* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · viz zb 23/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viz zb 23/78

Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt BfHHB in a® 27. Am 23* März 1978 (Gründonnerstag) gegen 15 1/2 Uhr fiel es Rechtsanwalt B^H^B auf, daß er noch kein die Übernahme des Mandats Er beauftragte daher seine Bürovorsteherin, die Angelegenheit durch einen Anruf im Büro der Rechtsanwälte Dr. und E|HH März 1978 (Dienstag nach Ostern), dem letzten Tag der Frist, bemerkte niemand das Versehen, weil an diesem Tage nur die nicht gestrichenen Fristen kontrolliert wurden. März 1978 erinnerte sich die Bürovorsteherin an die Ange legenheit und fand das Schreiben mit der Handakte in dem falschen Aktenstapel. Der Kläger meint, Rechtsanwalt habe sich auf seine zuverlässige und von ihm ordnungsgemäß überwachte Bürovorsteherin verlassen dürfen. Der von ihm am Nachmittag des 23* März 1978 entdeckte Umstand, daß die mit Schreiben vom 1.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristAngelegenheitMärzBürovorsteherinSchreibenKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viz zb 23/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Aydin
 Straße

Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Tankstellenpächter Straße,
 Hans
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert:	6.717,73	DM.
Gründe :
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung von 6.717,73 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt BfHHB in	a®	27. Februar 1978
zugestellt worden. Dieser ließ darauf ein Schreiben vom 1. März 1978 fertigen, mit dem er die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte Dr. FflHB und	in	Olden-
burg bat, die Aussichten für eine Berufung zu prüfen und die Übernahme des Mandats zu bestätigen. Das Schreiben geriet mitsamt der zugehörigen Handakten in einen falschen Aktenstapel und wurde daher nicht abgeschickt. Am 23* März 1978 (Gründonnerstag) gegen 15 1/2 Uhr fiel es Rechtsanwalt B^H^B auf, daß er noch kein die Übernahme des Mandats
 
bestätigendes Schreiben zu Gesicht bekommen hatte. Er beauftragte daher seine Bürovorsteherin, die Angelegenheit durch einen Anruf im Büro der Rechtsanwälte Dr.	und	E|HH
zu klären. Die Bürovorsteherin strich darauf im Kalender die auf den 26. März 1978 notierte Frist, vergaß aber dann den Anruf über einer anderen eiligen Angelegenheit. Am 28. März 1978 (Dienstag nach Ostern), dem letzten Tag der Frist, bemerkte niemand das Versehen, weil an diesem Tage nur die nicht gestrichenen Fristen kontrolliert wurden. Erst am 30. März 1978 erinnerte sich die Bürovorsteherin an die Ange legenheit und fand das Schreiben mit der Handakte in dem falschen Aktenstapel.
Der Kläger hat am 10. April 1978 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger meint, Rechtsanwalt	habe	sich	auf
 seine zuverlässige und von ihm ordnungsgemäß überwachte Bürovorsteherin verlassen dürfen. Das trifft angesichts der besoi deren Umstände des vorliegenden Falles nicht zu. Hier war füi Rechtsanwalt BfmHHibesondere Sorgfalt geboten. Der von ihm am Nachmittag des 23* März 1978 entdeckte Umstand, daß die mit Schreiben vom 1. März 1978 erbetene Mandatsbestätigung der Rechtsanwälte Dr. Ff|m und E^IHBfnoc^ aus~ stand, begründete den Verdacht, daß ein Versehen in seinem Büro oder in dem der angeschriebenen Rechtsanwälte vorlag. Bei dieser Sachlage hätte er selbst die Angelegenheit im
 Auge behalten müssen, umso mehr, als die Osterfeiertage unmittelbar bevorstanden. Er hätte dafür sorgen müssen, daß er rechtzeitig, spätestens Dienstag nach Ostern (den letzten Tag der Frist) erfuhr, ob und mit welchem Ergebnis bei den genannten Anwälten angerufen worden war. Wäre er so verfahren, so wäre die Frist nicht versäumt worden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Vogt	Meise	Recken
 Doerry
Obenhaus