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BGH · VII ZB 22/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 22/97

Juli 1997, der mit Telefax vorab an das Oberlandesgericht gesandt werden sollte und der bei Gericht am Dienstag, den 8. Juli 1997 eingegangen ist, hat er beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 20. Nach Hinweis des Gerichts, ein Telefax liege nicht vor, hat er am 21. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 23. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Nach dem Vortrag des Beklagten ist nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auzuschließen (z.B. Urteil vom 29. Geboten ist insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, daß Fristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zu demindest sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, daß es tatsächlich rechtzeitig herausgeht. Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit Telefax bedeutet dies, daß die Pflicht zur Endkontrolle erst dann endet, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besteht keine hinreichend verläßliche Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit Telefax. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß das Original des Schriftsatzes vom 4. Nach diesem Sachverhalt bestand bei der Übermittlung des Schriftsatzes vom 4.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
fristwahrendeÜbermittlungOberlandesgerichtTelefaxPost

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 22/97
vom
2	0. November 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1997
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 34.507,38 DM
3
Gründe; I.
1.	Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 34.507,38 DM und Zinsen verurteilt. Hiergegen hat sein Prozeßbevollmächtigter am 6. Juni 1997 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997, der mit Telefax vorab an das Oberlandesgericht gesandt werden sollte und der bei Gericht am Dienstag, den 8. Juli 1997 eingegangen ist, hat er beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 20. Juli 1997 zu verlängern. Nach Hinweis des Gerichts, ein Telefax liege nicht vor, hat er am 21. Juli 1997 das Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nach seinen Angaben ist das Telefax am 4. Juli 1997 durchgelaufen, ohne daß eine Fehlermeldung Vorgelegen habe. Das Original sei per Post abgesandt worden.
2.	Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 23. September 1997 die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin K. sei am 4. Juli 1997 der Versuch, das Telefax abzusenden, mißglückt. Es sei nicht ersichtlich, welche organisatorischen Maßnahmen der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für diesen Fall angeordnet habe; eine wirksame Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze sei nicht vorgetragen.
4
II.
Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht verweigert. Nach dem Vortrag des Beklagten ist nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auzuschließen (z.B. Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 94, 1879). Geboten ist insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, daß Fristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zu demindest sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, daß es tatsächlich rechtzeitig herausgeht. Diese Verpflichtung besteht gleichfalls bei einem Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist. Auch bei ihm handelt es sich um eine fristwahrende Prozeßhandlung; ihm kann nur stattgegeben werden, wenn er vor Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 VersR 1992, 120).
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Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit Telefax bedeutet dies, daß die Pflicht zur Endkontrolle erst dann endet, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Es kann aus verschiedenen Gründen Vorkommen, daß die Übermittlung scheitert oder daß bereits die vorgesehene Eingabe in das Telefaxgerät ganz oder teilweise unterbleibt (Senatsbeschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 = NJW 1990, 187 und vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 3/91 = VersR 1992, 638).
Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besteht keine hinreichend verläßliche Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit Telefax. Zu Recht vermißt das Oberlandesgericht Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen für den Fall des offensichtlichen Ausfalls des Faxgerätes angeordnet waren.
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß das Original des Schriftsatzes vom 4. Juli 1997 am selben Tag durch Aufgabe zur Post abgesandt wurde. Die Rechtsanwalts-gehilfin K. hat nach ihren Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung das Original aus dem Postausgangskorb genommen. Sie hat es jedoch entgegen der Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zur Post gegeben, sondern in der Kanzlei zu der für das Oberlandesgericht bestimmten Post gelegt. Diese Post wurde erst am Dienstag, den 8. Juli 1997 zu Gericht gebracht, da nach Angaben der Rechtsanwaltsgehilfin K. am Montag dort keine Termine wahrzunehmen waren.
Nach diesem Sachverhalt bestand bei der Übermittlung des Schriftsatzes vom 4. Juli 1997 gleichfalls keine hin-
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reichende Organisation der Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze. Welche konkreten Anordnungen hierzu getroffen worden sind, ist nicht vorgetragen. Jedenfalls ist eine Überprüfung des Postausgangskorbes ohne die Feststellung, ob die Fristen im Fristenkalender als erledigt gestrichen worden sind, letztlich nutzlos. Entsprechende Anordnungen zu treffen und zu kontrollieren überspannt die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht.
Lang
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kuffer