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BGH · VII ZB 21/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 21/82

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. März 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts Bielefeld legen wir namens der Beklagten Berufung ein ...” Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil in der Berufungsschrift der Rechtsmittelkläger nicht richtig bezeichnet sei und innerhalb der Berufungsfrist keine Unterlagen Vorgelegen hätten, denen das Oberlandesgericht hätte entnehmen können, daß der Beklagte der richtige Rechtsmittelkläger sei. 1. Zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird. Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. Zu Unrecht beruft es sich für seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs (RGZ 96, 117; 125, 240; 144,314; BGHZ 21, 168; BGH NJW 1958, 1726 Nr. 8; VersR 1971, 763; 1971, 1145 und 1976, 492). Aus der Berufungsschrift und ihren Anlagen ergab sich das nicht. Wie in dem vom Senat entschiedenen Fall eine"Namensverwechslung bei Eheleuten (Senatsbeschluß VersR 1977, 1100) läßt sich hier sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei mit hinreichender Sicherheit der Berufungsschrift entnehmen, für wen das Rechtsmittel geführt werden sollte; mehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erforderlich. Denn es ist durchaus zulässig und auch geboten, die Berufungsschrift (samt etwaiger Anlagen) darauf auszulegen, ob sich aus ihr die das Rechtsmittel führende Partei mit hinreichender Sicherheit ergibt (BGHZ 21, 168, 173 m.N.; BGH NJW 1969, 928 Nr. 6; Senatsbeschluß vom 18. a) Für die Klägerin als Rechtsmittelgegnerin konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die Angabe in der Rechtsmittelschrift, die Berufung werde für die GmbH als Berufungsklägerin eingelegt, auf einem Versehen beruhte. Daß der alleinige Beklagte Ferdinand Leifeld das Rechtsmittel führte, mußte vielmehr für die Klägerin klar sein. Die L0HB GmbH hätte nur im Wege des - grundsätzlich möglichen - Parteiwechsels oder (nach möglicher Streitverkündung) als Streithelfer das Rechtsmittel eingelegt haben können. b) Auch für das Berufungsgericht war bereits aus der Berufungsschrift hinreichend deutlich, daß die Berufung für die "Partei iJHHB" und gegen die Partei BofHB und HejHH eingelegt werden sollte. Daß die die Berufung führende Partei, deren Anschrift und Familienname richtig angegeben worden sind, in der Berufungsschrift fälschlich als GmbH und nicht als natürliche Person bezeichnet worden ist, war für das Berufungsgericht ohne Bedeutung. Die Rechtssicherheit wurde durch diese unrichtige Angabe nicht berührt, vor allem bestand keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der das Rechtsmittel führenden Partei. Auch hier bestand nicht die Gefahr einer Verwechslung oder sonstiger Ungewißheit über den Gegenstand des Rechtsmittels (vgl. Da die Berufung auch frist- und formgerecht begründet worden ist, muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungRechtsmittelFirmaParteiGmbHKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 21/82 BESCHLUSS
In Sachen
 des Kaufmanns
 Btmmm ■>
Straße
»
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma B|
Bmmm «.
Straße
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
"V
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1983
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 1982 aufgehoben.
Gründe :
I.
Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1982 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.781,62 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen; gleichzeitig wurde seine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichtete Widerklage abgewiesen. Das kam zunächst in der Urteilsformel nicht zu dem Ausdruck. Deshalb wurde das Urteil durch Beschluß vom 5. April 1982 berichtigt. Es wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der ursprünglichen Fassung am 23. März 1982 zugestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 22. April 1982 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift heißt es
 
”In Sachen der Fa. FflPHFL WWKtB’ GmbH,	213,
Beklagten und Berufungsklägerin Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Klägerin und Berufungsbeklagte Prozeßbevollmächtigte I... Instanz:
Instanz:
GBBtetr. B
Aktenzeichen I. 21 0 459/30.
Str.
Gegen das am 12. März 1982 verkündete und am 23. März 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts Bielefeld legen wir namens der Beklagten Berufung ein ...”
Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Die am 23. April 1982 angeforderten Akten des Landgerichts gingen erst am 4. Mai 1982 beim Oberlandesgericht ein. In der formund fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung werden die Parteien als "LHBHi ./. Fa. BoflM & He^HlV bezeichnet. Hier wird von der beklagten Partei als "dem Beklagten” gesprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil in der Berufungsschrift der Rechtsmittelkläger nicht richtig bezeichnet sei und innerhalb der Berufungsfrist keine Unterlagen Vorgelegen hätten, denen das Oberlandesgericht hätte entnehmen können, daß der Beklagte der richtige Rechtsmittelkläger sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

