Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Der Kläger fordert von den Beklagten aufgrund eines Tauchunfalls, den er bei einer Sportreise erlitt, Schadensersatz in Höhe von 46.906,70 DM für die Flugkosten des Rücktransports. September 1992 festgestellt wurde, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da der Kläger nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargelegt hat (§§ 234, 236 ZPO), daß seine Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist keine Schuld trifft (§ § 233; 85 Abs. 2 ZPO). September 1992 laufenden Frist hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten lediglich vortragen lassen, daß die Übermittlung des Berufungsschriftsatzes per Telefax aus nicht mehr aufklärbaren Umständen unterblieben und daß das Versäumnis erst am 15. Aus diesem Vortrag ergibt sich, daß die Anwaltssekretärin die Berufungsfrist im Fristenkalender bereits vor der ihr aufgetragenen Übermittlung des Berufungsschriftsatzes (und der entsprechenden Zugangsbestätigung) gelöscht hat. Dieser Sachverhalt legte eine nähere Stellungnahme zu der Frage dringend nahe, wie in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Ausgangskontrolle organisiert ist, da bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle die Frist erst nach der Zugangsbestätigung hätte gelöscht werden dürfen. fochtene Beschluß, der auch auf eine unzureichende Ausgangskontrolle abhebt, als zutreffend, ohne daß es auf die weiteren Argumente des Berufungsgerichts noch ankommt. Insoweit geht es nicht etwa um eine bloße Vervollständigung oder Ergänzung des Vortrags, die auch nach Ablauf der Frist zulässig sind (Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Da im übrigen der Wiedereinsetzungsantrag erst am letzten Tag der Frist einging, schied für das Berufungsgericht auch die Möglichkeit aus, bei den Prozeßbevollmächtigten über einen Hinweis gemäß § 139 ZPO entsprechenden weiteren Vortrag anzuregen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/92 vom 22. April 1993 in dem Rechtsstreit Werner I, Al Ol Weg Lj Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen 1. Jörg B 2. Petra W >, S< K Ej ■Mi -Ml Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 4 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1992 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 71.906,70 DM (Zahlungsantrag: 46.906,70 DM; Feststellungsantrag: 25.000,— DM) Gründe: 1. Der Kläger fordert von den Beklagten aufgrund eines Tauchunfalls, den er bei einer Sportreise erlitt, Schadensersatz in Höhe von 46.906,70 DM für die Flugkosten des Rücktransports. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten seinen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist seinen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt W. und Kollegen) am 10. August 1992 zugestellt worden. Der Berufungsschriftsatz vom 10. September 1992 ging beim Berufungsgericht erst am 25. September 1992 ein, weil er nach Fristablauf zur Post gegeben wurde. Zuvor, am 10. September 1992, hatte Rechtsanwalt W. die seit vielen Jahren als Anwaltssekretärin arbeitende Frau 0. beauftragt, die Unterzeichnete Berufung noch am selben Tag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Die Übersendung unterblieb jedoch aus nicht mehr feststellbaren Gründen. Nachdem das Versäumnis in der Kanzlei am 15. September 1992 festgestellt wurde, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25. September 1992, eingegangen am 29. September 1992, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 4 Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. 2. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da der Kläger nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargelegt hat (§§ 234, 236 ZPO), daß seine Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist keine Schuld trifft (§ § 233; 85 Abs. 2 ZPO). a) Binnen der bis zu dem 29. September 1992 laufenden Frist hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten lediglich vortragen lassen, daß die Übermittlung des Berufungsschriftsatzes per Telefax aus nicht mehr aufklärbaren Umständen unterblieben und daß das Versäumnis erst am 15. September 1992 bei Vorlage der Akten festgestellt worden sei. Aus diesem Vortrag ergibt sich, daß die Anwaltssekretärin die Berufungsfrist im Fristenkalender bereits vor der ihr aufgetragenen Übermittlung des Berufungsschriftsatzes (und der entsprechenden Zugangsbestätigung) gelöscht hat. Dieser Sachverhalt legte eine nähere Stellungnahme zu der Frage dringend nahe, wie in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Ausgangskontrolle organisiert ist, da bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle die Frist erst nach der Zugangsbestätigung hätte gelöscht werden dürfen. Da die Prozeßbevollmächtigten zu dieser naheliegenden Frage in ihrem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben machten, haben sie nicht dargetan, daß sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Damit erweist sich der ange- ❖ fochtene Beschluß, der auch auf eine unzureichende Ausgangskontrolle abhebt, als zutreffend, ohne daß es auf die weiteren Argumente des Berufungsgerichts noch ankommt. b) Daran ändert auch der Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung nichts. Abgesehen davon, daß die Ausführungen zur Frage der Ausgangskontrolle unsubstantiiert sind, da das Merkblatt, auf das zur Erläuterung der entsprechenden organisatorischen Maßnahmen verwiesen wird, nicht beigefügt war, ist der Sachvortrag verspätet, da er nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist (§§ 234, 236 ZPO). Insoweit geht es nicht etwa um eine bloße Vervollständigung oder Ergänzung des Vortrags, die auch nach Ablauf der Frist zulässig sind (Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 236 Rdn. 4 m.N.), sondern um ein völlig neues Vorbringen. Da im übrigen der Wiedereinsetzungsantrag erst am letzten Tag der Frist einging, schied für das Berufungsgericht auch die Möglichkeit aus, bei den Prozeßbevollmächtigten über einen Hinweis gemäß § 139 ZPO entsprechenden weiteren Vortrag anzuregen. Lang Bliesener Quack Thode Haß