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BGH · VII ZB 22/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 22/60

Die Bestellung und Tätigkeit eines Treuhänders nach MRG Nr* 52 kann, je nach dem Aufgabenkreis des Treuhänders, eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Abs* 3 UmstKG begründen. Auf die sofortige Beschwerde des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Kammer für Wertpapierbereinigung, vom 24. Nach § 69 dieses Gesetzes ist die Anmeldung nur zulässig, wenn das verlagerte Institut wegen der Verbindlichkeiten aus den angemeldeten Wertpapieren in Anspruch genommen werden kann. Das Landgericht stellt fest, der RdO habe seinen satzungsmäßigen Sitz in Berlin gehabt, seine Geschäftsleitung habe sich bis zu dem 4. April 1948 sei ein Zentraltreuhänder für das in Bayern belegene Vermögen des RdO gemäß dem MRG Nr. 52 und dem bayerischen Gesetz Nr. 67 bestellt worden. Juni 1948 weder im Währungsgebiet noch in Berlin(West) ein Sitz oder ein Ort der Geschäftsleitung Einen Sitz in Berlin(West) verneint das Landgericht im Hinblick auf den § 1 Abs.3 UmötEöji.diese Bestimmung lautet; “Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz in Berlin(West), wenn es seinen Sitz in Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet11. Aus diesen Gründen hat das Landgericht, nachdem es zunächst einen Sitz des RdO in Berlin(West) bejaht und das angemeldete Recht anerkannt hatte, diese Entscheidung aber vom Oberlandesgericht aufgehoben worden war, nunmehr das Recht des Anmelders abgelehnt. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber durch den Beschluß des Senats vom 2. Auf die Frage aber, unter welchen Voraussetzungen ein Sitz in Berlin(West) i.S. des § 42fUinstEG zu bejahen ist, kommt es auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles an. Juni 1948 seinen Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Berlin(West) gehabt habe. Wenn aber, so meint das Landgericht weiter, der Sitz nach der Vorschrift des § 1 Abs.3 ■ sitrctErttni'bi en müßte, so würde es nicht verständlich sein, daß in § 42 UmÖtEG Sitz und Ort der Geschäftsleitung gleichwertig nebeneinander stünden* da ein Ort der?Geschäftsleitung in Berlin (West) (nach§;.42 .UmötBfi) oder im Währungsgebiet (nach § 6 der 35- DVO/UmstG) für. Bei dem vom Umstellungsergänzungsgesetz verfolgten Bestreben, nur Forderungen "Westberliner", nicht auch solche "Ostberliner" Gläubiger zu berücksichtigen, ergab sich hinsichtlich der Bestimmung des Sitzes daraus eine Schwierigkeit, daß am 21. Um diese Schwierigkeit auszuräumen, hat der Gesetzgeber den Begriff des Sitzes in Berlin (West) durch ShAba i-3 UmstBG bestimmt (vgl. Juni 1948; dieser Zeitpunkt ist allerdings in § ä Abs.3 UmstEG nicht genannt; auf ihn kommt es aber deshalb an, v/eil nach § 42 Abs. 1 UmstEG der Sitz in Berlin (West) zu diesem Zeitpunkt bestanden haben muß. Denn es muß entgegen der im ersten Beschluß des Landgerichts vertretenen Ansicht angenommen werden, daß die Definition des § 1 Abs.3 UmstEG auch für § 42 UmstEG gilt. Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des § 1 Abs.3 UmstEG; er spricht eindeutig vom Sitz in Berlin(West) “im Sinne dieses Gesetzes“ und nicht etwa nur im Sinne des Abschnitts I des Gesetzes. Juni 1948 nur in Berlin, aber nicht in einem feil Berlins gab und andererseits Unternehmen, die zwar ihren satzungsmäßigen Sitz in Berlin hatten, aber in Östberlin oder in der sowjetisch besetzten Zone tätig waren, von der Umwandlung ihrer Keichsmark-Eorderungen ausgeschlossen werden sollten; diese Gesichtspunkte treffen auf § 42 UmstEG ebenso zu wie auf den Abschnitt I des Gesetzes» 3) Es ist demnach für die Annahme eines Sitzes in Berlin(West) notwendig, daß sich die Geschäftsleitung des Gläubigers am 21. Dann bleibt freilich die im ersten Beschluß des Landgerichts aufgeworfene Erage, warum in § 42 UmstEG der Sitz des Unternehmens überhaupt erwähnt ist, wenn es bei Vorhandensein einer Geschäftsleitung in Berlin(YJest) Jedenfalls ist es aber, wenn die Berliner Gläubigei’ nicht ungebüinJüich benachteiligt werden sollen, geboten, den Begriff Geschäftsleitung in § ■ 1 Abs*,; 3 UmstEG nicht zu eng auszulegen und das Vorhandensein einer Geschäftsleitung im Sinne dieser Vorschrift nicht davon abhängig zu machen, ob das Unternehmen Neugeschäfte vornimmt und damit eine sogenannte werbende Tätigkeit ausübt. Da aber ein Treuhänder nach dem MRG Nr. 52 ernannt war, stellt sich die Frage, ob die Bestellung und Tätigkeit eines solchen Treuhänders eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Äb&.v!SrsUmhtlSÖv' zu begründen vermag. Diese Merkmale der Geschäftsleitung vermag aber die Tätigkeit eines Treuhänders nach dem MRG Nr. 52 ebenso zu erfüllen wie die Tätigkeit eines Vorstands oder sonstigen Vertreters. Andererseits wird nicht jede Bestellung eines Treuhänders eine Geschäftsleitung begründen« Wenn z.B. der Treuhänder nur zur Verwaltung eines einzelnen Gegenstandes, etwa eines Grundstückes, eingesetzt ist, wird das für die. Weshalb aber z.B. die Tätigkeit eines Treuhänders, der das geschäftliche Unternehmen einer juristischen Person in vollem Umfange fortführt, nicht als Geschäftsleitung gelten sollte, ist nicht einzusehen (vgl. 865 f)...Es ist nach dem Aufgabenkreis und der Tätigkeit des Treuhänders im einzelnen Fall zu beurteilen, ob eine Geschäftsleitung vorliegt (vgl. der Tätigkeit des Treuhänders die Annahme einer Geschäfts--leitung nicht hindern, z.B. nicht in dem Falle, daß er das Unternehmen einer juristischen Person in vollem Umfange fortführt, mag auch die juristische Person noch in einer anderen Zone Vermögensgegenstände haben. 6) Der Senat ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß die Ernennung und die Tätigkeit des von dem Bayerischen Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung am 14o April 1948 bestellten Zentraltreuhänders Esser genügen, um das Vorhandensein einer Geschäftsleitung i.S. des § 1 Abs.3 ÜmstEG au.'b'a jähen. Wenn auch der bayerische Staat den Treuhänder nicht zu Verfügungen über Vermögen außerhalb Bayerns ermächtigen konnte, so bestand.doch für die Übertragung der gekennzeichneten weiteren Aufgaben ein Bedürfnis staatlicher Fürsorge,das ein Eingreifen des bayerischen Staats rechtfertigte. Der Verwaltungsakt, durch den der Treuhänder eingesetzt und neben der Vermögensverwaltung mit besonderen Aufgaben betraut worden ist, kann jedenfalls nicht als nichtig angesehen werden. Bei dem geschilderten Aufgabenkreis, den der Treuhänder, wie das Landgericht durch:1 Beweisaufnahme festgestellt hat, auch tatsächlich wahrgenommen hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß am 21.Juni 1948 unter dem Treuhänder Efl^^ eine Geschäftsleitung des RdO im Sinne des §vi 'Absi i^umstBG ’' in Rothenburg ob der Tauber bestanden hat. Juni 1948 auch seinen Sitz in Berlin(West) im Sinne des § 42 ürtistEG.

Zitierte Normen: § 414a RVO
TätigkeitWMGeschäftsleitungTreuhänderSitzLandgerichtBeschlußRdOUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 UmstellungsergänzungsG (Unl&tE.G). V- 21 <. ; September -1-953»	v?
BGBl. I 1439, §§ 1, 42	<
Die Bestellung und Tätigkeit eines Treuhänders nach MRG Nr* 52 kann, je nach dem Aufgabenkreis des Treuhänders, eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Abs* 3 UmstKG begründen.
BGH, Beschl.v. 16. Februar 1961 - VII ZB 22/60 OLG Schleswig
LG Kiel
VII ZB 22/60
Beschluß
 In der Wertpapierbereinigungssache
 betr. die Anmeldung vonl£3i000^^^lM Kommunal-Obligationen, Emission XVIII, derM|^H0|HB[iill^B_Hypotheken- und Wechselbank, ehemals in
e.V., Körper-
Anmelder; HflHHHHHP der
 schaft des öffentlichen Rechts, früher in B| HHHHHHB vertreten durch die Treuhandverwaltung der stillgelegten Sozialversicherungs-
Rflfestr • 0,
träger in Anmeldestelle:
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Beschwerdeführer:
Zentralanmeldestelle in Bl Str.
Hypotheken- und Wechselbank in , Aktenzeichen;
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 schaft des öffentlicnen Kec
 durch die Anmeldestelle,
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 vertreten
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16» Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br.Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Kammer für Wertpapierbereinigung, vom 24. Juni I960 aufgehoben.
Bas angemeldete Recht wird anerkannt.
Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 35. BVO/ümstG in Verbindung mit § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes gegeben sind.
2
Gründe s
I. Die angemeldeten Obligationen sind von einem Geldinstitut ausgegeben, das nach § 3 der 35. DVO/UmstG als verlagert anerkannt ist. Die Bereinigung richtet sich daher nach den §£ 64 ff des 2. ErgGWBG. Nach § 69 dieses Gesetzes ist die Anmeldung nur zulässig, wenn das verlagerte Institut wegen der Verbindlichkeiten aus den angemeldeten Wertpapieren in Anspruch genommen werden kann. Das ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a der 35. DVO/ümstG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Uiis.tBG der iF^ll, wenn die Verbindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegenüber Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthaltsort,
 Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 ira Währungsgebiet oder in Berlin(West) befunden hat.
Der angefochtene Beschluß nimmt an, daß diese Voraussetzung auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen (im folgenden: RdO) nicht zutrifft.
Das Landgericht stellt fest, der RdO habe seinen satzungsmäßigen Sitz in Berlin gehabt, seine Geschäftsleitung habe sich bis zu dem 4. Februar 1944 ununterbrochen in dem heutigen Westsektor Vein Berlin befunden und sei dann nach Rothenburg ob der Tauber verlegt worden. Dort sei die Tätigkeit der Geschäftsleitung am 17. Juli 1945 durch Anordnung der Besatzungsmacht beendet worden. Am 14. April 1948 sei ein Zentraltreuhänder für das in Bayern belegene Vermögen des RdO gemäß dem MRG Nr. 52 und dem bayerischen Gesetz Nr. 67 bestellt worden. Auch in Berlin seien Treuhänder bestellt worden, die die dort verbliebenen Guthaben des RdO verwaltet hätten.
Daraus soll sich nach dem angefochtenen Beschluß ergeben, daß am 21. Juni 1948 weder im Währungsgebiet noch in Berlin(West) ein Sitz oder ein Ort der Geschäftsleitung
 
des RdO vorhanden war. Einen Sitz in Berlin(West) verneint das Landgericht im Hinblick auf den § 1 Abs. 3 UmötEöji.diese Bestimmung lautet; “Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz in Berlin(West), wenn es seinen Sitz in Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet11. Eine Geschäftsleitung habe die RdO am 21. Juni 1948 überhaupt nicht mehr gehabt; die Tätigkeit eines Treuhänders begründet eine solche nicht.
Aus diesen Gründen hat das Landgericht, nachdem es zunächst einen Sitz des RdO in Berlin(West) bejaht und das angemeldete Recht anerkannt hatte, diese Entscheidung aber vom Oberlandesgericht aufgehoben worden war, nunmehr das Recht des Anmelders abgelehnt.
II. Gegen diese Entscheidung hat der Bundesverband der Ortskrankenkassen als Rechtsnachfolger des RdO (vgl. Art. 3 §§ 5, 7 des Gesetzes über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen vom 17* August 1953»
BGBl 1955 I 524) formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber durch den Beschluß des Senats vom 2. Juni 1958 (VII ZB 7/58), veröffentlicht in WM 1958, 927) daran gehindert, sie zurückzuweisen. Es hat sie deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 EGG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zulässig. Der angeführte Senatsbeschluß betraf Wertpapiere, die von derselben Bank wie im vorliegenden Balle ausgegeben und für die Reichsvereinigung der Juden e.V. (RVJ) zur Bereinigung angemeldet waren. Zu entscheiden war damals die Präge, ob dieser durch das KRG Nr. 2 aufgelöste Verein für das Verfahren der Wertpapierbereinigung als am 21. Juni 1948 noch rechtlich bestehend anzusehen sei. Der Senat hat diese Präge im Gegensatz zu dem vorlegenden
 Oberlandesgericht bejaht und in seinem Beschluß dann weiter bemerkt, es beständen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß die RVJ am 21. Juni 1948 ihren Sitz noch in West-Berlin gehabt habe, wo er auch vor der Auflösung gelegen gewesen sei. Auf die Frage aber, unter welchen Voraussetzungen ein Sitz in Berlin(West) i.S. des § 42fUinstEG zu bejahen ist, kommt es auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles an.
IIIo Der Beschwerde ist stattzugeben.
Einen Sitz des RdO im Bundesgebiet hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Es nimmt aber zu Unrecht an, daß auch ein Sitz in Berlin(West) (§ 42 Abs.i ÜmstSjO) am 21. Juni 1948 nicht bestanden habe.
1)	Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob der in § 42 Abs.l''ÜtöstEG verwandte Begriff des Sitzes in Berlin(West) sich nach dem oben angeführten § 1 Abs. 3 WhtEöVsbeStimmt.
In seinem ersten Beschluß hatte das Landgericht das Gegenteil angenommen und die Ansicht vertreten, § 1 Abs .3 IhhstBG sei nur auf den ersten Abschnitt des TOstEG,^	der
 Umwandlung von Uraltguthaben bei einer Berliner Rieder-* lassung eines Kreditinstitutes befaßt, anzuwenden, nicht aber auf die Vorschrift des §; 42.UnistEG, der nur den § 6 der 35. DVO/UrastG ergänzt und Verbindlichkeiten der als verlagert anerkannten Geldinstitute behandelt. Für diese Auffassung hatte das Landgericht angeführt, nach § 42 ÜmsltEG genüge es, daß der Gläubiger am 21. Juni 1948 seinen Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Berlin(West) gehabt habe. Wenn aber, so meint das Landgericht weiter, der Sitz nach der Vorschrift des § 1 Abs. 3 ■	sitrctErttni'bi	en
 müßte, so würde es nicht verständlich sein, daß in § 42 UmÖtEG Sitz und Ort der Geschäftsleitung gleichwertig nebeneinander
 stünden* da ein Ort der?Geschäftsleitung in Berlin (West) (nach§;.42 .UmötBfi) oder im Währungsgebiet (nach § 6 der 35- DVO/UmstG) für. sich allein schon die Inanspruchnahme des als verlagert anerkannten Geldinstitutes rechtfertige, wäre die Anführung des Sitzes in Berlin(West), wenn dieser Sitz - bei Anwendung des §/$Abh.3'•• UmstiBG •• - nur bei Vorhandensein einer Geschäftsleitung in Berlin(West) angenommen 'irfyg werden könnte, überflüssig» Es müsse deshalb im nahmen des § 1-4*2 .'.UmätBG.!.' darauf abgestellt werden, wo die frühere Verwaltungsstelle oder Geschäftsleitung gelegen habe.
