 1993 eingereichte Berufung als fristgerecht anzusehen war. Damit hätte sich den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer aber aufdrängen müssen, daß sie die Dinge nicht einfach treiben lassen durften, sondern vielmehr gehalten waren, ihr Rechtsmittel auch fristgerecht zu begründen oder jedenfalls eignen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Der so begründete Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht ist den Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
3.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Lang	Bliesener	Thode
 Haß
Hausmann