durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Gegen dieses Urteil, das dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 11. Juni 1992 Einspruch einlegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist stellen lassen. 2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihren Einspruch als unzulässig verworfen. den §§ 341 Abs. 2, 542 Abs.3 ZPO ist der Beschluß, durch den das Oberlandesgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, nur anfechtbar, wenn ein Urteil gleichen Inhalts anfechtbar wäre. Diese Grundsätze gelten nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF yj BESCHLUSS VII ZB 23/92 vom 25. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Karin Istraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Konstantinos ■Straße 9 Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegin, und yj Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. November 1992 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 39.450,40 DM. fr Gründe: I. , 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Restwerklohn für ausgeführte Bauarbeiten. Am 28. April 1992 hat das Berufungsgericht gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war. Gegen dieses Urteil, das dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 11. Mai 1992 zugestellt worden ist, hat die Beklagte durch ihren neuen Prozeßbevollmächtigten am 10. Juni 1992 Einspruch einlegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist stellen lassen. 2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihren Einspruch als unzulässig verworfen. 3. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie meint, sie hätte sich darauf verlassen können, daß ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter ihr rechtzeitig das Versäumnisurteil zusenden würde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 i.V.m. den §§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3 ZPO ist der Beschluß, durch den das Oberlandesgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, nur anfechtbar, wenn ein Urteil gleichen Inhalts anfechtbar wäre. Das ist nicht der Fall, weil die Beschwer der Beklagten die Revisionssumme nicht erreicht und weil das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Diese Grundsätze gelten nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Lang Haß Bliesener Hausmann Thode