Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beklagte hat gegen das ihm am 13* Juli 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts am 17* August 1976 Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumving der am Vortage (Montag) abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht» daß er durch einen für ihn unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Rechtsanwalt A^IB» dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte, hatte die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen getroffen; zu einer Überwachung seiner Anordnung waren entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts weder er noch sein Sozius Br. He^Bl verpflichtet. b) Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durfte sich darauf verlassen, daß seine Anweisung von der sonst zuverlässigen und langjährig erprobten Anwaltsgehilfin BrUHHf noch am selben Tage ausgefUhrt werden würde. Es ging allein um die Erledigung einer einfachen Routinesache; ihre Vorbereitung durfte daher einer bewährten, mit den Aufgaben des Bürovorstehers vertrauten Angestellten übertragen werden« Damit, daß der Schriftsatz nicht gefertigt und mithin auch nicht zur Unterzeichnung vorgelegt werden könnte, brauchte Rechtsanwalt Afl| nicht zu rechnen (vgl. VersR 1974, 1182 geführt hat, ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen« Dort ging es um den schriftlichen Auftrag an einen anderen Anwalt zu einer von diesem spätestens am folgenden Tage einzulegenden Berufung« Wegen einer Doppelzustellung des anzufechtenden Urteils war die richtige Berechnung der Berufungsfrist in Jenem Fall nicht problemlos« Solche Schwierigkeiten bestanden dagegen hier nicht« In dieser Sache war vielmehr lediglich von Fräulein Brinkrolf eine einfache Anordnung des Rechtsanwalts Afl| auszuführen. c) Die Versäumung der Berufungsfrist beruht unter diesen Umständen allein auf dem Versehen der mit der Vertretung des Bürovorstehers beauftragten Angestellten Bz(B1h Das haben die Anwälte des Beklagten nicht zu vertreten; es handelt sich vielmehr um einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF m a 25/76 BESCHLUSS I in Sachen des Dachdeck im eckers Paul $ Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers» - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr gegen den Kaufmann Dieter Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. November 1976 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Der Beklagte hat gegen das ihm am 13* Juli 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts am 17* August 1976 Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumving der am Vortage (Montag) abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. 1. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen und glaubhaft gemacht; Rechtsanwalt sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, habe am 16. August 1976 auf Frage der den Bürovorsteher vertretenden Angestellten BrflHB unter Hinweis auf den Fristablauf angeordnet» daß noch am selben Tage Berufung einzulegen sei. Er sei davon ausgegangen» daß Fräulein BrdHB» eine seit über zehn Jahren erprobte und bewährte» auch schon wiederholt als Vertreterin des Bürovorstehers eingesetzte Kraft» die Berufungsschrift sofort schreiben lassen und sodann mit allen anderen Berufungsschriften dieses Tages seinem Sozius Rechtsanwalt Dr. HeflH^I zur Unterzeichnung vorlegen werde. Aus ihm imverständlichen Gründen habe sie in dieser Sache jedoch nichts unternommen; nur dadurch sei es zu der Fristversäumung gekommen. 2. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht» daß er durch einen für ihn unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Rechtsanwalt A^IB» dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte, hatte die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen getroffen; zu einer Überwachung seiner Anordnung waren entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts weder er noch sein Sozius Br. He^Bl verpflichtet. a) Die Entscheidung über die Einlegung der Berufung durfte Rechtsanwalt ASB bis auf den letzten Tag der Frist hinausschieben (BGH NJW 1967, 2311/2312; Senats 4 - beschluß vom 19. Dezember 1974 - VII ZB 23/74 * VersR 1975, 422)« Umstände, die schon vorher diesen Entschluß geboten hätten, kamen hier nicht in Betracht« Davon geht ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus« b) Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durfte sich darauf verlassen, daß seine Anweisung von der sonst zuverlässigen und langjährig erprobten Anwaltsgehilfin BrUHHf noch am selben Tage ausgefUhrt werden würde. Es ging allein um die Erledigung einer einfachen Routinesache; ihre Vorbereitung durfte daher einer bewährten, mit den Aufgaben des Bürovorstehers vertrauten Angestellten übertragen werden« Damit, daß der Schriftsatz nicht gefertigt und mithin auch nicht zur Unterzeichnung vorgelegt werden könnte, brauchte Rechtsanwalt Afl| nicht zu rechnen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Juni 1976 - VIII ZB 20/76 « VersR 1976, 1130, 1131). Dieser durfte vielmehr darauf vertrauen, daß Rechtsanwalt Dr« Heimann die nach den Handakten leicht zu entwerfende Berufungsschrift auf deren Vollständigkeit überprüfen werde. Mit dem Sachverhalt, der zu dem vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1974 - VI ZB 7/74 * VersR 1974, 1182 geführt hat, ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen« Dort ging es um den schriftlichen Auftrag an einen anderen Anwalt zu einer von diesem spätestens am folgenden Tage einzulegenden Berufung« Wegen einer Doppelzustellung des anzufechtenden Urteils war die richtige Berechnung der Berufungsfrist in Jenem Fall nicht problemlos« Solche Schwierigkeiten bestanden dagegen hier nicht« In dieser Sache war vielmehr lediglich von Fräulein Brinkrolf eine einfache Anordnung des Rechtsanwalts Afl| auszuführen. Da sie wußte, daß die Berufungsfrist an 16. August 1976 ablief, brauchte sie als erfahrene und bis dahin zuverlässige Anwaltsgehilfin nicht weiter überwacht zu werden. c) Die Versäumung der Berufungsfrist beruht unter diesen Umständen allein auf dem Versehen der mit der Vertretung des Bürovorstehers beauftragten Angestellten Bz(B1h Das haben die Anwälte des Beklagten nicht zu vertreten; es handelt sich vielmehr um einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO. 3« Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Obenhaus Vogt Doerry Girisch Recken