Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 14. 1. Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer Berufung zunächst bis zu dem 29. Mit Schriftsatz von diesem Tage hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlängerung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Fristverlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der den Antrag nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitarbeiterin veranlaßt, bis zu dem 15. Es sei nicht vorgetragen, daß dem antragstellenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Irrtum, der übrigens die Klägerin ohnehin nicht hätte entlasten können, unterlaufen sei. Der Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte. Erwägungen, ob bei richtiger Beantragung der gewünschten Frist die Fristversäumung hätte vermieden werden können und die Versäumung der gewährten Frist deshalb auf einem vermeidbaren Irrtum des Rechtsanwalts bei Antragstellung beruhte, sind hypothetischer Art. Auf sie kann es deshalb nicht ankommen. Februar 1999 verlängerten Frist zur weiteren Bearbeitung dem Rechtsanwalt wieder vorgelegt worden sind.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 1999 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. November 1998 gewährt. Gründe: 1. Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer Berufung zunächst bis zu dem 29. Januar 1999 verlängert worden. Mit Schriftsatz von diesem Tage hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlängerung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Fristverlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der den Antrag nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitarbeiterin veranlaßt, bis zu dem 15. Februar, sondern nur bis zu dem 5. Februar gewährt worden. Dies beruhte darauf, daß im Schriftsatz der Klägerin versehentlich der 5. Februar als das beantragte Fristende angegeben worden war. 2. Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Es sei nicht vorgetragen, daß dem antragstellenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Irrtum, der übrigens die Klägerin ohnehin nicht hätte entlasten können, unterlaufen sei. Ferner liege ein zurechenbarer Fehler darin, daß die alte Frist bis zu dem 29. Januar 1999 gelöscht und die beabsichtigte, wenn auch tatsächlich nicht beantragte, erneute Frist zu dem 15. Februar eingetragen worden sei, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. 3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte. a) Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags ist maßgeblich die Versäumung der gewährten Frist. Erwägungen, ob bei richtiger Beantragung der gewünschten Frist die Fristversäumung hätte vermieden werden können und die Versäumung der gewährten Frist deshalb auf einem vermeidbaren Irrtum des Rechtsanwalts bei Antragstellung beruhte, sind hypothetischer Art. Auf sie kann es deshalb nicht ankommen. b) Der verspätete Eingang der Berufungsbegründung ist weder auf einen vermeidbaren Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch auf die Löschung der am 29. Januar 1999 ablaufenden Frist zurückzuführen. Die Verspätung hat sich daraus ergeben, daß der im übrigen zuverlässigen Büroangestellten B. beim Schreiben des Schriftsatzes mit dem Verlängerungsantrag ein Schreibfehler unterlaufen ist. Dieser hat dazu geführt, daß entsprechend dem im Verlängerungsantrag angegebenen Datum die Frist bis zu dem 5. Februar 1999 verlängert worden ist, während im Fristenkalender die gewünschte Frist vermerkt wurde. Die weitere Folge war, daß die Akten falsch verwaltet, nämlich nicht rechtzeitig vor Ablauf der bis zu dem 5. Februar 1999 verlängerten Frist zur weiteren Bearbeitung dem Rechtsanwalt wieder vorgelegt worden sind. Diesen trifft hieran kein Verschulden. Es liegt ein bloßes Büroversehen der ansonsten ohne Beanstandungen arbeitenden Büroangestellten vor, das der Klägerin nicht als ein Verschulden im Sinne der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka