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BGH · VII ZB 25/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 25/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Der Kläger selbst hat vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht schriftlich Prozeßkostenhilfe für die weitere Verfolgung des Klageanspruchs beantragt. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZiviIprozeßre-formgesetz vom 27. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsmittelBerufungsgerichtBundesgerichtshofKlägeraußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 25/03
vom 9. Oktober 2003 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger selbst hat vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht schriftlich Prozeßkostenhilfe für die weitere Verfolgung des Klageanspruchs beantragt. Das Berufungsgericht hat das Gesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Er rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, sei überraschend, das Berufungsgericht hätte ihm zuvor Gelegenheit geben müssen, zu dieser Ansicht Stellung zu nehmen.
Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZiviIprozeßre-formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben.
Dressier	Thode	Hausmann
 Wiebel
Kuffer