Bas stimmt im Ergebnis überein mit der vom Senat in dem angeführten Beschluß vom 2. Juni 1958 vertretenen Auffassung«
2)	Jedoch kann der Senat diese Ansicht nicht aufrechterhalten 0 .
Im Umstellungsergänzungsgesetz ist unter ‘•Sitz* wie auch sonst in umstellungsrechtlichen Vorschriften der satzungsgemäße Sitz zu verstehen (vgl. die amtliche Begründung in Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1* Wahlperiode Drucks. Er. 4327 S. 20| KG in WM 1958, 739; 1959, 334). Bei dem vom Umstellungsergänzungsgesetz verfolgten Bestreben, nur Forderungen "Westberliner", nicht auch solche "Ostberliner" Gläubiger zu berücksichtigen, ergab sich hinsichtlich der Bestimmung des Sitzes daraus eine Schwierigkeit, daß am 21. Juni 1948, vor der Spaltung Berlins, juristische Personen ihren Gattungsmäßigen Sitz nur in "Berlin" schlechthin, nicht aber in Westberlin oder Ostberlin hatten. Um diese Schwierigkeit auszuräumen, hat der Gesetzgeber den Begriff des Sitzes in Berlin (West) durch ShAba i-3 UmstBG bestimmt (vgl. die amtliche Begründung aaO* Harmening, WM 1955, 1110, 1113; Pagenkopf NJW 1959,
73, 74) und sieht einen solchen Sitz nur als vorhanden an,
 
wenn - neben dem satzungsmäßigen Sitz in Berlin - die &e-schäftsleitung sich im Geltungsbereich des UmstEG befindet (vglo auch die ähnlichen Bestimmungen des § 17 des Berliner Altbankengesetzes und des § 33 Abs0 2 Nr* 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes)o Der maßgebende Zeitpunkt, in dem sich die Geschäftsleitung dort befunden haben muß, ist dabei für die Anwendung des § 42 UmstEG der 21. Juni 1948; dieser Zeitpunkt ist allerdings in § ä Abs. 3 UmstEG nicht genannt; auf ihn kommt es aber deshalb an, v/eil nach § 42 Abs. 1 UmstEG der Sitz in Berlin (West) zu diesem Zeitpunkt bestanden haben muß. Denn es muß entgegen der im ersten Beschluß des Landgerichts vertretenen Ansicht angenommen werden, daß die Definition des § 1 Abs. 3 UmstEG auch für § 42 UmstEG gilt.
Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 UmstEG; er spricht eindeutig vom Sitz in Berlin(West) “im Sinne dieses Gesetzes“ und nicht etwa nur im Sinne des Abschnitts I des Gesetzes. Es folgt weiter daraus, daß der Gesetzgeber die Begriffsbestimmung deshalb für notwendig gehalten hat, weil es einerseits einen satzungsmäßigen Sitz am 21. Juni 1948 nur in Berlin, aber nicht in einem feil Berlins gab und andererseits Unternehmen, die zwar ihren satzungsmäßigen Sitz in Berlin hatten, aber in Östberlin oder in der sowjetisch besetzten Zone tätig waren, von der Umwandlung ihrer Keichsmark-Eorderungen ausgeschlossen werden sollten; diese Gesichtspunkte treffen auf § 42 UmstEG ebenso zu wie auf den Abschnitt I des Gesetzes»
3)	Es ist demnach für die Annahme eines Sitzes in Berlin(West) notwendig, daß sich die Geschäftsleitung des Gläubigers am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich des Umstellungsergänzungs« gesetzes befunden hat. Dann bleibt freilich die im ersten Beschluß des Landgerichts aufgeworfene Erage, warum in § 42 UmstEG der Sitz des Unternehmens überhaupt erwähnt ist, wenn es bei Vorhandensein einer Geschäftsleitung in Berlin(YJest)
oder im Bundesgebiet ohnehin das verlagerte Geldinstitut in Anspruch nehmen kann» Außerdem ist nicht recht erklärlich, warum von den Berliner Unternehmen eine Geschäftstätigkeit - ohne die eine “Geschäftsleitung* nicht bestehen kann -verlangt wird, während nach § 6 der 35* DVO/UmstG das bloße Bestehen eines Sitzes im Bundesgebiet ausreicht (Harmening aaO); die Absicht des Gesetzgebers war es nämlich, durch § 42 UmhtEG die -iWestberliner Gläubiger mit den westdeutschen Gläubigern gleichzustellen (amtliche Begründung aaO S. 34).
Diese beiden Unstimmigkeiten bewegen	und
 dazu, für den Begriff der Geschäftsleitung, der nach ihrer Auffassung in § 6 der 35- DVO/UmstG, § 1 Abs. 1 UÄetfeG, v;§ 420UnistH § 7 Abs. 1 AltbG eine werbende Geschäftstätigkeit erfordert, für iP i*.'Abd.(und für § 17 AltbG) auch eine nur abwickelnde Tätigkeit genügen zu lassen (Harmening aaO S. 1114;
 Knapp WM 1955, 858, 864 f, 1302, 1306, wo auch auf den Unterschied des Wortlauts Gewicht gelegt wird in Abs. 1 des UmbtBGjM ,f0rt der Geschäftsleitang'1, in Aba. 3 "die Geschäftsleitung,,).
Diese Auffassung vermag allerdings zu erklären, daß in den §§ 1 Abs. 1 und 42 UrtetBG* ^	Ort:dersGeö€häfts-
lei tung nebeneinander genannt werden. Andererseits befremdet an ihr, daß der Begriff Geschäftsleitung innerhalb desselben Paragraphen eine verschiedene Bedeutung haben soll.
Zudem ist es zweifelhaft, ob eine Geschäftsleitung im Sinne der anderen umstellüngsrechtlichen Vorschriften eine werbende Tätigkeit des Unternehmens voraussetzt; das Kammergericht verneint das in ständiger Rechtsprechung sowohl für den § 1
wie für den § 7 Abs. 1 ABG wie auch für den § 6 der 35. DVO/UmstG (u.a. WM 1955, 892, 1133; 56, 1198; vgl, auch aus dem Schrifttum Möhring BB 1955, 1117, 1120;
Pagenkopf aaO S. 75).
 
4)	Es kann dahinstehen, ob den Ausführungen Harmenings und Knapps in allem gefolgt werden könnte. Jedenfalls ist es aber, wenn die Berliner Gläubigei’ nicht ungebüinJüich benachteiligt werden sollen, geboten, den Begriff Geschäftsleitung in § ■ 1 Abs*,; 3 UmstEG nicht zu eng auszulegen und das Vorhandensein einer Geschäftsleitung im Sinne dieser Vorschrift
 nicht davon abhängig zu machen, ob das Unternehmen Neugeschäfte vornimmt und damit eine sogenannte werbende Tätigkeit ausübt. Insoweit stimmen jedenfalls Rechtsprechung und Schrifttum im Ergebnis überein, wie die obigen Zitate zeigen. Vielmehr muß auch eine nur auf Abwicklung des Unternehmens oder Erhaltung des Vermögens gerichtete Tätigkeit genügen.
