Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dos Bundesgerichtshofs Glanzmann, sowie der Bundesrichter Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. fung s an v/alts der Beklagten, den Pristablauf der Berufungs frist im Pristenkalender zuerst richtig auf Montag, den 9» Juni 1969 eingetragen hatte, diesen Eintrag aber später - aus nicht mehr zu ermittelndem Grunde - irrtümlich wieder gestrichen und unleserlich gemacht hat. Denn die Beschwerde kann aus einem anderen Grunde keinen Erfolg haben, auf den der Beschwerdegegner auch zutreffend hir;~ gev/iesen hat: a) Bin Rechtsanwalt darf gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. die Führung des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (vgl, BGH IM Nr, 24 zu § 233 ZPO (Fd); ferner: BGHZ 43, 148; b) Pie Beklagte hat aber hier nicht dargetan, daß die Angestellte FfHH eine derart erfahrene und als zuverlässig erprobte Kraft gewesen wäre, daß ihr der Anwalt die selbständige Führung des Fri3tenkalenders hätte übertragen dürfen. Juni 1969 war sie seit April 1966 in einem Anwaltsbüro tätig, hatte im April 1968 ihre Prüfung als Rechtsanwalt sgehilf in bestanden und war erst seit Mai i960 beim Anwalt der Beklagten angestellt. Baß sie im Juni 1969, als ihr das Versehen unterlief, die zu Recht eingetragene Frist aus unerklärlichem Grunde wieder zu streichen, schon über die erforderliche Zuverlässigkeit und Erfahrung verfügt hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil, die Art ihres Fehlers zeigt, daß sie sich der Verantwortung, die mit der Führung des Fristenkalenders verbunden ist, nicht voll bewußt und und ihr nicht gewachsen war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24/69 in Sachen de^P^ma Evangelischer Kulturdienst Joachim von S|HB Kg^Hlstraße Beklagten, Bei'ufungsklägerir und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Horst gegen den Handelsvertreter Joachim Bei den Li über Hl Kläger, Berufungsbeklagten und Beschv/erdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. Br. ■■■ in 3i und Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dos Bundesgerichtshofs Glanzmann, sowie der Bundesrichter Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29* Oktober 1969 wird zurü ckgewi e s en• Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde-Verfahrens zu tragen. G r d e : I. Durch Urteil dos Landgerichts Stuttgart vom 18. April 1969 ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 10.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu zahlen. Gegen dieses, ihr am 9« Mai 1969 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Juni 1969, also verspätet, Berufung eingelegt. Am 20. Juni 1969 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluß vom 29. Oktober 1969 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen, am 13. November 1969 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die am 27» November 1969 vom Berufungsanwalt der Beklagten in deren Namen beim Ober- landesgericht eingelegt worden ist, mit dem Anträge, der angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfs-v/eise als unbegründet zurückzuweisen«» II. Die Beschwerde ist zulässig (vgl. BGHZ 21, 142, 147 Baumbach-Lauterbach ZPO 29« Aufl. § 238, Anm. 2 0; § 377 Anm. 3). Sie ist aber nicht begründet. Zu der PristverSäumnis ist es dadurch gekommen, daß die Hechtsanwaltsgehilfin Angestellte des Beru- fung s an v/alts der Beklagten, den Pristablauf der Berufungs frist im Pristenkalender zuerst richtig auf Montag, den 9» Juni 1969 eingetragen hatte, diesen Eintrag aber später - aus nicht mehr zu ermittelndem Grunde - irrtümlich wieder gestrichen und unleserlich gemacht hat. 1. Bas Berufungsgericht sieht ein eigenes Verschulden des Anwalts der Beklagten darin, daß er "die ganz ungewöhnliche Art der Streichung ... mit senkrechten roten Strichen" nicht zu dem Anlaß genommen hat, den Irrtum aufzuklären. Biese Ansicht überspannt allerdings die an einen Rechtsanwalt gemäß § 233 ZPO zu stellende Sorgfaltspflicht, v/ie die Beschwerde mit Hecht rügt. 2. Am Ergebnis ändert sich jedoch nichts. Denn die Beschwerde kann aus einem anderen Grunde keinen Erfolg haben, auf den der Beschwerdegegner auch zutreffend hir;~ gev/iesen hat: a) Bin Rechtsanwalt darf gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. die Führung des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (vgl, BGH IM Nr, 24 zu § 233 ZPO (Fd); ferner: BGHZ 43, 148; BGH m Nr. 41 zu § 233 ZPO (Anhang); Nr, 32 zu § 233 ZPO (Pe); Nr. 18 zu § 233 ZPO (Fd)). b) Pie Beklagte hat aber hier nicht dargetan, daß die Angestellte FfHH eine derart erfahrene und als zuverlässig erprobte Kraft gewesen wäre, daß ihr der Anwalt die selbständige Führung des Fri3tenkalenders hätte übertragen dürfen. Nach der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Fräulein F^m| vom 11. Juni 1969 war sie seit April 1966 in einem Anwaltsbüro tätig, hatte im April 1968 ihre Prüfung als Rechtsanwalt sgehilf in bestanden und war erst seit Mai i960 beim Anwalt der Beklagten angestellt. Bereits im September 1968 übertrug dieser ihr die Aufgabe, Fristen und Termine im Terminkalender einzutragen. Bis dahin hatte die Angestellte keinesfalls die erforderliche Erfahrung sammeln und sich in ausreichender Weise bev/ähren können. Baß sie im Juni 1969, als ihr das Versehen unterlief, die zu Recht eingetragene Frist aus unerklärlichem Grunde wieder zu streichen, schon über die erforderliche Zuverlässigkeit und Erfahrung verfügt hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil, die Art ihres Fehlers zeigt, daß sie sich der Verantwortung, die mit der Führung des Fristenkalenders verbunden ist, nicht voll bewußt und und ihr nicht gewachsen war. Denn sonst hätte es nicht geschehen können, daß sie eine au Recht eingetragene Pr irrtümlich strich und sich schon wenige Tage danach übe haupt nicht mehr erinnern konnte, warum sie das eigentlich getan hatte. Darin zeigt sich das Fehlverbalten ei "Anfängers”, der noch nicht Uber die erforderliche Krfa rung und Zuverlässigkeit verfugt. Glanzmann Meyer Vogt Pinke Schmidt