Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Kläger hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen das - insoweit abweisende - Urteil des Landgerichts seinen Anspruch in Höhe von 2.108,71 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. walt P(BHHl nach seiner Quarz-Armbanduhr gegen 23-30 Uhr aufgebrochen und zu dem Gebäude des Kammergerichts gefahren. April 1978 habe Rechtsanwalt P0HB die über seinen Cousin, der Uhrmachermeister sei, reparieren lassen Danach habe er bis zu dem 20. Geht man von dem Vortrag des Klägers, die Armbanduhr seines Prozeßbevollmächtigten habe beim Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten des Kammer gerichts 23.45 Uhr angezeigt, einerseits, und den nicht zu beanstandenden, vom Kläger im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffenen Feststellungen des Kammergerichts, wonach die Berufungsbegründungsschrift erst nach dem 20. April 1978 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangt sei, andererseits, aus, so folgt daraus, daß die Armbanduhr von Rechtsanwalt P^HV beim Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten um mindestens Dieser Fehler der Uhr muß auch schon beim Aufbruch von Rechtsanwalt Pfm| im Hause seines Mandanten zur Fahrt zu dem Kammergericht vorhanden gewesen sein; denn nach dem weiteren Irhalt seiner eidesstattlichen Versicherung zeigte die Uhr zu diesem Zeitpunkt 23.30 Uhr an und hat er für die Fahrt zu dem Kammergerichtsgebäude etwa 1/4 Stunde gebraucht. Bei dieser Sachlage beruht der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Kammergericht auf einer fahrlässigen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch Rechtsanwalt PflHB’ die sich der Kläger zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). April 1978 beruhte, und ob der ungenaue Gang der Uhr für ihn schon vor seinem Aufbruch vom Wohnhaus seines Mandanten zu dem Kammergerichtsgebäude erkennbar war. April 1978 bereits fertiggestellte Berufungsbegründung sschri ft nicht sogleich zu dem Nachtbriefkasten des Kammergerichts brachte, sondern sie zunächst noch mit nach Sp^m nahm und sich - wenn auch möglicherweise erst dort - entschloß, den Besuch bei seinem Mandanten so lange Daher hätte es die in dieser besonderen Lage gebotene Sorgfalt erfordert, daß sich Rechtsanwalt PJHHp nicht auf den genauen Gang seiner Armbanduhr verlassen, sondern sich - jedenfalls in der letzten Stunde vor Fristablauf - durch Vergleich mit einer anderen Uhr vergewissert hätte, ob seine Armbanduhr tatsächlich die genaue Zeit anzeigte. Hätte Rechtsanwalt Pm rechtzeitig einen derartigen Uhrenvergleich angestellt, so wäre ihm die erhebliche Gangungenauigkeit seiner Armbanduhr aufgefallen, und er wäre imstande gewesen, noch rechtzeitig vor Fristablauf von Spandau zu dem Kammergerichtsgebäude zu fahren.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 21/78 BESCHLUSS in Sachen des Dachdeckermeisters Johann 9 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen den Architekten Eckhard den Bauingenieur Günter den Betriebswirt Hubert str. Str. Str. « Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Obenhaus und Dr. Zülch beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 1978 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 2.108,71 DM. Gründe : Der Kläger hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen das - insoweit abweisende - Urteil des Landgerichts seinen Anspruch in Höhe von 2.108,71 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Die bis zu dem 20. April 1978 (Donnerstag) verlängerte Berufungsbegründungsfrist hat er um einen Tag versäumt. Er hat Wiedereinsetzung beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger meint, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei weder von ihm noch von seinem Prozeßbevoll- mächtigten verschuldet. Er behauptet dazu unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt dieser habe in den Abendstunden des 20. April 1978 die zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellte Berufungsbegründungsschrift zu einer Besprechung mit einem anderen Mandanten zu dessen Haus in mitgenommen. Von dort sei Rechtsan- walt P(BHHl nach seiner Quarz-Armbanduhr gegen 23-30 Uhr aufgebrochen und zu dem Gebäude des Kammergerichts