Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 11. September 1980 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung wiederholt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sie am 1U, August 1980 über das landgerichtliche Urteil unterrichtet und in seinen Handakten eine Frist auf den 1. September 1980 habe er an diesem Tage zur Kenntnis genommen und sich vom Wiedervorlage-Vermerk zu dem 10. September 1980 sowie vom Anlaß der beiden "Wiedervorlagen" (Vorfrist und Frist) überzeugt. September 1980, habe sich seine Angestellte Christine KflV-WtKKtf darauf beschränkt, die Handakten aus den beiseitegelegten Vorgängen herauszusuchen und zusammen mit anderen "Wiedervorlagen" auf seinen Arbeitstisch zu legen. Als Vorkehrung gegen Bearbeitungsirrtümer und Verspätungen habe damals folgende Weisung ihres Prozeßbevollmächtigten an sein Büropersonal bestanden: Handakten, in deren Aktendeckel eine abgelaufene Wiedervorlagefrist vermerkt und nicht als erledigt abgezeichnet war, sollten ihm unverzüglich (erneut) wieder vorgelegt werden und dabei sollte er auf den Ablauf des Wiedervorlagezeitpunktes hingewiesen werden. a) Die Weisung, ihm "Wiedervorlagen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den drohenden Fristablauf vorzulegen", sicherte für sich allein die Fristwahrung schon deshalb nicht ausreichend, weil es zu derartigen "Wiedervorlagen" auf den Arbeitstisch auch in Abwesenheit des Anwaltes kommen und ihm dann ein mündlicher Hinweis auf die Eilbedürftigkeit nicht gegeben werden kann. b) Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fällt auch ein weiteres Organisationsverschulden zur Last. Er hätte eine Endkontrolle zur Sicherstellung dessen einrichten müssen, daß fristwahrende Schriftsätze, wie hier die Berufvingsschrift, auch tatsächlich gefertigt und abgesandt wurden (BGH NJW 1953» 1023; Beschluß vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF Yii zb 25/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Hubert C flHB GmbH & Co9 WlHHBBweg vertreten durch die Firma Czech GmbH, reg 4P, SflHHHBi, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hubert CI sr Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■§ - gegen 1. 2. Angelika Horst Wi beide Gl Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr «I Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 53.202,43 DM (Klage: 30.000 DM; Widerklage: 23.302,43 DM). Gründe : 1. Die Kläger haben vor dem Landgericht die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihnen aus der Nichterfüllung eines Bauvertrages schadensersatzpflichtig sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in Höhe von 23.202,43 DM nebst Zinsen Widerklage erhoben. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 11. August 1980 zugestellt worden. Dieser hat namens der Beklagten am Fx*eit^g, dem 12. Sep-ember 1980» also einen Tag zu spät, Berufung eingelegt. Am 26. September 1980 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung wiederholt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 2. Die Beklagte hat vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sie am 1U, August 1980 über das landgerichtliche Urteil unterrichtet und in seinen Handakten eine Frist auf den 1. September 1980 sowie gleichzeitig mit Rücksicht auf die am 11. September 1980 endende Berufungsfrist eine weitere Frist auf den 10. September 1980 notiert. Am 19. August 1980 habe sie ihn telefonisch angewiesen, Berufung einzulegen. Darüber habe ihr Prozeßbevollmächtigter einen Vermerk mit dem Hinweis "T. 1.9. not." zu den Handakten verfügt. Am Tag der ersten Wiedervorlage (Vorfrist) seien ihm, den von ihm erteilten Arbeitsanweisungen entsprechend, die aus der Registratur entnommenen Handakten als "Wiedervorlage" vorgelegt worden. Die Wiedervorlage zu dem 1. September 1980 habe er an diesem Tage zur Kenntnis genommen und sich vom Wiedervorlage-Vermerk zu dem 10. September 1980 sowie vom Anlaß der beiden "Wiedervorlagen" (Vorfrist und Frist) überzeugt. Sodann habe er die Handakten mit Rücksicht auf dringende anderweitige Aufgaben vorerst beiseite gelegt. Am Tage der zweiten Wiedervorlage, dem 10. September 1980, habe sich seine Angestellte Christine KflV-WtKKtf darauf beschränkt, die Handakten aus den beiseitegelegten Vorgängen herauszusuchen und zusammen mit anderen "Wiedervorlagen" auf seinen Arbeitstisch zu legen. Im Zuge der anschließenden Durcharbeitung von wiedervor-gelegten und anderweitig vorliegenden Akten habe er erst am 12. September 1980 den am Vortage eingetretenen Ablauf der Berufungsfrist erkannt. Als Vorkehrung gegen Bearbeitungsirrtümer und Verspätungen habe damals folgende Weisung ihres Prozeßbevollmächtigten an sein Büropersonal bestanden: Handakten, in deren Aktendeckel eine abgelaufene Wiedervorlagefrist vermerkt und nicht als erledigt abgezeichnet war, sollten ihm unverzüglich (erneut) wieder vorgelegt werden und dabei sollte er auf den Ablauf des Wiedervorlagezeitpunktes hingewiesen werden. Die Beklagte meint, die Berufungsfrist wäre nicht versäumt worden, wenn ihrem Prozeßbevollmächtigten, seinen allgemeinen Anweisungen entsprechend, bei der Wiedervorlage der Handakten am 10. September 1980 ein ausdrücklicher Hinweis entweder darauf gegeben worden wäre, daß es sich um eine Fristsache handele, oder darauf, daß die als Vorfrist verfügte HWiedervorlageM zu dem 1. September 1980 überfällig geworden sei. Er habe sich zu demindest darauf verlassen können, daß ihn sein sorgfältig ausgewähltes, gut geschultes und immer wieder überwachtes Personal Jedenfalls am 11. September 1980 auf den Fristablauf am selben Tag aufmerksam machen werde. Das sei Jedoch nicht geschehen. 3. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem der Beklagten gemäß § 85 Abs, 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten. Dieser hat nicht alles ihm Zumutbare zur fristgerechten Einlegung der Berufung getan. a) Die Weisung, ihm "Wiedervorlagen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den drohenden Fristablauf vorzulegen", sicherte für sich allein die Fristwahrung schon deshalb nicht ausreichend, weil es zu derartigen "Wiedervorlagen" auf den Arbeitstisch auch in Abwesenheit des Anwaltes kommen und ihm dann ein mündlicher Hinweis auf die Eilbedürftigkeit nicht gegeben werden kann. Das Wiedereinsetzungsgesuch enthält nichtsdarüber, daß und wie die Büroangestellten etwa auf den Arbeitstisch gelegte "Wiedervorlagen" auf ihre besondere Dringlichkeit unübersehbar zu kennzeichnen hatten. b) Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fällt auch ein weiteres Organisationsverschulden zur Last. Er hätte eine Endkontrolle zur Sicherstellung dessen einrichten müssen, daß fristwahrende Schriftsätze, wie hier die Berufvingsschrift, auch tatsächlich gefertigt und abgesandt wurden (BGH NJW 1953» 1023; Beschluß vom 23. März 1972 -III ZB 13/71 = VersR 1972, 646 f; Beschluß vom 28. April 1980 - VII ZB 8/80). Hätte er z.B. angeordnet, Notfristen in einem besonderen NotfristenKalender einzutragen und anhand dieses Kalenders allabendlich bei Büroschluß auf ihre Wahrung zu überprüfen, so wäre bei richtiger Handhabung am Abend des 10. September 1980 bemerkt worden, daß die Berufungs- i i schrift noch zu fertigen und abzusenden war. Die Berufungsfrist hätte dann eingehalten werden können. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Doerry Obenhaus