* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 25/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 25/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde auf Antrag der Klägerin bis zu dem 8. September 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Mitarbeiterin habe versichert, daß bei der Übermittlung am 8. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und deren Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden ihres Rechtsanwaltes, für das sie einzustehen habe. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt den organisatorischen Anforderung an eine wirksame Ausgangskontrolle beim Einsatz eines Faxgerätes nur, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie auf der Grundlage eines ausgedruckten Einzelnachweises, des Sendeprotokolls, die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfen (Beschluß vom 19. Aus den im Wiedereinsetzungsgesuch und in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Umständen ergibt sich nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin derartige Anweisungen erteilt hat.

ÜbermittlungMitarbeiterinBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteBerufungsbegründungKlägerinAusgangskontrolle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 25/97
vom 30. April 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 am 30. April 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Oktober 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 107.868,52 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 125.933,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.064,59 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Gegen das am 25. Juni 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Juli 1997 Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde auf Antrag der Klägerin bis zu dem 8. September 1997 einschließlich verlängert. Am 8. September 1997 ging bei Gericht per Fax lediglich die Seite 7 einer Berufungsbegründung ein. Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senates den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 1997 auf diesen Sachverhalt hingewiesen hatte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 19. September 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Diesen Antrag hat er wie folgt begründet:
Die Faxübermittlung habe er einer Auszubildenden im dritten Lehrjahr übertragen. Diese zuverlässige Mitarbeiterin sei aufgrund eines persönlichen Schicksalsschlages psychisch so belastet gewesen, daß ihr bei der Faxübermittlung ein Fehler unterlaufen sei. Die Mitarbeiterin habe versichert, daß bei der Übermittlung am 8. September 1997 Probleme aufgetreten seien, sie sei jedoch davon überzeugt gewesen, daß die Berufungsbegründung durch das Faxgerät vollständig übermittelt worden sei.
4
II.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und deren Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nicht die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax getroffen. Dafür sei es erforderlich, daß nach Senden eines Schriftsatzes ein Sendeprotokoll ausgedruckt werde. Nur wenn das Sendeprotokoll keine Störungen aufweise, dürfe der Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß der Schriftsatz auch ordnungsgemäß zugegangen sei. Ein Sendeprotokoll habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die von der Mitarbeiterin erkannten Probleme bei dem Versuch, die Berufungsbegründungsschrift zu senden, hätte die Mitarbeiterin nicht auf eine störungsfreie Übermittlung vertrauen dürfen.
Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin sei dem Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen, weil er deren Tätigkeit nicht hinreichend überwacht und keine organisatorische Vorsorge für die Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen getroffen habe, die per Fax übersandt werden. Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht vorgetragen, welche Anwei-
5
sungen zu dem Ausdruck des Sendeprotokolls und für den Fall erkennbarer Störung des Faxgerätes erteilt habe.
III.
Die dagegen gerichtete formund fristgerechte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden ihres Rechtsanwaltes, für das sie einzustehen habe.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt den organisatorischen Anforderung an eine wirksame Ausgangskontrolle beim Einsatz eines Faxgerätes nur, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie auf der Grundlage eines ausgedruckten Einzelnachweises, des Sendeprotokolls, die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfen (Beschluß vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 = in Juris dokumentiert, m.w.N.).
2. Aus den im Wiedereinsetzungsgesuch und in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Umständen ergibt sich nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin derartige Anweisungen erteilt hat.
Lang
 Thode
Haß
 Wiebel
Kuffer