5)	'Satzungsgemäß bestellte Organe des RdO haben am
21. Juni 1948 eine auf solche Maßnahmen beschränkte, geschweige denn eine werbende Tätigkeit nicht ausgeübt, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß feststellt. Da aber ein Treuhänder nach dem MRG Nr. 52 ernannt war, stellt sich die Frage, ob die Bestellung und Tätigkeit eines solchen Treuhänders eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Äb&.v!SrsUmhtlSÖv' zu begründen vermag. Das wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verneint (KG WM 1955, 1133 und seither ständig; OLG Düsseldorf WM 1956, 1555; I960,
29; OLG Schleswig WM I960, 80 und im Vorlagebeschluß * WM 1961, 95; ebenso Harmening aaO). Begründet wird das vorwiegend mit der Erwägung, daß der durch Hoheitsakt eingesetzte Treuhänder nicht - wie die satzungsgemäß bestellten Organe - gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, sondern Partei kraft Amtes ist (KG aaO).
Diese Erwägung überzeugtiiihioht. Bei der Begründung der Geschäftsleitung handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, und die Geschäftsleitung einer juristischen Person erfordert nur "die tatsächliche Vornahme geschäftlicher Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für
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diese« (BGH II ZR 215/57 vom 29. Januar 1959 = WM 1959, 322). Diese Merkmale der Geschäftsleitung vermag aber die Tätigkeit eines Treuhänders nach dem MRG Nr. 52 ebenso zu erfüllen wie die Tätigkeit eines Vorstands oder sonstigen Vertreters. Hierfür bedeutet es keinen ausschlaggebenden Unterschied, daß der Treuhänder im eigenen Namen handelt und daß er durch hoheitliche Anordnung bestellt ist. Er kann ebenso verfügen wie die satzungsgemäß bestellten Organe und für die juristische Person durch seine in eigenem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unmittelbar Rechte und Pflichten begründen. Die Stellung des Treuhänders als «Partei kraft Amtes« (BGHZ 12, 380f 24, 393, 396) hindert es daher nicht, seine Tätigkeit als «Geschäftsleitung« anzusehen (Möhring aaO S. 1119i Froehlich JR 1956, 81j Pagenkopf aaO S. 76).
Andererseits wird nicht jede Bestellung eines Treuhänders eine Geschäftsleitung begründen« Wenn z.B. der Treuhänder nur zur Verwaltung eines einzelnen Gegenstandes, etwa eines Grundstückes, eingesetzt ist, wird das für die. Annahme einer Geschäftsleitung nicht ausreichen. Weshalb aber z.B. die Tätigkeit eines Treuhänders, der das geschäftliche Unternehmen einer juristischen Person in vollem Umfange fortführt, nicht als Geschäftsleitung gelten sollte, ist nicht einzusehen (vgl. auch Knapp aaO S. 865 f)... Es ist nach dem Aufgabenkreis und der Tätigkeit des Treuhänders im einzelnen Fall zu beurteilen, ob eine Geschäftsleitung vorliegt (vgl. Möhring, Froehlich aaO). Daß die Tätigkeit eines Treuhänders aber niemals eine Geschäftsleitung begründe, ist unrichtig.
Diese Auffassung läßt sich auch nicht mit der Einwägung rechtfertigen, der nach dem MRG Nr. 52 eingesetzte Treuhänder könne nur über das Vermögen verfügen, das in dem Gebiet liegt, welches der den Treuhänder einsetzende Hoheitsträger beherrscht} dieser Umstand kann je nach dem Umfang
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der Tätigkeit des Treuhänders die Annahme einer Geschäfts--leitung nicht hindern, z.B. nicht in dem Falle, daß er das Unternehmen einer juristischen Person in vollem Umfange fortführt, mag auch die juristische Person noch in einer anderen Zone Vermögensgegenstände haben.
