Streithelfer des Beklagten und Beschwerdeführer, Die sofortige Beschwerde der Streithelfer des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Die Klager verlangen von dem Beklagten, den sie unter anderem mit der Planung eines Reihenhauses beauftragt haben, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 41.397,89 DM nebst Zinsen. Juni 1994 hat das Landgericht den Klaganspruch teilweise wegen unzureichender LuftSchalldämmung und statischer Mängel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Oktober 1994 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Streithelfer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die von den Streithelfern des Beklagten eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 26. Oktober 1994 zugestellt worden ist, wenden sich die Streithelfer mit der sofortigen Beschwerde . 1. Die zweiwöchige Beschwerdefrist war zu dem Zeitpunkt des Eingangs der sofortigen Beschwerde am 14. 2. Maßgeblich war die Rechtsmittelfrist für den Beklagten als Hauptpartei, weil die Streithelfer Nebenintervenienten gemäß § 67 ZPO sind und nicht streitgenössische Nebenintervenienten i.S.d.§ 69 ZPO. Die streitgenössische Nebenintervention setzt voraus, daß die Rechtskrafterstreckung oder die Gestaltungswirkung des Urteils das Rechtsverhältnis zwischen dem Nevenintervenienten und dem Prozeßgegner der unterstützten Partei betrifft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/94 vom 26. Januar 1995 in dem Rechtsstreit 1. Hermann Wirtschaft^ und Ingenieurbüro, F^flfestraße 3, Beklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Straße 12, Ri 2. Alfons S< 3. Werner H< feg 3, R( Streithelfer des Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteflH^B und Kollegen, GÄ|^petraße 10, 1. Michael Johannes T 2. Annette Maria T< beide wohnhaft gegen 1 9 weg 2 a, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, tstraße 35, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelfer des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1994 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert beträgt 30.000 DM. Gründe: I. Die Klager verlangen von dem Beklagten, den sie unter anderem mit der Planung eines Reihenhauses beauftragt haben, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 41.397,89 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hatte die Statikerleistungen, zu denen er den Klägern gegenüber vertraglich verpflichtet war, seinen Streithelfern übertragen. Durch Grund- und Teilurteil vom 17. Juni 1994 hat das Landgericht den Klaganspruch teilweise wegen unzureichender LuftSchalldämmung und statischer Mängel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 20. Juni 1994 zugestellt worden ist, haben die Streithelfer am 18. August 1994 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1994 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Streithelfer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die von den Streithelfern des Beklagten eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 26. Oktober 1994 zugestellt worden ist, wenden sich die Streithelfer mit der sofortigen Beschwerde . 4 II. Die sofortige Beschwerde der Streithelfer ist statthaft, sie ist jedoch unzulässig, weil die Streithelfer die Beschwerdefrist nach § 577 Abs. 2 ZPO versäumt haben. 1. Die zweiwöchige Beschwerdefrist war zu dem Zeitpunkt des Eingangs der sofortigen Beschwerde am 14. November 1994 bereits abgelaufen, weil der angefochtene Beschluß der Hauptpartei, dem Beklagten, bereits am 26. Oktober 1994 zugestellt worden ist. 2. Maßgeblich war die Rechtsmittelfrist für den Beklagten als Hauptpartei, weil die Streithelfer Nebenintervenienten gemäß § 67 ZPO sind und nicht streitgenössische Nebenintervenienten i.S.d. § 69 ZPO. Die Frist für ein Rechtsmittel läuft für den Nebenintervenienten nur dann selbständig von der an ihn bewirkten Zustellung an unabhängig von derjenigen der Hauptpartei, wenn die Voraussetzungen der streitgenössischen Nebenintervention des § 69 ZPO vorliegen (MünchKomm-ZPO/Schilken, § 69 Rdn. 12 m.w.N.). Für den Nebenintervenienten i.S.d. § 67 ZPO gibt es keine 5 gesonderte Rechtsmittelfrist (MünchKomm-ZPO/Schilken, § 67 ZPO Rdn. 6). Die streitgenössische Nebenintervention setzt voraus, daß die Rechtskrafterstreckung oder die Gestaltungswirkung des Urteils das Rechtsverhältnis zwischen dem Nevenintervenienten und dem Prozeßgegner der unterstützten Partei betrifft. Das ist hier nicht der Fall. Lang Bliesener Quack Thode Wiebe1