Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Der Beklagte hat für die Klägerin Erd-, Maurer- und Betonarbeiten ausgeführt. Das Landgericht hat dem Gesuch mit Beschluß vom 31. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Beklagten mit Beschluß vom 17. Oktober 1994 (13 W 3147/94) aufgehoben; es hat die Ablehnung des Sachverständigen für begründet erklärt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der weiteren Beschwerde. Die Klägerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Klägerin erst mit Zustellung des Beschlusses vom 17. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz. Wenn das Oberlandesgericht einem Ablehnungsgesuch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprochen hat, ist die Zulassung von Gegenvorstellungen der gebotene Weg, den Grundrechtsverstoß zu beseitigen.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZB 25/94 vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit der Manfred Geschäftsführer GmbH, vertreten durch den Am WtfBB 11-17, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -Straße 47, gegen den Bauunternehmer Franz S - Prozeßbevollmächtigte: Straße 14, Bt Beklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte BflÄstraße 11, N1 und Kollegen, s Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Haß beschlossen: Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Oktober 1994 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 40.000 DM Gründe: I. Der Beklagte hat für die Klägerin Erd-, Maurer- und Betonarbeiten ausgeführt. Die Klägerin hält die Arbeiten für mangelhaft und macht Gewährleistungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend. Der Beklagte hat den Sachverständigen Dr. G. abgelehnt. Das Landgericht hat dem Gesuch mit Beschluß vom 31. August 1994 nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Beklagten mit Beschluß vom 17. Oktober 1994 (13 W 3147/94) aufgehoben; es hat die Ablehnung des Sachverständigen für begründet erklärt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). III. Die Ansicht der Klägerin, wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit müsse trotzdem ausnahmsweise der Bundesgerichtshof mit der Sache befaßt werden, ist unzutreffend. 4 Die Klägerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Klägerin erst mit Zustellung des Beschlusses vom 17. Oktober 1994 Kenntnis von der sofortigen Beschwerde und ihrer Begründung erhalten habe. Das führt nicht zur Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz. Wenn das Oberlandesgericht einem Ablehnungsgesuch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprochen hat, ist die Zulassung von Gegenvorstellungen der gebotene Weg, den Grundrechtsverstoß zu beseitigen. Darauf muß sich eine Partei verweisen lassen, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will. Auch insoweit ist zu beachten, daß sich auf Art. 103 Abs. 1 GG nur berufen kann, wer im vorangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BGH, Urteil vom 8. November 1994 s - XI ZR 35/94 - NJW 1995, 403 m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Für die Ablehnung eines Sachverständigen gilt nichts anderes als für die eines Richters. Lang Bliesener Quack Thode Haß