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BGH · vii zb 25/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 25/78

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener am 21. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die "Berufungen" der Klägerin und ihrer Streithelferin als unzulässig verworfen. Am Tag der Vorfrist habe sie ihm die Akten als Fristsache gesondert von anderen Akten vorzulegen, die Erledigung zu überwachen und ihn notfalls zu erinnern. September habe sie die Akte zur Vorlage aus dem Schrank herausgesucht, die Vorfrist im Kalender abgehakt, dann aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen diese unerledigte Fristsache mit anderen erledigten Sachen wieder in den Schrank gelegt. 3. Oktober 1978 habe sie bei der üblichen monatlichen Kontrolle des Aktenschranks ihr Versehen entdeckt und ihn sofort unterrichtet. Die Fristversäumung beruht allein auf einem Versehen der AnwaltsSekretärin, für das die Streithelferin nicht einzutreten hat. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts beruht auf der anfänglichen mißverständlichen und aufklärungsbedürftigen Darstellung des Sachverhalts, den die Streithelferin aber in zulässiger Weise mit der sofortigen Beschwerde ergänzt und glaubhaft gemacht hat. Danach ist die Begründungsfrist entsprechend der Büroorganisation des Rechtsanwalts StMHflB^P nicht in einem nur für '‘einfache” Wiedervorlagesachen bestimmten Kalender eingetragen worden. Irrtümlich hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, mit dem Abhaken der Fristeintragung sei die Fristsache als erledigt gekennzeichnet worden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
FristsacheBerufungVorfristStreithelferinProzeßbevollmächtigterFristErledigungZPOSekretärin

Volltext der Entscheidung

/S
BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 25/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma B^l Chemie, Inhaber Gerhard Straße 4P, Vi
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Berufungsklägerin,
 und
Firma Wl^^Vertriebs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer WiflHk, FflHHHMBTstraße 4P»
Streithelferin der Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal
 gegen
Dr. Adolf
l-Straße
 bei
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
/s
 
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener am 21. Dezember 1978
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 1978 aufgehoben.
Der Streithelferin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
G r ü n d e :
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Mai 1978 rechtzeitig am 26. Juni 1978 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung nicht begründet. Die Streithelferin hat erst am 4. Oktober 1978 - also verspätet - die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die "Berufungen" der Klägerin und ihrer Streithelferin als unzulässig verworfen.
 
Die dagegen formund fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Streithelferin (§§ 519 b, 547 ZPO) hat Erfolg.
1. Die Streithelferin hat glaubhaft gemacht, ihr Prozeß-bevollmächtigter, Rechtsanwalt	habe	nach Einle-
gung der Berufung in den Handakten den 26. September 1978 als letzten Tag der Begründungsfrist und den 18. September 1978 als Vorfrist vermerkt. Es sei seit dem Jahre 1970 Aufgabe seiner Sekretärin ReflHMpV, die Fristen entsprechend seinem Aktenvermerk in den "WiedervorlagekalenderM seiner Kanzlei, in welchem für jeden Tag ein besonderer Abschnitt für Fristsachen vorgesehen sei, einzutragen und den Vermerk in den Akten als erledigt zu kennzeichnen. Am Tag der Vorfrist habe sie ihm die Akten als Fristsache gesondert von anderen Akten vorzulegen, die Erledigung zu überwachen und ihn notfalls zu erinnern. Bei Aktenvorlage werde die Vorfrist "abgehakt". Die Sekretärin dürfe die Fristen aber erst dann streichen, wenn sie sich - in der Regel durch den Eingangsstempel des Gerichts auf der für die Handakten bestimmten Durchschrift des Schriftstücks - von der Erledigung der Fristsache überzeugt habe. Sie habe ihre Arbeiten, die er auch überwacht habe, stets zuverlässig und gewissenhaft erledigt. Zu Fristversäumnissen sei es bislang nicht gekommen.
Die Sekretärin habe im vorliegenden Fall nur die Vorfrist zu dem 18. September 1978 eingetragen, dagegen nicht die Hauptfrist zu dem 26. September 1978. Am 18. September habe sie die Akte zur Vorlage aus dem Schrank herausgesucht, die Vorfrist im Kalender abgehakt, dann aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen diese unerledigte Fristsache mit anderen erledigten Sachen wieder in den Schrank gelegt. Erst am
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3. Oktober 1978 habe sie bei der üblichen monatlichen Kontrolle des Aktenschranks ihr Versehen entdeckt und ihn sofort unterrichtet.
2. Bei diesem Sachverhalt war die Streithelferin ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht allein auf einem Versehen der AnwaltsSekretärin, für das die Streithelferin nicht einzutreten hat. Dagegen liegt ein anrechenbares Verschulden oder Mitverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht vor. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts beruht auf der anfänglichen mißverständlichen und aufklärungsbedürftigen Darstellung des Sachverhalts, den die Streithelferin aber in zulässiger Weise mit der sofortigen Beschwerde ergänzt und glaubhaft gemacht hat. Danach ist die Begründungsfrist entsprechend der Büroorganisation des Rechtsanwalts StMHflB^P nicht in einem nur für '‘einfache” Wiedervorlagesachen bestimmten Kalender eingetragen worden. In der Kanzlei wird vielmehr für alle Sachen ein "Wiedervorlagekalender” geführt, in dem die Fristsachen gesondert vermerkt werden. Irrtümlich hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, mit dem Abhaken der Fristeintragung sei die Fristsache als erledigt gekennzeichnet worden. Vielmehr bedeutet das Abhaken nur die Erledigung der Vorlage durch die Sekretärin. Dagegen wird die Erledigung der Fristsache selbst erst später durch Streichen der Eintragung gekennzeichnet.
Nach alledem ist keine fehlerhafte Büroorganisation bei der Fristenkontrolle, sondern nur ein einmaliges Fehlverhalten der sonst zuverlässigen Anwaltssekretärin festzu-
 
stellen. Für dieses Fehlverhalten ist der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin nicht verantwortlich.
Der angefochtene Beschluß ist insgesamt aufzuheben, weil es sich bei der Berufung der Klägerin und der Streithelferin um ein einheitliches Rechtsmittel handelt.
Vogt
 Girisch
Meise
 Doerry
Bliesener