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BGH · VII ZB 25/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 25/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Dr. Walchshöfer am 25- März 1982 Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Juni 1981 zugestellte Schlußurteil des Landgerichts, durch das er zur Zahlung von 7.474,51 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, am 10, August 1981 Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht habe zwar den zunächst auf den 10 November 1980 anberaumten Verkündungstermin durch Beschlüsse von diesem Tage und vom 1. März 1981 sei jedoch das Ergebnis der Verkündungstennine ihm nicht mehr mitgeteilt worden. Er habe daher angenommen, daß der Verkündungstermin erneut verlegt worden sei, und zwar auch, als er am 26. Juni 1981, mit dem er von der Zustellung des Urteils und über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet werden sollte, habe ihn daher erst am 28. 2. Kit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte die Fristversäumung selbst verschuldet hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihm daher nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO). a) Allerdings wird die Ansicht vertreten, daß eine Partei vor ihrem Urlaub wegen möglicher Zustellungen, gleich welcher Art, besondere Vorkehrungen grundsätzlich nicht zu treffen brauche (Hartmann in Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar, wenn es in Strafbefehls- und Bußgeldsachen um den ”ersten Zugang” zu dem Gericht ging, derartige Vorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Wie im Urteil VersR 1977, 1095 (1099) kann dabei dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wenigstens dann eingreift, wenn eine Partei von der gegen sie erhobenen Klage und vom ersten Verhandlungstermin nicht rechtzeitig erfährt, so daß gegen sie ein VerSäumnisurteil ergeht, dem später ein zweites folgt. Hier hatte der Beklagte während des Rechtsstreits Gelegenheit, seine Einwendungen gegen den Klageanspruch vorzubringen; rechtliches Gehör war ihm gewährt worden. Zutreffend führt das Berufungsgericht daher aus, daß der Beklagte sich noch vor seiner Abreise bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Stande des Verfahrens hätte erkundigen müssen. Juni 1981 eine Entscheidung verkündet worden war und daß mit ihrer Zustellung und damit dem Brginr der Berufungsfrist demnächst zu rechnen sei. Daß die entsprechenden Mitteilungen unterblieben, hätte ihn vielmehr stutzig machen und zu einer Rückfrage veranlassen müssen; keinesfalls hätte er aber seit März 1981 noch auf längere Zeit mit weiteren Verlegungen des Verkündungstermins rechnen dürfen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO Art. 19 GG § 97 ZPO
RechtVersRZBMärzZustellungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
VII ZB 25/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Elektro-Ingenieurs Veith R E^HB-Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Firma E Straße * haftenden Gesellschafter Arnold Rö
R ö WtKKKKB KG, S]
, vertreten durch den persönlich
 daselbst,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin.
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte M in
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Dr. Walchshöfer am 25- März 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert:	8.496,82	DM
(restliche Hauptforderung:	7.474,51	DM
restliche Zinsen auf die durch Anerkenntnisurteil erledigte Teilforderung:	1.022,31	DM).
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. September 1980 am 15. Juni 1981 verkündete und am 25. Juni 1981 zugestellte Schlußurteil des Landgerichts, durch das er zur Zahlung von 7.474,51 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist,
 am 10, August 1981 Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Ob erlange sgerijoht.. hat den Antrag zurückgewiesen -it	Tula's sfg~verworfein
 sofortige^ Beschwerde bleibt^ohne-Erfolg
1. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht:
Das Landgericht habe zwar den zunächst auf den 10 November 1980 anberaumten Verkündungstermin durch Beschlüsse von diesem Tage und vom 1. Dezember 1980 sowie vom 12. März und 16. April 1981 schließlich auf den 15. Juni 1981 verlegt; seit dem 12. März 1981 sei jedoch das Ergebnis der Verkündungstennine ihm nicht mehr mitgeteilt worden. Er habe daher angenommen, daß der Verkündungstermin erneut verlegt worden sei, und zwar auch, als er am 26. Juni 1981 nach Spanien in den Urlaub gereist sei. Das Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 1981, mit dem er von der Zustellung des Urteils und über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet werden sollte, habe ihn daher erst am 28. Juli 1931 erreicht. Erst an diesem Tage habe er nämlich nach seiner Rückkehr aus Spanien seine vom zuständigen Postamt gesammelte Post abholen können. Da er sich während seines Urlaubs an verschiedenen Orten aufgehalten habe, sei ein Nachsendungsauftrag nicht möglich gewesen.
