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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. 1 Die Beklagte hat sich in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss gemäß § 278 Abs.6 ZPO festgestellt hat, unter anderem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. 3 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

Zitierte Normen: § 278 ZPO
KostenRechtsbeschwerdeZBAufhebungEinzelrichterZPOangefochtenSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
8. Juni 2006 in Sachen
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2006 durch die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 996 €
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	hat	sich in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das
 Landgericht mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, unter anderem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.
-3-
2	Die	Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin
 entsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.
3	Die	dagegen	eingelegte	sofortige	Beschwerde	hat das Oberlandesgericht
 mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
4	Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5	1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
6	2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = Zf BR 2003, 557 und vom 11. September 2003 -XIIZB 188/02, NJW 2003, 3712).
-4-
7	3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Hausmann	Wiebel	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 HKO 2153/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.02.2006 - 10 W 1495/05 -