Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack am 18. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Februar 1982 ging der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Bescheinigung der Zustellung an die Beklagten (§ 213 a ZPO) formlos zu. Februar 1982 übersandte der Prozeßbevollmächtigte seine Handakten und die vollstreckbare Ausfertigung des "am 2.2.1982 mir zugestellten Urteils" an die Prozeßbevollmächtigten II. Januar 1982 zugestellte Ausfertigung des Urteils ohne einen Zustellungsvermerk in den Handakten und ohne Fertigung einer Kopie für die Handakten an die Klägerin gesandt. Februar 1982 habe sie dann das Eingangsdatum als Zustellungsdatum auf die vollstreckbare Ausfertigung gesetzt. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sie sich zurechnen lassen muß. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser Prozeßbevollmächtigte es unterlassen hat, durch eigene geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß das richtige Zustellungsdatum in den Handakten und im Fristenbuch vermerkt wurde. Januar 1982 die zur Zustellung bestimmte Urteilsausfertigung und das Empfangsbekenntnisformular ohne einen Vermerk der Büro-vorsteherin über Zustellungsdatum und Fristennotierung - wie er sich irrig auf der am 2. Unter solchen Umständen durfte der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis (gemäß § 212 a ZPO) nicht unterzeichnen und zur Rückgabe an das Landgericht in den Geschäftsgang der Kanzlei geben, ohne zuvor entweder selbst das Zustellungsdatum in den Handakten (und auf der Urteilsausfertigung) zu vermerken oder aber durch besondere mündliche oder schriftliche Anordnung die notwendigen Eintragungen in den Handakten und im Fristenbuch zu veranlassen (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat auch damit Recht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim Diktat des AuftragsSchreibens vom 4. Januar 1982 zugestellte Ausfertigung vorgelegt worden war, sondern eine mit der Zustellungsbescheinigung gemäß § 213 a ZPO verbundene Zweitausfertigung des Urteils, wie sie nach der ihm bekannten Übung des Landgerichts Wuppertal stets erst nach Zustellung des Urteils an alle Parteien diesen dann zugesandt zu werden pflegt.
BUNDESGERICHTSHOF vtt 7.n MH? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Karl und Ernst £■■■■ GmbH, RI straße SB» Wt vertreten durch ihre Geschäftsführer Manfred und Christa geb. HBBB» ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und in gegen di^^^elei^^l^sula und Wolf Iweg Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Re chtsanwälte und in - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack am 18. November 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Be schwerdewert: 1.551,84 DM Gründe : Das Landgericht Wuppertal hat durch Urteil vom 14. Januar 1982 der Klägerin 2.212,60 EM nebst Zinsen zuerkannt und die Klage auf Zahlung weiterer 1.551,84 IM nebst Zinsen abgewiesen. Eine einfache Ausfertigung dieses Urteils wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 25. Januar 1982 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 2. Februar 1982 ging der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Bescheinigung der Zustellung an die Beklagten (§ 213 a ZPO) formlos zu. Die Bürovorsteherin notierte auf die vollstreckbare Ausfertigung: "zugest. 2. Feb. 1982 - not: 24.2. + 2.3.M. Am 4. Februar 1982 übersandte der Prozeßbevollmächtigte seine Handakten und die vollstreckbare Ausfertigung des "am 2.2.1982 mir zugestellten Urteils" an die Prozeßbevollmächtigten II. Instanz mit der Bitte, die Aussichten der Berufung zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht Berufung einzulegen. Diese legten am 1. März 1982 Berufung ein und begründeten diese innerhalb verlängerter Frist. Die Klägerin hat rechtzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zur Begründung vorgetragen: Die Jahrelang bewährte, zuverlässige und auch regelmäßig überwachte Bürovorsteherin habe die am 25. Januar 1982 zugestellte Ausfertigung des Urteils ohne einen Zustellungsvermerk in den Handakten und ohne Fertigung einer Kopie für die Handakten an die Klägerin gesandt. Am 2. Februar 1982 habe sie dann das Eingangsdatum als Zustellungsdatum auf die vollstreckbare Ausfertigung gesetzt. Der Prozeßbevollmächtigte habe beim Diktat des Auftragsschreibens das Zustellungsdatum offengelassen und dazu diktiert: "Bitte Zustellungsdatum hier einsetzen". So sei der 2. Februar 1982 als Zustellungsdatum in das Auftragsschreiben an die Prozeßbevollmächtigten II. Instanz eingesetzt worden. Diese hätten von der früheren Zustellung keine Kenntnis erlangt, bis sie vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden seien. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sie sich zurechnen lassen muß. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser Prozeßbevollmächtigte es unterlassen hat, durch eigene geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß das richtige Zustellungsdatum in den Handakten und im Fristenbuch vermerkt wurde. Offenbar wurden ihm am 25. Januar 1982 die zur Zustellung bestimmte Urteilsausfertigung und das Empfangsbekenntnisformular ohne einen Vermerk der Büro-vorsteherin über Zustellungsdatum und Fristennotierung - wie er sich irrig auf der am 2. Februar 1982 eingegangenen vollstreckbaren Ausfertigung befindet - vorgelegt. Unter solchen Umständen durfte der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis (gemäß § 212 a ZPO) nicht unterzeichnen und zur Rückgabe an das Landgericht in den Geschäftsgang der Kanzlei geben, ohne zuvor entweder selbst das Zustellungsdatum in den Handakten (und auf der Urteilsausfertigung) zu vermerken oder aber durch besondere mündliche oder schriftliche Anordnung die notwendigen Eintragungen in den Handakten und im Fristenbuch zu veranlassen (vgl. BGH NJW 1980, 1846 Nr. 9 und 10, 1848 m.w.N.). Eine allgemeine An- Ordnung zur Ermittlung und Eintragung von Zustellungsdaten und Rechtsmittelfristen - wie sie der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für sein Kanzleipersonal gemäß der Beschwerdebegründung getroffen hat -genügt den an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht. 2. Das Berufungsgericht hat auch damit Recht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim Diktat des AuftragsSchreibens vom 4. Februar 1982 nicht die den Umständen nach gebotene Sorgfalt aufgewendet hat. Ihm hätte auffallen müssen, daß ihm mit den Handakten nicht die ihm am 25. Januar 1982 zugestellte Ausfertigung vorgelegt worden war, sondern eine mit der Zustellungsbescheinigung gemäß § 213 a ZPO verbundene Zweitausfertigung des Urteils, wie sie nach der ihm bekannten Übung des Landgerichts Wuppertal stets erst nach Zustellung des Urteils an alle Parteien diesen dann zugesandt zu werden pflegt. Aus der Bescheinigung konnte er ersehen, daß das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits am 27. Januar 1982 zugestellt worden war. Mag ihm auch am 4. Februar 1982 die Unterzeichnung seines Empfangsbekenntnisses bereits am 25. Januar 1982 nicht mehr in Erinnerung gewesen sein, so durfte er sich doch nicht allein auf die Notiz seiner Bürovorsteherin auf der ihm vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung verlassen. Da er selbst weder auf dieser Ausfertigung noch in den Handakten das Zustellungsdatum vermerkt hatte, mußte er mit einem Irrtum seiner Bürovorsteherin rechnen und gebotenen Zweifeln nachgehen. Hätte er dies getan, wäre die Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden * (vgl.a. Senatsbeschlüsse vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 - und vom 22. April 1982 - VII ZR 250/81 -). Die Klägerin war somit nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden gehindert, die Notfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat ihr zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Girisch Obenhaus Recken Quack Bliesener