- k -
2. Kit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte die Fristversäumung selbst verschuldet hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihm daher nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO).
a)	Allerdings wird die Ansicht vertreten, daß
 eine Partei vor ihrem Urlaub wegen möglicher Zustellungen, gleich welcher Art, besondere Vorkehrungen grundsätzlich nicht zu treffen brauche (Hartmann in Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl.,
§ 233 Anm. 3). Darauf beruft sich denn auch der Beklagte in seiner sofortigen Beschwerde.
b)	Dem kann jedoch zu demindest für Fälle der hier zu entscheidenden Art nicht gefolgt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar, wenn es in Strafbefehls- und Bußgeldsachen um den ”ersten Zugang” zu dem Gericht ging, derartige Vorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Es hat das aber mit den Besonderheiten des summarischen Verfahrens begründet. Der Betroffene, der von der Zustellung eines Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheids nicht rechtzeitig erfahre, könne sein in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistetes Recht, gegen einen belastenden Akt der öffentlichen Gewalt das Gericht anzurufen, und seinen durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör nur durch den befristeten Einspruch wahrnehmen. Das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diene deshalb unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich abgesicherter Rechtsgarantien (vgl. die Nachw. im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1977 - VIII ZR 118/76 = LM ZPO § 233
 
(K) Nr. 2 = VersR 1977, 1098).
Damit läßt sich der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichen. Wie im Urteil VersR 1977, 1095 (1099) kann dabei dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wenigstens dann eingreift, wenn eine Partei von der gegen sie erhobenen Klage und vom ersten Verhandlungstermin nicht rechtzeitig erfährt, so daß gegen sie ein VerSäumnisurteil ergeht, dem später ein zweites folgt. Hier hatte der Beklagte während des Rechtsstreits Gelegenheit, seine Einwendungen gegen den Klageanspruch vorzubringen; rechtliches Gehör war ihm gewährt worden.
Es geht allein darum, ob eine Partei vor zeitweiliger OrtsabWesenheit Sorge dafür zu tragen hat, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können. Das ist mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer Senate des Bundesgerichtshofs zu bejahen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 1978 - I ZB 9/78 = LM ZPO § 233 (I) Nr. 16 = VersR 1979, 231; 7. März 1979
-	IV ZB 162/78 = VersR 1979, 573, 574; 14. Februar 1980
-	VII ZB 15/79).
Zutreffend führt das Berufungsgericht daher aus, daß der Beklagte sich noch vor seiner Abreise bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Stande des Verfahrens hätte erkundigen müssen. Wäre das geschehen, hätte er erfahren, daß am 15. Juni 1981 eine Entscheidung verkündet worden war und daß mit ihrer Zustellung und damit dem Brginr der Berufungsfrist demnächst zu rechnen sei. Zu Recht mißt es dem Um-
stand keine ausschlaggebende Bedeutung bei, daß der Beklagte seit dem 12. März 1981 nicht mehr von den Terminsverlegungen unterrichtet worden war. Daß die entsprechenden Mitteilungen unterblieben, hätte ihn vielmehr stutzig machen und zu einer Rückfrage veranlassen müssen; keinesfalls hätte er aber seit März 1981 noch auf längere Zeit mit weiteren Verlegungen des Verkündungstermins rechnen dürfen.
Mit Recht sind nach alledem die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Girisch
 Meise
Recken
 Doerry
Walchshöfer