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BGH · VII ZB 26/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 26/76

Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27« Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus beschlossen: Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Mehrforderung der Klägerin - zur Zahlung von 9.843,25 DM Werklohn für Tiefbauarbeiten nebst Zinsen verurteilt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen« Es führt aus: Weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung enthielten einen Antrag, aus dem erkennbar sei, inwieweit das Urteil angefoch-ten werde. Auch dem Inhalt der Berufungsbegründung sei nicht eindeutig zu entnehmen, in welchem Umfange und mit welchem Ziel das Urteil angegriffen werde« Die Berufungsbegründung befasse sich nur mit der Bemessung der Wertminderung wegen der Unebenheiten im Pflaster und der abgeplatzten Kanten eines Teils der Steine und greife das Gutachten des Sachverständigen auch nur wegen der Höhe der Wertminderung für diese beiden Mängel an. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Bemessung der Minderung könnten nicht ohne weiteres als Begehren aufgefaßt werden, eine volle Abweisung der Klage zu erreichen. Auch aus dem Schlußsatz der Berufungsbegründung, daß das angefochtene Urteil "aufzuheben" sei, könne ein Begehren auf volle Abweisung der Klage nicht hergeleitet werden, da nach den in der Berufungsbegründung angeführten Einwänden nur eine "Abänderung” des Urteils begehrt werde. Dem Begehren, das angefochtene Urteil "aufzuheben", ist sehr wohl als Ziel der Berufung zu entnehmen, die Klage in voller Höhe zu Fall zu bringen.

BerufungHöheangefochtenMinderungBerufungsbegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 26/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Platten -	»	Inhaber	Reinhold	W(0,
Ferdinand-£^flHB-Stra6ef|9
Beklagten 9 Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in 0
gegen
 die Firma Josefa E^BBstraße 0, Red und Gerhard
 vertreten durcl ebenda 9
GmbH, __________
hre Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

2 -
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27« Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main - 12« Zivilsenat Darmstadt - vom 29. September 1976 aufgehoben«
Gründe :
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Mehrforderung der Klägerin - zur Zahlung von 9.843,25 DM Werklohn für Tiefbauarbeiten nebst Zinsen verurteilt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen« Es führt aus: Weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung enthielten einen Antrag, aus dem erkennbar sei, inwieweit das Urteil angefoch-ten werde. Auch dem Inhalt der Berufungsbegründung sei nicht eindeutig zu entnehmen, in welchem Umfange und mit welchem Ziel das Urteil angegriffen werde« Die Berufungsbegründung befasse sich nur mit der Bemessung der Wertminderung wegen der Unebenheiten im Pflaster und der abgeplatzten Kanten eines Teils der Steine und greife das Gutachten des Sachverständigen auch nur wegen der Höhe der Wertminderung für diese beiden Mängel an. Die Berufungs-
 
begrUndung enthalte jedoch keinerlei Ausführungen zur Höhe dieser Minderung. Es seien auch keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, die eindeutig erkennen ließen, in welchem Umfang die Minderung begehrt werde. Es könne der Berufungsbegründung namentlich nicht entnommen werden, daß die Minderung so hoch zu bemessen sei» daß der Klägerin überhaupt kein Anspruch mehr zustehe. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Bemessung der Minderung könnten nicht ohne weiteres als Begehren aufgefaßt werden, eine volle Abweisung der Klage zu erreichen. Auch aus dem Schlußsatz der Berufungsbegründung, daß das angefochtene Urteil "aufzuheben" sei, könne ein Begehren auf volle Abweisung der Klage nicht hergeleitet werden, da nach den in der Berufungsbegründung angeführten Einwänden nur eine "Abänderung” des Urteils begehrt werde.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen überspannt.
Dem Begehren, das angefochtene Urteil "aufzuheben", ist sehr wohl als Ziel der Berufung zu entnehmen, die Klage in voller Höhe zu Fall zu bringen. Venn das Berufungsgericht auf den Unterschied zwischen "Aufhebung" und "Abänderung" abstellt, so überzeugt das nicht. Vas die Beklagte mit der "Aufhebung" wirklich wollte, war genügend erkennbar, umso mehr, als die Beklagte in ihrem - im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen - Vorbringen erster Instanz behauptet hatte, die notwendigen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung und die Vertminderung seien mit insgesamt 27.000 DM weit höher als die genannte Klageforderung von 16.483,95 DM
(vgl. 36, 103 GA). Im übrigen hat die Klägerin die Berufung sbegründung der Beklagten richtig verstanden, wie die Berufungsantwort zeigt. Die Klägerin hat sich nämlich darin nicht darauf berufen, daß die Berufung unzulässig sei. Es ist nicht einzusehen, warum das Berufungs gericht die Berufungsbegründung anders hätte verstehen dürfen.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.
Vogt
 Doerry
Meise
 Obenhaus
Recken