Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs-höfer am 4. August 1982 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt und nicht von August 1982 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit Schreiben vom 27. Es fehlt Jedoch an der nach § 114 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; denn das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Bereits das Landgericht hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dai3 die Berufung nur von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Trotzdem hat die Klägerin eine den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung genügende Berufung nicht eingelegt. Aufgrund des vor dem Landgericht herrschenden Anwalts zwangs (§78 ZPO) müssen Zustellungen an den von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt auch dann vorgenommen werden, wenn dieser das Mandat niedergelegt hat, die Bestellung eines anderen Anwalts dem Gericht aber noch nicht angezeigt worden ist (§§ 87 Abs.1, 176 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF si *' <r ' VII ZB 22/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Wilma Klägerin, Berufungsklägerin und Antragstellerin, gegen die Baufirma Hans-Willi S< An der Beklagte, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs-höfer am 4. November 1982 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozeß-kostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe : I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Bezahlung restlicher Werklohnforderungen in Höhe von 12.998,- DM nebst Zinsen, die ihr der Elektromeister KM - ihr Ehemann - abgetreten hat. Das Landgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 18. Mai 1982 abgewiesen. Gegen dieses, ihrem Rechtsanwalt am 26. Mai 1982 zugestellte Urteil hat die Klägerin - ohne einen Prozeßbevollmächtigten beauftragt zu haben - am 3. Juni 1982 beim Landgericht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 17. August 1982 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt und nicht von einem bei diesem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Gegen den ihr am 26. August 1982 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit Schreiben vom 27. August 1982 "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, ihr "für das gesamte Verfahren" Prozeßkostenhilfe zu gewähren. II. 1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts unterliegt nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO der sofortigen Beschwerde. Der Antrag der Klägerin ist deshalb als Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß anzusehen. 2. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Klägerin ist zwar - wie sich aus der vorgelegten Erklärung ergibt - aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Es fehlt Jedoch an der nach § 114 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; denn das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. ^ Bereits das Landgericht hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dai3 die Berufung nur von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Auf den von ihrem bevollmächtigten Ehemann vorgetragenen Einwand, die entsprechenden Verfahrensvorschriften verstießen gegen Art. 103 Abs. 1 GG, hat das Oberlandesgericht auch den Bevollmächtigten der Klägerin auf die bei Einlegung einer Berufung zu beachtenden Förmlichkeiten sowie auf den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen. Trotzdem hat die Klägerin eine den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung genügende Berufung nicht eingelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts wirksam zugestellt worden. Aufgrund des vor dem Landgericht herrschenden Anwalts zwangs (§78 ZPO) müssen Zustellungen an den von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt auch dann vorgenommen werden, wenn dieser das Mandat niedergelegt hat, die Bestellung eines anderen Anwalts dem Gericht aber noch nicht angezeigt worden ist (§§ 87 Abs. 1, 176 ZPO). Girisch Walchshöfer