Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 12. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die über diesen Betrag hinaus-gehenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Nachbesserung der Wärmedämmung des Daches oberhalb der Eigentumswohnung der Kläger erforderlich sind. Der Beklagte hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet. September 1988 hat das Berufungsgericht den auf Wiedereinsetzung gerichteten Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Bürovorsteherin P.der Prozeßbevollmächtigten des Berufungsverfahrens habe den Ablauf der Berufungsfrist im Terminkalender auch ordnungsgemäß auf den 15. So sei die Bürovorsteherin angewiesen, bei Verlassen des Büros stets den Fristenkalender daraufhin zu überprüfen, ob an diesem Tag noch ein Schriftsatz in den "Fristenkasten" zu werfen sei. Wenn das zutreffe, müsse die Bürovorsteherin den Schriftsatz weisungsgemäß - gleichsam als Erinnerungsstütze für den das Büro zuletzt Verlassenden - auf einen unmittelbar am Kanzleiausgang stehenden Stuhl legen. Ferner kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte persönlich die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstückes übernimmt und aus Nachlässigkeit, Unachtsamkeit oder Vergeßlichkeit die Abgabe an das Gericht oder den Einwurf in den Briefkasten vergißt (vgl. allgemein angewiesen war, beim Verlassen des Büros den Fristenkalender noch einmal zu überprüfen, einen fristgebundenen Schriftsatz, der die Kanzlei noch nicht verlassen hat, auf einen am Kanzleiausgang stehenden Stuhl zu legen und so gleichsam an die Wahrung der Rechtsmittelfrist zu erinnern. Denn ein Prozeßbevollmächtigter kann die Verantwortung für die Wahrung einer Frist nicht mehr auf sein Büro verlagern, wenn er sich z.B. eine Sache kurz vor dem Fristablauf vorlegen läßt, um sie aus diesem Grunde zu bearbeiten. 3. Das gilt nicht nur, wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Bearbeitung vorgelegt worden sind, sondern auch, wenn er auf andere Weise die Sache "an sich gezogen” hat. auf die Erinnerung der Bürovorsteherin erklärt, er werde selbst für die Beförderung der Berufungsschrift sorgen, dann hat er auch die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang des Schriftstücks bei Gericht übernommen. Das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beklagten gleichsteht, liegt schon darin, daß Rechtsanwalt F., nachdem er am Tage des Fristablaufs bereits auf diesen aufmerksam gemacht worden war, die Einhaltung der Der Beschwerdeführer kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dort hatte nämlich der Prozeßbevollmächtigte gerade für den Fall, daß er schon am frühen Nachmittag des Tages, an dem die Frist ablief, vom Gericht in seine Praxis zurückkehrt, ohne den fristgebundenen Schriftsatz abgegeben zu haben, besondere Vorsorge getroffen, damit der Schriftsatz doch noch rechtzeitig zu dem Gerichtsgebäude hätte gebracht werden können. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 0 VII ZB 23/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gewerbetreibenden Friedrich KI1y Inhaber der Firma _____ Alfred KMr Baudekoration, KiMMBBI Straße Mi, BM KöIM, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, gegen 1. 2. den Kaufmann Joachim SchMM, Am Schl Gabriele Ellen Schi^M, ebenda. Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte WI 2 V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode und Dr. Haß am 11. Mai 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 27. September 1988 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 13.796,80 DM 3 Gründe : I. Die Kläger machen den Beklagten für - wie sie meinen -mangelhaft ausgeführte Holzdeckenarbeiten verantwortlich. Das Landgericht hat den Beklagten am 13. Juni 1988 verurteilt, 10.796,80 DM nebst Zinsen an die Kläger zu bezahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die über diesen Betrag hinaus-gehenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Nachbesserung der Wärmedämmung des Daches oberhalb der Eigentumswohnung der Kläger erforderlich sind. Gegen das am 15. Juli 1988 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 16. August 1988 Berufung eingelegt. Der Beklagte hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Mit Beschluß vom 27. September 1988 hat das Berufungsgericht den auf Wiedereinsetzung gerichteten Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat der Beklagte unter Glaubhaftmachung im wesentlichen vorgetragens 4 Seine Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges hätten mit Schreiben vom 8. August 1988 die Rechtsanwälte V. und F. beauftragt, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Die Bürovorsteherin P. der Prozeßbevollmächtigten des Berufungsverfahrens habe den Ablauf der Berufungsfrist im Terminkalender auch ordnungsgemäß auf den 15. August 1988 notiert. Gegen 11.00 Uhr dieses Tages habe Frau P. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt F. mündlich daran erinnert, daß die bereits fertiggestellte Berufungsschrift noch an diesem Tage zu Gericht gebracht werden müsse. Rechtsanwalt F. habe darauf erwidert, daß er den Schriftsatz nach Büroschluß in den Nachtbriefkasten werfen werde. Bis ca. 16.00 Uhr habe er an einem Schriftsatz gearbeitet. Etwa um diese Zeit sei ohne vorherige Terminsabsprache eine Mandantin erschienen, mit der sich Rechtsanwalt F. bis 17.30 Uhr besprochen habe. Frau P. habe Rechtsanwalt F. nicht nochmals an die Berufungseinlegung erinnert. Gegen einen solchen Ablauf sei in der Rechtsanwalts-kanzlei V. und F. an sich Vorsorge getroffen. So sei die Bürovorsteherin angewiesen, bei Verlassen des Büros stets den Fristenkalender daraufhin zu überprüfen, ob an diesem Tag noch ein Schriftsatz in den "Fristenkasten" zu werfen sei. Wenn das zutreffe, müsse die Bürovorsteherin den Schriftsatz weisungsgemäß - gleichsam als Erinnerungsstütze für den das Büro zuletzt Verlassenden - auf einen unmittelbar am Kanzleiausgang stehenden Stuhl legen. Am fraglichen Tag habe Frau P. versehentlich den gebotenen abschließenden Blick in den Terminkalender unterlassen. Daher habe sie den Berufungsschriftsatz nicht an der vorgesehenen Stelle depo- niert. Rechtsanwalt F. selbst habe nicht mehr rechtzeitig an die Berufungseinlegung gedacht. II. Bei dieser Sachlage erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet. Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf dem Beklagten nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn den Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft. Davon kann hier nicht die Rede sein. 1. Bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles ist davon auszugehen, daß das Vergessen einer Frist oder der für ihre Wahrung erforderlichen Handlung regelmäßig schuldhaft ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 = VersR 80, 942 m.w.N.). Ferner kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte persönlich die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstückes übernimmt und aus Nachlässigkeit, Unachtsamkeit oder Vergeßlichkeit die Abgabe an das Gericht oder den Einwurf in den Briefkasten vergißt (vgl. etwa BGH Beschluß vom 20. Juni 1978 - VI ZB 1/78 = VersR 1978, 945). 2. Der Anwendung dieser Grundsätze steht hier nicht entgegen, daß die Bürovorsteherin P. allgemein angewiesen war, beim Verlassen des Büros den Fristenkalender noch einmal zu überprüfen, einen fristgebundenen Schriftsatz, der 6 die Kanzlei noch nicht verlassen hat, auf einen am Kanzleiausgang stehenden Stuhl zu legen und so gleichsam an die Wahrung der Rechtsmittelfrist zu erinnern. Denn ein Prozeßbevollmächtigter kann die Verantwortung für die Wahrung einer Frist nicht mehr auf sein Büro verlagern, wenn er sich z.B. eine Sache kurz vor dem Fristablauf vorlegen läßt, um sie aus diesem Grunde zu bearbeiten. Nachdem er die Sache einmal an sich gezogen hat, muß er selbst für ihre fristgemäße Erledigung sorgen (vgl. BGH Beschluß vom 12. April 1973 - II ZR 126/72 = VersR 1973, 715 m.N.). Insbesondere darf er sich nicht auf eine erneute Erinnerung durch seine Kanzlei verlassen (vgl. BGH NJW 1968, 2244). 3. Das gilt nicht nur, wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Bearbeitung vorgelegt worden sind, sondern auch, wenn er auf andere Weise die Sache "an sich gezogen” hat. So ist es hier. Hat Rechtsanwalt F. auf die Erinnerung der Bürovorsteherin erklärt, er werde selbst für die Beförderung der Berufungsschrift sorgen, dann hat er auch die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang des Schriftstücks bei Gericht übernommen. Damit hat er in den routinemäßigen Kanzleibetrieb eingegriffen und den normalerweise vorgesehenen Kontrollablauf gestört. Deshalb traf ihn nun auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beklagten gleichsteht, liegt schon darin, daß Rechtsanwalt F., nachdem er am Tage des Fristablaufs bereits auf diesen aufmerksam gemacht worden war, die Einhaltung der 7 9 Frist nicht persönlich überwacht hat. Er durfte sich nicht einfach darauf verlassen, das Büropersonal werde ihn am selben Tage nur einige Stunden später nochmals an diese Angelegenheit erinnern. Vielmehr mußte der Anwalt, der ausdrücklich die Beförderung der Berufungsschrift übernommen hatte, dann auch selbst für die fristgerechte Einlieferung Sorge tragen und eigene Sicherungsmaßnahmen zur Fristwahrung treffen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Juni 1985 - VII ZB 3/85 = VersR 1985, 964, 965). Das ist hier nicht geschehen. 4. Der Beschwerdeführer kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 1988 (NJW 1989, 1159) berufen, die einen anderen Sachverhalt betrifft. Dort hatte nämlich der Prozeßbevollmächtigte gerade für den Fall, daß er schon am frühen Nachmittag des Tages, an dem die Frist ablief, vom Gericht in seine Praxis zurückkehrt, ohne den fristgebundenen Schriftsatz abgegeben zu haben, besondere Vorsorge getroffen, damit der Schriftsatz doch noch rechtzeitig zu dem Gerichtsgebäude hätte gebracht werden können. Diese Sicherungsmaßnahme schlug aus anderen, ihm nicht zuzurechnenden Gründen fehl. 8 III. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Thode Bliesener Haß Walchshöfer