Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchshöfer am 25. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Oktober 1981 hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, rechtzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt und zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 24. Diese habe die neue Frist aber auf Montag, den 26. Oktober 1981, notiert, weil sie seine Anweisung vergessen habe und davon ausgegangen sei, eine während der Gerichtsferien ablaufende Frist verlängere sich um zwei Monate. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Klägerin weiter vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe vor den Gerichtsferien mit der Angestellten Flor die Bestimmungen der §§ 200 GVG und 223 ZPO eingehend erörtert und sich davon überzeugt, daß ihr der Einfluß der Gerichtsferien auf die Fristenberechnung bekannt sei. Wenn diese Angestellte trotz angeblich eingehender Erörterung der gesetzlichen Fristbestimmungen vor den Gerichtsferien und trotz angeblichen Hinweises, die neue Frist laufe spätestens am 15. Oktober 1981 ab, der Meinung gewesen ist, jede in die Gerichtsferien fallende Frist verlängere sich um zwei Monate, so kann dies nur mit auffallender Unkenntnis erklärt werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß unter diesen Umständen der Prozeßbevollmächtigte die Begründungsfrist selbst bestimmen und schriftlich festhalten oder aber die Eintragung der Frist durch seine Gehilfin überprüfen mußte.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 26/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Heinrich F KG, WMHHHHIstraße H, DSBHBHHI, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich FpHMi, ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. in gegen die Gesellschaft für wQuBBBB®w-GmbH von QuflBBBi, vertreten durch ihre Geschäfts führerFranzRlBI und Reinhard SchflHHPl, ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. in HBI- 2 / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchshöfer am 25. Februar 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 9. November 1981 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 15.836,20 Ml Gründe : Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. Juni 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. Juni 1981, durch das ihre Klage auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 15.836,20 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, am 24. Juli 1981 Berufung eingelegt, diese aber nicht bis zu dem 15. Oktober 1981 begründet. Am 16. Oktober 1981 hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, rechtzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt und zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 24. August 1981 festgestellt, daß es sich nicht um eine Feriensache handele, so daß die Begründungsfrist nicht an diesem Tag ablaufe. Er habe daher die bei ihm seit dem 1. März 1981 angestellte, mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Rechtsanwaltsund Notarsgehilfin Flor angewiesen, die notierte Frist zu löschen \md die neue Begründungsfrist auf einen Monat nach Ende der Gerichtsferien einzutragen. Diese habe die neue Frist aber auf Montag, den 26. Oktober 1981, notiert, weil sie seine Anweisung vergessen habe und davon ausgegangen sei, eine während der Gerichtsferien ablaufende Frist verlängere sich um zwei Monate. Die Angestellte sei am 24. August 1981 infolge seiner Rückkehr aus dem Urlaub überdurchschnittlich belastet gewesen, habe aber sonst Fristenberechnungen ohne Beanstandungen vorgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Klägerin weiter vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe vor den Gerichtsferien mit der Angestellten Flor die Bestimmungen der §§ 200 GVG und 223 ZPO eingehend erörtert und sich davon überzeugt, daß ihr der Einfluß der Gerichtsferien auf die Fristenberechnung bekannt sei. Am 24. August 1981 habe er noch einmal darauf hingewiesen, daß die Begründungsfrist spätestens am 15. Oktober 1981 ablaufen werde. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat teilt die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Gehilfin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im August 1981 noch nicht hinreichende Kenntnis und Erfahrung besaß, um selbständig Fristen berechnen zu können, bei deren Feststellung Schwierigkeiten auftreten können. Anders ist die Fehlleistung der Gehilfin nicht zu erklären. Nach dem Vortrag der Klägerin liegt die Ursache der Fristversäumung nicht in einer Vergeßlichkeit, die jedem einmal unterlaufen kann, sondern in ersichtlich mangelhafter Ausbildung und Überwachung der Angestellten, die erst 6 Monate in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig war. Wenn diese Angestellte trotz angeblich eingehender Erörterung der gesetzlichen Fristbestimmungen vor den Gerichtsferien und trotz angeblichen Hinweises, die neue Frist laufe spätestens am 15. Oktober 1981 ab, der Meinung gewesen ist, jede in die Gerichtsferien fallende Frist verlängere sich um zwei Monate, so kann dies nur mit auffallender Unkenntnis erklärt werden. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätte dieses Unvermögen seiner Gehilfin aus dem täglichen Umgang und der gemeinsamen Erörterung der Fristbestimmungen bekannt sein müssen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß unter diesen Umständen der Prozeßbevollmächtigte die Begründungsfrist selbst bestimmen und schriftlich festhalten oder aber die Eintragung der Frist durch seine Gehilfin überprüfen mußte. Daß er dies unterlassen hat, ist ihm als Verschulden anzulasten, für das die Klägerin einstehen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Somit ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch . Recken Bliesener Walchshöfer Doerry