gefahren. Dort habe er den Berufungsbegründungs-Schriftsatz eigenhändig in den Nachtbriefkasten geworfen. Zu diesem Zeitpunkt habe seine, Rechtsanwalt P^m|, Armbanduhr "annähernd genau” 23.43 Uhr angezeigt. Wenige Tage vor dem 20. April 1978 habe Rechtsanwalt P0HB die über seinen Cousin, der Uhrmachermeister sei, reparieren lassen Danach habe er bis zu dem 20. April 1978 eine Gangungenauigkeit der Uhr nicht festgestellt. Erst in den Tagen nach dem 20. Mai 1978 habe er bemerkt, daß die Uhr erhebliche Gangungenauigkeiten aufwies. Möglicherweise sei dieser Fehler der Armbanduhr schon am 20. April 1978 vorhanden gewesen. Geht man von dem Vortrag des Klägers, die Armbanduhr seines Prozeßbevollmächtigten habe beim Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten des Kammer gerichts 23.45 Uhr angezeigt, einerseits, und den nicht zu beanstandenden, vom Kläger im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffenen Feststellungen des Kammergerichts, wonach die Berufungsbegründungsschrift erst nach dem 20. April 1978 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangt sei, andererseits, aus, so folgt daraus, daß die Armbanduhr von Rechtsanwalt P^HV beim Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten um mindestens s 1/4 Stunde nachging. Dieser Fehler der Uhr muß auch schon beim Aufbruch von Rechtsanwalt Pfm| im Hause seines Mandanten zur Fahrt zu dem Kammergericht vorhanden gewesen sein; denn nach dem weiteren Irhalt seiner eidesstattlichen Versicherung zeigte die Uhr zu diesem Zeitpunkt 23.30 Uhr an und hat er für die Fahrt zu dem Kammergerichtsgebäude etwa 1/4 Stunde gebraucht. Bei dieser Sachlage beruht der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Kammergericht auf einer fahrlässigen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch Rechtsanwalt PflHB’ die sich der Kläger zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Es kann dahinstehen, worauf die erhebliche Zeitabweichung der Armbanduhr von Rechtsanwalt P(B| in der Nacht vom 20. auf den 21. April 1978 beruhte, und ob der ungenaue Gang der Uhr für ihn schon vor seinem Aufbruch vom Wohnhaus seines Mandanten zu dem Kammergerichtsgebäude erkennbar war. Sein Verschulden liegt jedenfalls darin, daß er sich ohne weitere Nachprüfung auf den genauen Gang seiner Armbanduhr verließ. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar jede Partei die gesetzlichen Fristen bis zuletzt ausnutzen. Tut sie das jedoch, so trifft sie hinsichtlich der Einhaltung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. z.B. BGHZ 6, 369, 372; 9, 118, 119/120). Hieran ist auch nach der Neufassung des § 233 ZPO festzuhalten. Wenn Rechtsanwalt PflHHI die den Abendstunden des 20. April 1978 bereits fertiggestellte Berufungsbegründung sschri ft nicht sogleich zu dem Nachtbriefkasten des Kammergerichts brachte, sondern sie zunächst noch mit nach Sp^m nahm und sich - wenn auch möglicherweise erst dort - entschloß, den Besuch bei seinem Mandanten so lange auszudehnen, daß die um Mitternacht ablaufende Berufungsbegründungsfrist nach seiner Vorstellung bis zur letzten Viertelstunde ausgenutzt wurde, mußte er besonders sorgfältig darauf achten, daß die Frist nicht versäumt würde. Es ist keine ganz fernliegende Möglichkeit, daß auch eine technisch moderne Uhr - aus welchem Grund immer - nicht die genaue Zeit anzeigt. Daher hätte es die in dieser besonderen Lage gebotene Sorgfalt erfordert, daß sich Rechtsanwalt PJHHp nicht auf den genauen Gang seiner Armbanduhr verlassen, sondern sich - jedenfalls in der letzten Stunde vor Fristablauf - durch Vergleich mit einer anderen Uhr vergewissert hätte, ob seine Armbanduhr tatsächlich die genaue Zeit anzeigte. Hierzu bestand im vorliegenden Fall für ihn umso mehr Anlaß, als die Uhr nach seiner eigenen Darstellung kurz vor dem 20. April 1978 schon einmal einen Fehler gezeigt hatte und deswegen repariert werden mußte. 5 Hätte Rechtsanwalt Pm rechtzeitig einen derartigen Uhrenvergleich angestellt, so wäre ihm die erhebliche Gangungenauigkeit seiner Armbanduhr aufgefallen, und er wäre imstande gewesen, noch rechtzeitig vor Fristablauf von Spandau zu dem Kammergerichtsgebäude zu fahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Obenhaus Girisch Zülch Meise