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BGH · vii zb 25/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 25/77

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Der Beklagte ist durch Urteil der 1• Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Er ist am Morgen dieses Tages dem Nachtbriefkasten der Justizbehörden in Saarbrücken entnommen worden,und zwar dem Fach des Nachtbriefkastens, das für die nach 24 Uhr eingehenden Sendungen vorgesehen ist. November 1977 zugestelltem Beschluß vom 2« November 1977 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 ZPO begründet worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17. Oktober 1977 gegen 20.15 Uhr in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden in Saarbrücken eingeworfen worden. November 1977 in dem Fach des Nachtbriefkastens, das für die vor 24 Uhr des 31. Oktober 1977 eingehenden Sendungen bestimmt war, ein größeres Aktenstück vorgefunden worden ist, das möglicherweise die die beiden Fächer des Nachtbriefkastens voneinander trennende Klappe eingedrückt hat, so daß weitere noch vor 24 Uhr eingeworfene Sendungen fälschlich in das Fach für nach 24 Uhr eingehende Sendungen geraten konnten. Oktober 1977 gegen 20.15 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
Berufung30StraßeSendungSaarbrückenUhrBeschlußNachtbriefkastens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 25/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Manfred
Straße R
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtiger II. Instanz:
Rechtsanwalt in
 gegen
Karl
 Sch
w
Straße
 St
Kläger, Berufungsbeklagten imd Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
-/r
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Blie-sener und Obenhaus
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 2. November 1977 aufgehoben.
G r ü n d e :
Der Beklagte ist durch Urteil der 1• Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 1977 verurteilt worden, 8.302,57 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Gegen dieses nach seinen Angaben am 30. August 1977 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. September 1977 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1977, einem Montag, hat er die Berufung begründet. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel vom 2. November 1977. Er ist am Morgen dieses Tages dem Nachtbriefkasten der Justizbehörden in Saarbrücken entnommen worden,und zwar dem Fach des Nachtbriefkastens, das für die nach 24 Uhr eingehenden Sendungen vorgesehen ist. Am Tage vorher ("Allerheiligen") war im Saarland gesetzlicher Feiertag.
 
Mit am 3. November 1977 zugestelltem Beschluß vom 2« November 1977 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 ZPO begründet worden sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17. November 1977. Er macht geltend, die Berufungsbegründungsschrift sei bereits am 31. Oktober 1977 gegen 20.15 Uhr in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden in Saarbrücken eingeworfen worden. Der Mechanismus des Nachtbriefkastens müsse versagt haben.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b, 547, 569 ZPO). Sie hat auch Erfolg.
Aufgrund der dienstlichen Äußerung des Leiters der Poststelle bei den Justizbehörden in Saarbrücken vom 18. November 1977 ist davon auszugehen, daß am 2. November 1977 in dem Fach des Nachtbriefkastens, das für die vor 24 Uhr des 31. Oktober 1977 eingehenden Sendungen bestimmt war, ein größeres Aktenstück vorgefunden worden ist, das möglicherweise die die beiden Fächer des Nachtbriefkastens voneinander trennende Klappe eingedrückt hat, so daß weitere noch vor 24 Uhr eingeworfene Sendungen fälschlich in das Fach für nach 24 Uhr eingehende Sendungen geraten konnten. Unter diesen Umständen erscheint die eidesstattliche Versicherung der langjährigen Bürovorsteherin Helga Brlfll des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 15. November 1977 glaub haft, sie habe die Berufungsbegründungsschrift bereits am 31. Oktober 1977 gegen 20.15 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist.
Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben •
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener
Obenhaus