ZPO § 519 Der Nachweis dafür, daß die Berufungsbegründungs-schrift von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, kann ausnahmsweise durch ein von einem solchen Anwalt unterzeichnetes Begleitschreiben geführt werden, das mit der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung fest (hier: mittels einer Loch-Heftleiste) verbunden ist (Ergänzung zu BGHZ 37, 156). Juni 1985, der die Überschrift "Berufungs-begründung" trägt, jedoch den Verfertiger nicht erkennen läßt - es fehlt die Absenderangabe - und keine Unterschrift aufweist; ferner waren angeheftet 13 Anlagen. Das Anschreiben, der als "Berufungsbegründung" überschriebene Schriftsatz und die 13 Anlagen waren auf die Weise zusammengeheftet, daß die einzelnen Seiten zweifach gelocht und durch die beiden Löcher mit einem Plastik-Leitzhefter (Heftleiste) verbunden waren. Auf das Fehlen der Unterschriften, die auch nicht nachgeholt worden sind, hat das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 1. Diese haben daraufhin die Ansicht vertreten, wegen der Verbindung des nicht Unterzeichneten Schriftsatzes vom 20. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Juli 1985, noch der nicht Unterzeichnete, als Berufungsbegründung über-schriebene Schriftsatz vom 20. Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung ss ehr if t übernimmt (BGHZ 37, 156 ff; Senatsbeschluß vom 6. 2) Hier kann jedoch trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungs-anwalt ausnahmsweise als nachgewiesen angesehen werden, daß dieser die Verantwortung für den Inhalt des nicht Unterzeichneten Schriftsatzes übernommen hat. Erforderlich ist lediglich, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Zum Nachweis dafür, daß die Rechtsmittelbegründungsschrift in diesem Sinne vom Berufungs- oder Revisionsanwalt herrührt, begnügt sich das Gesetz mit einem äußeren Merkmal, nämlich mit der Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründungs schrift durch den Rechtsmittelanwalt. Wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 37, 156, 160 die Frage aufgeworfen, aber noch offen lassen können, ob ausnahmsweise der Nachweis dafür, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der nicht Unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, durch ein von ihm unterzeichnetes und mit der Rechtsmittelbegründungsschrift fest verbundenes Begleitschreiben geführt werden kann. Juli 1985, der nicht Unterzeichneten "Berufungsbegründungsschrift" und den 13 Anlagen, war nicht nur lose, etwa durch große, leicht abnehmbare Heftklammern und nicht nur in dem Sinne verbunden, daß es bei der büromäßigen Behandlung in der Anwaltskanzlei und der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts als zusammengehörig zu erkennen sein sollte. Es war auch zweifelsfrei erkennbar gemacht, daß der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt B, die Verantwortung für den Inhalt der seinem Anschreiben unmittelbar nachgehefteten umfangreichen Berufungsbegründung übernehmen wollte. Deshalb ist hier ausnahmsweise trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung der Nachweis für die Verantwortlichkeit des Berufungsanwaltes und dafür erbracht, daß die Berufungsbegründung von ihm herrührt.
A Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 519 Der Nachweis dafür, daß die Berufungsbegründungs-schrift von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, kann ausnahmsweise durch ein von einem solchen Anwalt unterzeichnetes Begleitschreiben geführt werden, das mit der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung fest (hier: mittels einer Loch-Heftleiste) verbunden ist (Ergänzung zu BGHZ 37, 156). BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - VII ZB 21/85 - KG LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF vn 2B 2i/m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Balduin ^ AG, vertreten durch die Verwaltungs- räte Peter HMWPt Mark H—ITiber HeflHI und Dr. Ernst HaSBB» Bu^BBB Straße CH wSjk BSB/ Schweiz, Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen die Wasserreinigungsbau Peter F|BB KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ferdinand FfHBfc, ABBallee B, BeBB B, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: 2 A Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack am 20. März 1986 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 12. November 1985 aufgehoben. Beschwerdewert: 459.380,13 DM. Gründe : Die auf Zahlung von 459.380,13 DM (nebst Zinsen) gerichtete Klage ist durch Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1985 abgewiesen worden. Dagegen hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zu dem 18. Juli 1985 verlängert worden. Am 18. Juli 1985 haben die (erstund) zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Berufungsgericht einen von Rechtsanwalt Buchholtz, einem der beiden in einer Anwaltssozietät verbundenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Unterzeichneten Schriftsatz vom 18. Juli 1985 zugeleitet, der folgenden Inhalt hat: 11 In Sachen Balduin W(flBB^ AG Fa. AqflüHft 21 U 2581/85 überreichen wir in der Anlage Berufungsbegründungsschrift vom 20.06.1985. