Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgericht a in Nürnberg vom 28. September I960 erfolgten Zustellung in den Handakten vermerken und die Eintragung im Fristenkalender veranlassen müssen (vgl* Beschluß des Senats vom 15. Februar I960 VII ZB 5/60 = VersR I960, 406)o Es ist ihm als Verschulden anzurechnen, wenn er hiermit ohne zwingenden Anlaß ‘5 Tage gewartöt hat. September I960 nach dem Diktat des Briefes an seine Auftraggeber liegen lassen oder seiner Angestellten aushändigen, ohne für den Vermerk der Frist und die Eintragung im Kalender zu sorgen. Denn die Versäumung der Frist ist in jedem Falle auch auf ein eigenes Verschulden des Hechtsanwalts Dr. zurückzuführen (vgl. Die Beklagten müssen sich dies gemäß dem § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen.
VII ZB 24/60 Beschluß In Sachen 0* °3 der Eheleute Alfred und Gisela XiMHBBst r aß e m Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr, in gegen in Kl Straße L) Emil K 2.) den minderjährigen Karl Wilhelm K _________________ ebendort, gesetzlich vertreten durch den Kläger zu i.J Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr, in hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14* Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietsdfeel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Pinke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgericht a in Nürnberg vom 28. November I960 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel ist zulässig sowie frist- und formgerecht eingelegt worden. Es ist jedoch unbegründet. * Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im ersten Hechtszuge, Reöhtsanwalt Dr. HfBV? hätte die Berufungsfrist sofort nach der am 20. September I960 erfolgten Zustellung in den Handakten vermerken und die Eintragung im Fristenkalender veranlassen müssen (vgl* Beschluß des Senats vom 15. Februar I960 VII ZB 5/60 = VersR I960, 406)o Es ist ihm als Verschulden anzurechnen, wenn er hiermit ohne zwingenden Anlaß ‘5 Tage gewartöt hat. Ferner durfte er nicht die Akten am 23. September I960 nach dem Diktat des Briefes an seine Auftraggeber liegen lassen oder seiner Angestellten aushändigen, ohne für den Vermerk der Frist und die Eintragung im Kalender zu sorgen. Auch diese Unterlassung gereicht ihm zu dem Verschulden. Es kommt also nicht darauf an, ob der Umstand, daß die Akten entgegen den erteilten Weisungen ohne Notierung einer Frist abgelegt worden sind, als unabwendbarer Zufall zu gelten hat. Denn die Versäumung der Frist ist in jedem Falle auch auf ein eigenes Verschulden des Hechtsanwalts Dr. zurückzuführen (vgl. hierzu I>M § 233 ZPO Nr. 35). Die Beklagten müssen sich dies gemäß dem § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO« G-lanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Pinke