4
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.	Zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird. Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 114, 115 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
2.	Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird in der Berufungsschrift der Rechtsmittelkläger hinreichend bezeichnet. Zu Unrecht beruft es sich für seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs (RGZ 96, 117;
 125, 240; 144,314; BGHZ 21, 168; BGH NJW 1958, 1726 Nr. 8; VersR 1971, 763; 1971, 1145 und 1976, 492).
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bestand die entscheidungserhebliche Besonderheit in allen diesen Fällen in der Unsicherheit über die Partei, die das Rechtsmittel führte (vgl. hierzu auch BGHZ 65, 114, 115 m.w.N.). Es war nämlich durchweg offen, ob das Rechtsmittel vom Kläger oder vom Beklagten eingelegt worden war. Aus der Berufungsschrift und ihren Anlagen ergab sich das nicht. Das angefochtene Urteil war entweder nicht beigefügt oder das beigefügte Urteil enthielt Entscheidungen zu Lasten beider Parteien.
V
5
Diese Fallgestaltungen sind mit der hier vorliegenden im entscheidenden Punkt nicht vergleichbar. Wie in dem vom Senat entschiedenen Fall eine"Namensverwechslung bei Eheleuten (Senatsbeschluß VersR 1977, 1100) läßt sich hier sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei mit hinreichender Sicherheit der Berufungsschrift entnehmen, für wen das Rechtsmittel geführt werden sollte; mehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erforderlich. Denn es ist durchaus zulässig und auch geboten, die Berufungsschrift (samt etwaiger Anlagen) darauf auszulegen, ob sich aus ihr die das Rechtsmittel führende Partei mit hinreichender Sicherheit ergibt (BGHZ 21,
 168, 173 m.N.; BGH NJW 1969, 928 Nr. 6; Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1975 - VII ZB 16/75 = VersR 1976, 492).
a) Für die Klägerin als Rechtsmittelgegnerin konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die Angabe in der Rechtsmittelschrift, die Berufung werde für die GmbH als Berufungsklägerin eingelegt, auf einem Versehen beruhte. Daß der alleinige Beklagte Ferdinand Leifeld das Rechtsmittel führte, mußte vielmehr für die Klägerin klar sein.
Die L0HB GmbH hätte nur im Wege des - grundsätzlich möglichen - Parteiwechsels oder (nach möglicher Streitverkündung) als Streithelfer das Rechtsmittel eingelegt haben können. Für die Annahme eines Parteiwechsels oder einer Streithilfe fehlte hier jedoch jeder Anhalt. Weder aus der Berufungsschrift noch aus der prozessualen Situation ergab sich in dieser Richtung irgendein Hinweis. Die falsche Bezeichnung des Beklagten als M
.... GmbH" hatte zudem
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im ersten Rechtszug schon einmal berichtigt werden müssen.
b) Auch für das Berufungsgericht war bereits aus der Berufungsschrift hinreichend deutlich, daß die Berufung für die "Partei iJHHB" und gegen die Partei BofHB und HejHH eingelegt werden sollte. Daß die die Berufung führende Partei, deren Anschrift und Familienname richtig angegeben worden sind, in der Berufungsschrift fälschlich als GmbH und nicht als natürliche Person bezeichnet worden ist, war für das Berufungsgericht ohne Bedeutung. Die Rechtssicherheit wurde durch diese unrichtige Angabe nicht berührt, vor allem bestand keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der das Rechtsmittel führenden Partei. Die Sachund Rechtslage entspricht insoweit fast vollständig dem vom Senat am 22. September 1977 entschiedenen Fall.
3.	Da* angefochtene Urteil war hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift enthält durchweg richtige Angaben zu dem Gericht, zu dem Verkündungstermin des Urteils, zu dem Zustellungsdatum sowie zu dem Aktenzeichen des Rechtsstreits. Auch hier bestand nicht die Gefahr einer Verwechslung oder sonstiger Ungewißheit über den Gegenstand des Rechtsmittels (vgl. BGH NJW 1958, 1780;
 BAG, Urteil vom 5. Juli 1976-2 AZR 385/75 = AP ZPO § 518 Nr. 35).
\ • \
 
III.
Da die Berufung auch frist- und formgerecht begründet worden ist, muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Auf die beantragte Wiedereinsetzung kommt es nicht mehr an.
Girisch	Doerry	Obenhaus
 WalchshÖfer	Quack