Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Auf dieser Grundlage wurden im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Fristen vermerkt und überwacht. November 1993 aufwies, der im Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Fristenkontrolle zugrunde gelegt wurde. Das Berufungsgericht hat die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Wiedereinsetzung versagt. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Fristversäumung auf Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht. NJW 1987, 1334 m.w.N.) hat der Rechtsanwalt Angaben im Berufungsauftrag über die Zustellung des anzufechtenden Urteils auf sachliche Richtigkeit und auf Schreibfehler zu überprüfen. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23/94 vom 25. Januar 1996 in dem Rechtsstreit Firma R# Ii_ rerin Renate vertreten durch die Geschäftsfüh-Straße 8, B< Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 54, H gegen Firma Rolf Rolf S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. Kollegen, PÄfcweg 4, - Prozeßbevollmächtigte: und 2 V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1994 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.127,83 DM Gründe : I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Werklohnforderung geltend. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts, Kammer für Handelssachen, wurde ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 19. November 1993 zugestellt. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben erst am 21. Dezember 1993 Berufung eingelegt. Dazu kam es aus folgenden Gründen: Grundlage der Fristenkontrolle beim erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten war eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, auf dessen erster Seite ein Eingangs-Stempel angebracht war, der dem Zustellungsdatum des Empfangsbekenntnisses (ebenfalls 19. November 1993) entsprach. Auf dieser Grundlage wurden im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Fristen vermerkt und überwacht. Zu der Fristversäumung kam es, weil die Urteilsabschrift, die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte mit Berufungsauftrag übermittelt erhielt, aus ungeklärten Gründen einen Eingangsstempel mit dem Datum 22. November 1993 aufwies, der im Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Fristenkontrolle zugrunde gelegt wurde. Das Berufungsgericht hat die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als 4 unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Wiedereinsetzung versagt. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Fristversäumung auf Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 = NJW 1987, 1334 m.w.N.) hat der Rechtsanwalt Angaben im Berufungsauftrag über die Zustellung des anzufechtenden Urteils auf sachliche Richtigkeit und auf Schreibfehler zu überprüfen. Das kann nicht anders sein, wenn der Berufungsauftrag keine solchen Angaben enthält, vielmehr auf Anlagen, hier also das anliegende erstinstanzliche Urteil, Bezug nimmt. 5 Nach alledem hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt. Lang Quack Thode Hausmann Wiebel