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BGH · vii zb 26/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 26/77

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers von Amts wegen am 24. Oktober 1977 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger durch seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt mit der Begründung, sein Verkehrsanwalt Rechtsanwalt SchflU aus Gleichzeitig hat es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. November 1977 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Die Berufungsfrist begann mit der von Amts wegen erfolgten Urteilszustellung am 24. Dezember 1976, BGBl 3281, ist die Neufassung des § 317 Abs. 1 ZPO über die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung der Urteile am 1. Das Verschulden seiner Anwälte ist dem Kläger zuzurechnen (§85 Abs. 2 ZPO). Unerheblich ist, ob ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder seines Verkehrsanwalts vorliegt, der den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu spät erteilt hat* Wegen des Verschuldens der Anwälte des Klägers bei der Fristversäumung ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (§ 232 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 317 ZPO
RechtsanwaltBerufungZustellungBeschlußZPOKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vii zb 26/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ezza Hollah G •Straße
>
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Hayyam
 Straße
»
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
/6
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 27. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 20.000 DM.
Gründe :
Durch Urteil vom 15. Juli 1977 hat das Landgericht Hannover die auf Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers von Amts wegen am 24. August 1977 zugestellt worden.
Mit am 12. Oktober 1977 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger durch seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt mit der Begründung, sein Verkehrsanwalt Rechtsanwalt SchflU aus
 
habe irrig gemeint, die Berufungsfrist sei nicht schon durch die von Amts wegen am 24. August 1977 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzt worden, sondern erst durch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt am 15. September 1977. Gleichzeitig hat der Kläger Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Oktober - dem Kläger zugestellt am 2. November 1977 - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Fristversäumung auf Verschulden des Verkehrsanwalts des Klägers beruhe. Gleichzeitig hat es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei.
Mit am 15. November 1977 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt.
Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b, 547, 569, 238 ZPO). Sie hat Jedoch keinen Erfolg.
Die Berufungsfrist begann mit der von Amts wegen erfolgten Urteilszustellung am 24. August 1977 und war daher bei Einlegung der Berufung bereits abgelaufen (§§ 317 Abs. 1, 516 ZPO). Nach Art. 10 Nr. 5. 12 Abs. I der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976, BGBl 3281, ist die Neufassung des § 317 Abs. 1 ZPO über die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung der Urteile am 1. Juli 1977 in Kraft getreten und dann anzuwenden, wenn das Urteil
 
S
-	wie vorliegend - nach dem 1« Juli 1977 verkündet worden ist. Wenn ein Rechtsanwalt das verkennt, ist das schuldhaft (so bereits Beschluß des Senats vom 26. Januar 1978
-	VII ZB 20/77 -). Angesichts des klaren Wortlauts der genannten Bestimmungen beruht es auf Verschulden, wenn die Rechtsanwälte des Klägers angenommen haben, für die Zustellung des auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1977 ergangenen landgerichtlichen Urteils sei gemäß Art. 10 Nr. 4 aaO § 317 Abs. 1 ZPO noch in seiner alten Fassung anzuwenden. Art. 10 Nr. 4 und Nr. 5 aaO lassen keinen Zweifel offen, daß zwar die alten Vorschriften über das Urteil selbst, nicht jedoch die alten Vorschriften über die Urteilszustellung, dann anzuwenden sind, wenn das Urteil - wie hier - aufgrund einer vor dem 1. Juli 1977 stattgefundenen mündlichen Verhandlung nach dem
1. Juli 1977 verkündet worden ist.
Das Verschulden seiner Anwälte ist dem Kläger zuzurechnen (§85 Abs. 2 ZPO). Unerheblich ist, ob ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder seines Verkehrsanwalts vorliegt, der den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu spät erteilt hat*
Wegen des Verschuldens der Anwälte des Klägers bei der Fristversäumung ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (§ 232 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachund Rechtslage die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
 
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener
Obenhaus