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BGH · VII ZB 24/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 24/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige. Nachdem aber auf der Seite der Beklagten das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei und mit einer quotenmäßigen Befriedigung der Klägerin nicht zu rechnen sei, entspreche der Wert des Beschwerdegegenstandes nur noch dem Wert der niedrigsten Gebührenstufe. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet .

LangWertBundesgerichtshofsBeschlußKlägerinsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 24/97
BESCHLUSS
vom 18. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 18. Dezember 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Oktober 1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: unter 600 DM
3
Gründe :
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige. Zwar mache die Klägerin eine höhere Forderung geltend. Nachdem aber auf der Seite der Beklagten das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei und mit einer quotenmäßigen Befriedigung der Klägerin nicht zu rechnen sei, entspreche der Wert des Beschwerdegegenstandes nur noch dem Wert der niedrigsten Gebührenstufe.
Insoweit erhebt die sofortige Beschwerde der Klägerin keine Bedenken; sie ist jedoch der Auffassung, bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes hätte auch die Beschwer aus der für die Klägerin nachteiligen Kostenentscheidung des Landgerichts mit berücksichtigt werden müssen. Diese betrage bei ursprünglich eingeklagten 112.700 DM mehr als 1.500 DM.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, daß Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechts-
Streites ist (Großer Senat, Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keine Besonderheiten, welche Veranlassung gäben, hiervon abzuweichen.
Lang
 Quack
Haß
 Hausmann
Wiebel