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei". Diesem Schriftsatz waren angeheftet ein 41 Seiten starker, an das Berufungsgericht gerichteter Schriftsatz vom 20. Juni 1985, der die Überschrift "Berufungs-begründung" trägt, jedoch den Verfertiger nicht erkennen läßt - es fehlt die Absenderangabe - und keine Unterschrift aufweist; ferner waren angeheftet 13 Anlagen. Das Anschreiben, der als "Berufungsbegründung" überschriebene Schriftsatz und die 13 Anlagen waren auf die Weise zusammengeheftet, daß die einzelnen Seiten zweifach gelocht und durch die beiden Löcher mit einem Plastik-Leitzhefter (Heftleiste) verbunden waren. Die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften waren ebenfalls nicht unterzeichnet. Auf das Fehlen der Unterschriften, die auch nicht nachgeholt worden sind, hat das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 1. Oktober 1995 hingewiesen. Diese haben daraufhin die Ansicht vertreten, wegen der Verbindung des nicht Unterzeichneten Schriftsatzes vom 20. Juni 1985 mit dem Unterzeichneten An- schreiben vom 18. Juli 1985 müsse die Berufungsbegründungsschrift als insgesamt formgerecht behandelt werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 1) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß weder das vom Berufungsanwalt Unterzeichnete Anschreiben vom 18. Juli 1985, noch der nicht Unterzeichnete, als Berufungsbegründung über-schriebene Schriftsatz vom 20. Juni 1985, .jeweils für sich allein betrachtet, als ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift gewertet werden können. a) Das Unterzeichnete Anschreiben vom 18. Juli 1985 stellt seinem Inhalt nach eine Berufungsbegründung nicht dar. b) Dem Schriftsatz vom 20. Juni 1985 fehlt die Unterschrift eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung ss ehr if t übernimmt (BGHZ 37, 156 ff; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 = VersR 1980, 331, m.w.N.). Für sich allein betrachtet erfüllt der nicht Unterzeichnete Schriftsatz vom 20. Juni 1985 deshalb ebenfalls nicht die an eine wirksame Berufungsbegründungsschrift zu stellenden Anforderungen. 2) Hier kann jedoch trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungs-anwalt ausnahmsweise als nachgewiesen angesehen werden, daß dieser die Verantwortung für den Inhalt des nicht Unterzeichneten Schriftsatzes übernommen hat. a) Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden denn auch vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien vorbereitet. Erforderlich ist lediglich, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift von ihm her. Zum Nachweis dafür, daß die Rechtsmittelbegründungsschrift in diesem Sinne vom Berufungs- oder Revisionsanwalt herrührt, begnügt sich das Gesetz mit einem äußeren Merkmal, nämlich mit der Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründungs schrift durch den Rechtsmittelanwalt. Dieser damit sehr erleichterte Nachweis kann grundsätzlich nur mit der Unterschrift geführt werden (BGHZ 37, 156, 159, 160). b) Auch von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 37, 156, 160 die Frage aufgeworfen, aber noch offen lassen können, ob ausnahmsweise der Nachweis dafür, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der nicht Unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, durch ein von ihm unterzeichnetes und mit der Rechtsmittelbegründungsschrift fest verbundenes Begleitschreiben geführt werden kann. Diese Frage muß jetzt entschieden werden. Denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das "Paket’1, bestehend aus dem vom Berufungsanwalt Unterzeichneten Anschreiben vom 18. Juli 1985, der nicht Unterzeichneten "Berufungsbegründungsschrift" und den 13 Anlagen, war nicht nur lose, etwa durch große, leicht abnehmbare Heftklammern und nicht nur in dem Sinne verbunden, daß es bei der büromäßigen Behandlung in der Anwaltskanzlei und der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts als zusammengehörig zu erkennen sein sollte. Die Schriftstücke waren vielmehr fest verbunden, nämlich mittels eines durch die von der Anwaltskanzlei hergestellten Doppellochungen und zwei Plastikleisten geführten Metallstreifens. Damit waren alle auf diese Weise fest verbundenen Schriftstücke als gewollte Einheit gekennzeichnet. Es war auch zweifelsfrei erkennbar gemacht, daß der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt B, die Verantwortung für den Inhalt der seinem Anschreiben unmittelbar nachgehefteten umfangreichen Berufungsbegründung übernehmen wollte. Deshalb ist hier ausnahmsweise trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung der Nachweis für die Verantwortlichkeit des Berufungsanwaltes und dafür erbracht, daß die Berufungsbegründung von ihm herrührt. 3) Das Berufungsgericht durfte die Berufung danach nicht als unzulässig verwerfen. Sein Beschluß muß deshalb aufgehoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Girisch Walchshöfer Recken Quack Obenhaus