Ebenso wie in vergleichbaren Fällen habe Fräulein auch in dieser Sache mehrere Vorfristen eingetragen und den Ablauf der Berufungsfrist ordnungsgemäß notiert. Mai 1974 habe sie die Akten dem für deren Bearbeitung zuständigen Rechtsanwalt FflBBI wegen eines die Berufung nicht betreffenden Einganges übergeben. Fräulein HflHB halte es zwar für möglich, daß sie Rechtsanwalt FdHPam 27* Mai auf den Fristablauf hingewiesen habe; mit Sicherheit könne sie das aber nicht sagen. Mai habe sie anhand der Akten eine Frist zu dem 6. Unerklärlich sei auch, weshalb sie die für diesen Tag notierte Frist gestrichen habe, obwohl die Berufung noch nicht eingelegt gewesen sei. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten glaubhaft gemacht, daß sie durch einen für sie unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) verhindert worden sind, die Berufungs- \ Sie hatten dafür gesorgt, daß neben der Hauptfrist auch Vorfristen eingetragen wurden und die Aktenvorlage einen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf enthielt. b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht indessen in der Auffassung, daß die Versäumung der Berufungsfrist auch auf ein Verschulden des Rechtsanwalts FMP zurückzuführen sei. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Fristenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob eine Frist abläuft (BGH NJW 1968, 2244 Nr. 7). Das haben die Anwälte der Beklagten nicht zu vertreten, es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO zu werten. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 23/74 BESCHLUSS in Sachen der Kaufleute Theo Rolf G beide in eg und Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen den Dipl.-Ing. Rolf L Istraße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, 2 - Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Juli 1974 aufgehoben. Den Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Die Beklagten haben gegen das ihnen am 29. April 1974 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 6. Juni 1974 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der am 29. Mai 1974 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. 1. Die Beklagten haben vorgetragen und glaubhaft gemacht: Im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten obliege die Kontrolle der Rechtsmittelfristen der dort seit 1964 als Bürovorsteherin beschäftigten Angestellten Diese habe, wie Stichproben ergeben hätten, die ihr obliegenden Aufgaben stets mit großer Gewissenhaftigkeit erledigt. Fehler seien ihr - soweit feststellbar - bisher nicht unterlaufen. Fristen habe sie nie versäumt; sie habe sie im Kalender erst gestrichen, wenn sie sich davon überzeugt gehabt habe, daß entweder das Rechtsmittel eingelegt oder geklärt gewesen sei, daß es nicht eingelegt werden solle. Ebenso wie in vergleichbaren Fällen habe Fräulein auch in dieser Sache mehrere Vorfristen eingetragen und den Ablauf der Berufungsfrist ordnungsgemäß notiert. Am 22. Mai 1974 habe sie die Akten dem für deren Bearbeitung zuständigen Rechtsanwalt FflBBI wegen eines die Berufung nicht betreffenden Einganges übergeben. Rechtsanwalt FflIBl habe noch am selben Tage einen Brief diktiert, der dann am 27. Mai 1974 geschrieben und ihm - wie üblich ohne Akten - zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. An den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist habe er nicht gedacht. Fräulein HflHB halte es zwar für möglich, daß sie Rechtsanwalt FdHPam 27* Mai auf den Fristablauf hingewiesen habe; mit Sicherheit könne sie das aber nicht sagen. Noch am 28. Mai habe sie anhand der Akten eine Frist zu dem 6. Juni eingetragen. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen habe sie es dann versäumt, die Akten am 29. Mai wieder vorzulegen. Unerklärlich sei auch, weshalb sie die für diesen Tag notierte Frist gestrichen habe, obwohl die Berufung noch nicht eingelegt gewesen sei. 2. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten glaubhaft gemacht, daß sie durch einen für sie unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) verhindert worden sind, die Berufungs- \ frist einzuhalten. a) Die Rechtsanwälte MflHB und deren Ver- schulden die Beklagten sich nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßten, hatten die zur Fristwahrung allgemein erforderlichen Maßnahmen getroffen. Sie hatten dafür gesorgt, daß neben der Hauptfrist auch Vorfristen eingetragen wurden und die Aktenvorlage einen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf enthielt. Der langjährig erprobten und bewährten Bürovorsteherin durften sie jedenfalls in einer Routinesache wie der hier vorliegenden die Rechtsmittelfrist zur selbständigen Ermittlung und Überwachung Überlassen (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1973 - VII ZB 8/73 - VersR 1973, 967). Das hat auch das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht indessen in der Auffassung, daß die Versäumung der Berufungsfrist auch auf ein Verschulden des Rechtsanwalts FMP zurückzuführen sei. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Fristenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob eine Frist abläuft (BGH NJW 1968, 2244 Nr. 7). Die Beklagten durften die Einlegung der Berufung bis auf den letzten Tag hinausschieben. Anders als bei der Berufungsbegründung gehörten hierzu nur geringe juristische Überlegungen und noch weniger Büroaufwand. Infolgedessen ist auch - jedenfalls in der Regel - die Vorlage am Tage des Fristablaufs als rechtzeitig anzusehen (BGH NJW 1967, 2311, 2312). Auf den etwaigen Hinweis der Bürovorsteherin vom 27. Mai brauchte Rechtsanwalt FBHP daher noch nichts zu veranlassen. Ein eigenes Verschulden wäre ihm nur vorzuwerfen, wenn Fräulein Hf^Bdie Akten gleichzeitig zu dem Diktat der Berufungsschrift vorgelegt hätte. Nur dann hätte er für die rechtzeitige Bearbeitung selbst Sorge tragen müssen (BGH NJW 1968, 2244 Nr. 7). Die Akten befanden sich jedoch gerade nicht bei ihm, sondern bei der Bürovorsteherin; er konnte sich deshalb auch am 27. Mai noch darauf verlassen, daß die Akten ihm rechtzeitig wiedervor-gelegt werden würden. c) Die Versäumung der Berufungsfrist beruht unter diesen Umständen allein auf dem Versehen der Bürovorsteherin. Das haben die Anwälte der Beklagten nicht zu vertreten, es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO zu werten. 3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vogt Girisch Meise Recken Doerry