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BGH · VII ZB 26/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 26/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Marz 1970 unter Mitv/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß nach dem Inhalt der Berufungsschrift die Berufung ;iur als solche des Klägers Johannes aufgefaßt werten kann Auf den etwa gegenteiligen Inhalt späterer Schriftsätze kann es nicht ankommen, da diese alle erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sind (BGHZ 21, 168). Ein "Schreibfehler" im Sinne des § 319 ZPO, dessen Rechtsgedanken die Beschwerdeführerin entsprechend angewandt v/issen will, liegt nicht vor. Zu Unrecht beruft sich die Beschwei'deführerin auch auf die Bestimmung des § 62 ZPO, wonach im Palle einer notwendigen Streitgenossenschaft bei Fristversäumung ein Streitgenossen dieser als durch die nicht säumigen Strei genossen vertreten angesehen wird, Macht, wie hier, ein Erbe einen Anspruch zu dem Nachlaß geltend (§ 2039 BGB), so liegt kein Pall der notv/endigen Streitgenossenschaft vor v/eil das darauf ergehende Urteil für und gegen die ander Erben keine Rechtskraft schafft (BGHZ 23, 207, 212)«

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 2039 BGB § 97 ZPO
BerufungsschriftBrInhaltZPOBeschwerdeKlägerinStreitgenossenschaftErbeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 26/69
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Charlotte Adelheid ^ flHHHIHB geh. Kfl|, Ku^J^§|stra(3e fj|,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kraftfahrer Fritz
Q^straße >
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rech Br o 4HB’	*
und Dr.
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2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Marz 1970 unter Mitv/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet.
Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß nach dem Inhalt der Berufungsschrift die Berufung ;iur als solche des Klägers Johannes	aufgefaßt	werten	kann
 Auf den etwa gegenteiligen Inhalt späterer Schriftsätze kann es nicht ankommen, da diese alle erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sind (BGHZ 21, 168).
Ein "Schreibfehler" im Sinne des § 319 ZPO, dessen Rechtsgedanken die Beschwerdeführerin entsprechend angewandt v/issen will, liegt nicht vor. Die Berufungsschrift enthält nicht eine "offenbare Unrichtigkeit", d.h. eine
 
solche, die sich aus der Urkunde seihst oder aus Tatsachen ergibt, die dem Gericht und der Gegenpartei bekannt v/aren <,
Zu Unrecht beruft sich die Beschwei'deführerin auch auf die Bestimmung des § 62 ZPO, wonach im Palle einer notwendigen Streitgenossenschaft bei Fristversäumung ein Streitgenossen dieser als durch die nicht säumigen Strei genossen vertreten angesehen wird, Macht, wie hier, ein Erbe einen Anspruch zu dem Nachlaß geltend (§ 2039 BGB), so liegt kein Pall der notv/endigen Streitgenossenschaft vor v/eil das darauf ergehende Urteil für und gegen die ander Erben keine Rechtskraft schafft (BGHZ 23, 207, 212)«
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann
 Rietschel
Meyer
 Vogt
Schmidt