Der Klüger hat den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und gegen ihn ein Scheckvorbehaltsurteil auf Zahlung der Schecksumme von 10.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren hat der Kläger im einzelnen dargelegt, der Beklagte schulde ihm die Schecksumme als weitere Abschlagszahlung für erbrachte Bauleistungen. Der Beklagte hat Aufhebung des Scheckvorbehaltsurteils beantragt und Widerklage auf Zahlung von 26.893,12 DM erhoben. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe die ihm übertragenen Arbeiten verzö-gerlich, unvollständig und mangelhaft ausgeführt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 17. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig mit der Begründung verworfen, der Rechtsstreit sei Feriensache, so daß die Begründungsfrist am 5. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit als Feriensache zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt aber etwas anderes dann, wenn der Kläger das Grundgeschäft, das seinerseits nicht Feriensache ist, als zusätzliche Anspruchsgrundlage durch deutliche Erklärung in den Rechtsstreit eingeführt hat (Beschlüsse vom 18. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift das Grundgeschäft der Parteien näher bezeichnet und erklärt, er habe den Scheck als Zahlung seiner vierten Abschlagsrechnung für die ihm in Auftrag gegebenen Bauleistungen erfüllungshalber angenommen. Der Kläger hat sich alsdann im Schriftsatz vom 4. Damit hat er mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß er außer einer Entscheidung über den Scheckanspruch jedenfalls auch - wenn auch nur hilfsweise - eine Entscheidung über seinen Anspruch aus dem Grundgeschäft begehren und nicht nur dem Bereicherungseinwand des Beklagten begegnen wollte. Diese Entscheidung war nach Auffassung des Landgerichts erkennbar notwendig, weil die Klage hinreichend deutlich auch auf das Grundgeschäft gestützt war, das keine Feriensache ist.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZB 22/94 vom 26. Januar 1995 in dem Rechtsstreit Helmut Im B< Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 7, yM gegen Edgar Straße 17, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 26.590,32 DM ü Gründe: I. Der Klüger hat den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und gegen ihn ein Scheckvorbehaltsurteil auf Zahlung der Schecksumme von 10.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren hat der Kläger im einzelnen dargelegt, der Beklagte schulde ihm die Schecksumme als weitere Abschlagszahlung für erbrachte Bauleistungen. Der Beklagte hat Aufhebung des Scheckvorbehaltsurteils beantragt und Widerklage auf Zahlung von 26.893,12 DM erhoben. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe die ihm übertragenen Arbeiten verzö-gerlich, unvollständig und mangelhaft ausgeführt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Juli 1994 das Scheckvorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Widerklage hat es in Höhe von 16.537,32 DM entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 5. September 1994 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1994 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig mit der Begründung verworfen, der Rechtsstreit sei Feriensache, so daß die Begründungsfrist am 5. Oktober 1994 abgelaufen sei. Der Kläger habe seine Klage auch nicht hilfsweise auf den der Scheckbegebung zugrundeliegenden Vertrag gestützt. 4 Dagegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit als Feriensache zu beurteilen ist. Rechtsstreitigkeiten über die aus einem Scheck geltend gemachten Regreßansprüche, die kraft Gesetzes Feriensachen sind (§ 200 Abs. 2 Nr. 7 GVG), verlieren ihre Eigenschaft als Feriensache zwar nicht dadurch, daß die Parteien den Rechtsstreit in das Schecknachverfahren überleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt aber etwas anderes dann, wenn der Kläger das Grundgeschäft, das seinerseits nicht Feriensache ist, als zusätzliche Anspruchsgrundlage durch deutliche Erklärung in den Rechtsstreit eingeführt hat (Beschlüsse vom 18. April 1988 - II ZB 3/88 = NJW-RR 1988, 960 und vom 8. Dezember 1992 - XI ZB 13/92 = NJW-RR 1993, 826, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier vor. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift das Grundgeschäft der Parteien näher bezeichnet und erklärt, er habe den Scheck als Zahlung seiner vierten Abschlagsrechnung für die ihm in Auftrag gegebenen Bauleistungen erfüllungshalber angenommen. Die vom Beklagten dagegen im Nachverfahren erhobenen Einwendungen, die Leistungen des Klägers seien unvollständig und mangelhaft 4 gewesen, betreffen ebenso wie die darauf gestützte Widerklage ausschließlich das Grundgeschäft. Der Kläger hat sich alsdann im Schriftsatz vom 4. Februar 1994 eines Gesamtwerklohnanspruchs berühmt, den er unter Verrechnung unstreitig geleisteter Zahlungen als ihm zustehenden Restanspruch mit 9.921,15 DM beziffert hat. Damit hat er mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß er außer einer Entscheidung über den Scheckanspruch jedenfalls auch - wenn auch nur hilfsweise - eine Entscheidung über seinen Anspruch aus dem Grundgeschäft begehren und nicht nur dem Bereicherungseinwand des Beklagten begegnen wollte. So hat es auch das Landgericht gesehen. Es hat in der letzten mündlichen Verhandlung das Einverständnis der Parteien darüber herbeigeführt, den Rechtsstreit zwecks Verkündung einer Entscheidung als Feriensache zu erklären; sodann hat es einen entsprechenden Beschluß verkündet. Diese Entscheidung war nach Auffassung des Landgerichts erkennbar notwendig, weil die Klage hinreichend deutlich auch auf das Grundgeschäft gestützt war, das keine Feriensache ist. Dementsprechend werden im landgerichtlichen Urteil ausschließlich werkvertragliche Ansprüche der Parteien abgehandelt. Mithin ist die Sache keine Feriensache, so daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist (S 223 Abs. 1 ZPO). Der am Montag, den 17. Oktober 1994 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist daher fristgerecht. Hierüber wird zunächst ebenso wie über die weiteren Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu entscheiden sein. Lang Bliesener Haß Hausmann Wiebel