6)	Der Senat ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß die Ernennung und die Tätigkeit des von dem Bayerischen Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung am 14o April 1948 bestellten Zentraltreuhänders Esser genügen, um das Vorhandensein einer Geschäftsleitung i.S. des § 1 Abs. 3 ÜmstEG au.'b'a jähen.
Richtig ist zwar, daß er nach der Bestallungsurkunde für das in Bayern belegene Vermögen bestellt worden ist.
Sieser Umstand hindert die Annahme einer Geschäftsleitung noch nicht (vgl. oben unter 5). In Bayern befanden sich große Teile des Vermögens der RdOf so waren von den bis zu dem Kriegsende dem RdO zugeflossenen und nicht mehr aüsge-schütteten Zahlungseingängen von rund 90 Millionen RM allein 77 Millionen in Bayern angelegt. Bedeutsam ist ferner, daß dem Treuhänder neben der Vermögensverwaltung eine Reihe anderer Aufgaben übertragen worden ist. Wie aus dem Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 10. Mai 1948, auf den der angefochtene Beschluß Bezug nimmt, hervorgeht, sollte er insbesondere prüfen und klären, welche gegenseitigen Verpflichtungen bestanden zwischen dem RdO und
a)	seinen Mitgliedskassen
b)	den übrigen Kassenarten,
c)	den Trägern der Rentenversicherung sowie der Reichsversorgungsverwaltung,
d)	den Trägern der Krankenversicherung in den ehemals eingegliedert gewesenen Gebieten,
e)	den Trägern und Dienststellen der Sozialversicherung im Ausland,
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f)	den Vereinigungen der Kassenärzte, -Zahnärzte und -dentisten,
g)	den Angestellten (Pensionären, Hinterbliebenen) des Reichsverbandes und seiner Rechtsvorgänger*
Dieser Auftrag bezog sich auf wesentliche Tätigkeitsgebiete, die dem RdO vor seiner Stillegung zugewiesen waren (vgl» § 414 a RVO i.d.F. des Art«, 1 der 12. VO zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 6. September 1937,
RGBl I 964), wenn auch naturgemäß der Auftrag sich auf die Abwicklung der aus diesen Tätigkeiten entstandenen Rechtsbeziehungen beschränkte.
Der bayerische Staat hat ihm diese Aufgaben auch rechtswirksam übertragen. Er hat es damit, wie in dem erwähnten Vermerk des Ministeriums niedergelegt ist,übernommen, Reichsinteressen treuhänderisch zu wahren; das geschah mit Rücksicht darauf, daß sich in seinem Hoheitsbereich zuletzt die Hauptgeschäftsstelle des RdO mit den Unterlagen über die genannten Rechtsbeziehungen befunden hat.
Wenn auch der bayerische Staat den Treuhänder nicht zu Verfügungen über Vermögen außerhalb Bayerns ermächtigen konnte, so bestand.doch für die Übertragung der gekennzeichneten weiteren Aufgaben ein Bedürfnis staatlicher Fürsorge,das ein Eingreifen des bayerischen Staats rechtfertigte. Der Verwaltungsakt, durch den der Treuhänder eingesetzt und neben der Vermögensverwaltung mit besonderen Aufgaben betraut worden ist, kann jedenfalls nicht als nichtig angesehen werden.
Bei dem geschilderten Aufgabenkreis, den der Treuhänder, wie das Landgericht durch:1 Beweisaufnahme festgestellt hat, auch tatsächlich wahrgenommen hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß am 21.Juni 1948 unter dem Treuhänder Efl^^ eine Geschäftsleitung des RdO im Sinne des §vi 'Absi i^umstBG ’' in Rothenburg ob der Tauber bestanden hat. Dann hatte aber der RdO am 21. Juni 1948 auch seinen Sitz in Berlin(West) im Sinne des § 42 ürtistEG.
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IVe Danach ist das angemeldete Recht) welches das Landgericht ohne Rechtsirrtum für nachgewiesen hält, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anzuerkennen«
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel.
Meyer	Dr*	Vogt
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