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BGH · VII ZB 26/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 26/10

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Dezember 2009 wird dahin abgeändert, dass die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 3.324,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Geschäftsgebühr in Höhe von 424,50 € auf die Verfahrensgebühr angerechnet und erstattungsfähige Kosten von 2.903,28 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs.4 zu RVG W Nr. 3100 sei nicht vorzunehmen. Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 577 ZPO
KostenRVGGeschäftsgebührZBKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 26/10
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
8.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. März 2010 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Dezember 2009 wird dahin abgeändert, dass die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 3.324,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 festgesetzt werden.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 420,97 €
Gründe:
I.
1	Die	Parteien haben vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in
 dem sich die Kläger verpflichtet haben, einen Betrag von 2.500 € an den Beklagten zu bezahlen; von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/6
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und der Beklagte 5/6 zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Geschäftsgebühr in Höhe von 424,50 € auf die Verfahrensgebühr angerechnet und erstattungsfähige Kosten von 2.903,28 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG W Nr. 3100 sei nicht vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat	Erfolg.
3	Die	geltend	gemachte	1,3-Verfahrensgebühr	gemäß	Nr.	3100	RVG	W
ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W hat nicht zu erfolgen.
4	1.	Die	Entscheidung	des	Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
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Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine
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Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 -XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010	- IX ZB 82/08,	AGS2010,	159	Rn. 6;	Beschluss	vom 29. April 2010	-VZB 38/10,	AGS2010,	263	Rn. 8;	Beschluss	vom 10. August 2010 -VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
6	2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach
 zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG W Nr. 3100 um die 0,75-fache Geschäftsgebühr nach RVG W Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 1.154,18 € brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka
 Bauner
Halfmeier
 Leupertz
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.12.2009 - 21 O 533/07 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.03.2010 - 8 W 26/10 -