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BGH · VII ZB 25/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 25/06

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 11. 3 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners gemäß § 765 a ZPO den Pfändungsund Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unterliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfas-

Zitierte Normen: § 667 BGB § 765a ZPO
gemäßHöheZBGläubigerinEinzelrichterZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 25/06
vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 300 €.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin	betreibt	gegen	den Schuldner die Zwangsvollstreckung
 wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 €.
-3-
2	Wegen	dieser	Forderung erwirkte sie einen Pfändungsund Überwei-
sungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechtsoder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der Agentur für Arbeit zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 680,08 € auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.
3	Das	Amtsgericht	-	Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners
 gemäß § 765 a ZPO den Pfändungsund Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unterliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen.
4	Die	Rechtsbeschwerde ist begründet.
5	1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
6	2.	Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der
 Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfas-
-4-
sungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 -VIIZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW2003, 3712).
7	3.	Die	Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressier	Hausmann	Kuffer
 Bauner
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Stolzenau, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 aM 571/05 -LG Verden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -