Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Ober-landeogerichts in Karlsruhe vom 19» September 1969 wird zurückgewiesen. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13» Juni 1969, dem Beklagten zugestellt am 1» Juli 1969, wurde der Beklagte zur Zahlung von 20.791,66 DM verurteilt. August 1969 persönlich zu dem Oberlandesgericht gebracht und gegen 16.30 Uhr durch das geöffnete Eenster der zu diesem Zeitpunkt leeren Pförtnerloge auf den lisch des Pförtners gelegt. Das Oberlandesgericht hat unter gleichzeitiger Zurückweisung des vorsorglich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung die Berufung gern, den §§ 519 b, 516 ZPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige .Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Der Pförtner des Oberlandesgerichts ist nicht durch eine entsprechende Anordnung mit der Entgegennahme von Schriftsätzen betraut worden. der Pförtner noch nicht als eine zur Entgegennahme von Schriftsätzen gern» § 518 ZPO befugte Person angesehen werden» Dazu hätte es einer ausdrücklichen Anordnung des Behördenvorstands bedurft» Bas ist schon im Interesse einer einwandfreien Kontrolle dex* Eingangszeit der Schriftsätze geboten» Übrigens trägt der Beklagte auch nur vor, daß der Pförtner üblicherweise Schriftstücke entgegennimmt und an die zuständige Geschäftsstelle weiterleitet» Per Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mußte die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen und mußte daher wissen, daß die Einreichung des Schriftsatzes erst durch Entgegennahme bei der Geschäftsstelle odex’ durch rechtzeitigen Einwurf in den Nachtbriefkasten vollzogen ist»
BUNDESGERICHTSHOF I£LZB_23/62 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Steuerbevollmächtigten Hugo MflHÜHBstr, 4P? Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt Gerhard gegen 1» Olga A sPBPP‘;eS 2. Bernd A BjBüstr 3 o Max A geh* BO» , ¥we, P , Metzgermeister, Pi Schüler, iweg Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dei* Sitzung vom 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung dos Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Ober-landeogerichts in Karlsruhe vom 19» September 1969 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen» Beschwerdewert: 20.791,66 DM Gründe: Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13» Juni 1969, dem Beklagten zugestellt am 1» Juli 1969, wurde der Beklagte zur Zahlung von 20.791,66 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sein Prozeßbevollraächtigter, Rechtsanwalt Schriftsatz vom 1. August 1969 Berufungs eingelegt. Der Lehrling des Rechtsanwalts Bräulein Ingrid VWmm, kat die Berufungsschrift am 1. August 1969 persönlich zu dem Oberlandesgericht gebracht und gegen 16.30 Uhr durch das geöffnete Eenster der zu diesem Zeitpunkt leeren Pförtnerloge auf den lisch des Pförtners gelegt. Dienstschluß war an diesem Tage, einem Freitag, 16 Uhr, Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des Oberlan-desgerichts vom Montag, den 4* August 1969, Das Oberlandesgericht hat unter gleichzeitiger Zurückweisung des vorsorglich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung die Berufung gern, den §§ 519 b, 516 ZPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige .Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. 1. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Berufungsschriftsatz erst am 4» August 1969, also nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist, ist beizutreten, Die Einreichung der Berufungsschrift gern. § 51B ZPO wird nicht schon dadurch vollzogen, daß sie in das Gerichtsgebäude gelangt. Sie muß vielmehr von dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle in Empfang genommen werden. Abweichendes gilt nur, wenn durch Verwaltungsanordnung des Behördenvorstands besondere Anordnungen zur Entgegennahme von Schriftstücken getroffen worden sind, so - wie beim Oberlandesgericht in Karlsruhe durch die Einrichtung eines Kachtbriefkastens (BGHZ 2, 31, 32; 23, 307, 309 ff). Der Pförtner des Oberlandesgerichts ist nicht durch eine entsprechende Anordnung mit der Entgegennahme von Schriftsätzen betraut worden. Das wird von dem Beklagten auch nicht behauptet. Er meint jedoch, der Pförtner sei auf Grund einer ständigen vom Präsidenten de3 Oberlandesgerichts 11 offenbar stillschweigend gebilligten Übung” mit der Entgegennahme eiliger Schriftstücke betraut worden. Das geht fehl. Selbst wenn sich eine solche Übung eingebürgert; haben sollte, könnte der Pförtner noch nicht als eine zur Entgegennahme von Schriftsätzen gern» § 518 ZPO befugte Person angesehen werden» Dazu hätte es einer ausdrücklichen Anordnung des Behördenvorstands bedurft» Bas ist schon im Interesse einer einwandfreien Kontrolle dex* Eingangszeit der Schriftsätze geboten» Übrigens trägt der Beklagte auch nur vor, daß der Pförtner üblicherweise Schriftstücke entgegennimmt und an die zuständige Geschäftsstelle weiterleitet» 2» Auch den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das ObexfLandesgerieht mit Recht zurüclcgewiesen» Per Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mußte die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen und mußte daher wissen, daß die Einreichung des Schriftsatzes erst durch Entgegennahme bei der Geschäftsstelle odex’ durch rechtzeitigen Einwurf in den Nachtbriefkasten vollzogen ist» Bas Verhalten des Lehrlings ist dem Anwalt auch zu dem Vex’schulden anzurechnen» Er hat nicht vorgetragen, daß er seinen Lehrling über die Möglichkeit und Notwendigkeit, in solchen Fällen das Schriftstück in den Nacht-briexkasten zu werfen, belehrt hat oder hat belehren lassen» Bas Obex'landesgericht hat daher mit Recht das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 235 ZPO verneint (§ 232 Abs» 2 ZPO)» 3. Die sofortige Beschwerde ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o Meyer Grlanzmann Rietschel Pinke Erbel