in dem Rechtsstreit der Firma Bau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kurtv^BBI KG, MH0 in diese vertreten durch die Firma WO-MA Haus Bau-GesellschaftmbHund diese durch ihren Geschäftsführer Klaus HeflBP, ebenda, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Blie-sener und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlande sgerichts Frankfurt/Main - 12. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel "Oberlandesgericht Frankfurt/Main Zivilsenate in Darmstadt 18. 18 Uhr in Frankfurt am Main, Landgericht, Gebäude B, in den Briefkasten eingeworfen" worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung erst am 18. Das beruhe auf Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der sich nicht damit hätte begnügen dürfen, die Berufungsbegründung in einen normalen Briefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Frankfurter Justizbehörden, auch das Oberlandesgericht, unterhalten beim Amtsgericht Frankfurt/Main eine gemeinsame Briefannahmesteile, für die am Gebäude B in der Gerichtsstraße ein normaler Briefkasten und ein Fristenkasten angebracht sind. Sofern es sich dabei um verschlossene Sendungen handelte, einschließlich der an die Zivilsenate in Darmstadt des Oberlandes gerichts gerichteten, wurde der EingangsStempel damals nur auf dem ungeöffneten Briefumschlag angebracht, nicht aber auf dem in dem Umschlag befindlichen Schrift stück. anwalts Bufl^, des Rechtsanwalts Dr. Ma(|B der Ingeborg Heujp haben die Beklagten zur Überzeugung des Beschwerdegerichts dargetan, daß ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter persönlich am Sonnabend, dem Zivilsenat in Darmstadt - Frankfurt/ Main” adressierten Umschlag in den neben dem verschlossenen Fristenkasten angebrachten normalen Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmesteile der Justizbehörden Frankfurt/Main, Gerichtsstraße, Gebäude B, eingeworfen hat. Da sich die Berufungsbegründung in einem verschlos senen Umschlag befand, erhielt nach der damaligen Übung nur der Briefumschlag und nicht auch sein Inhalt den EingangsStempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Oktober 1977, der zu dem Nachweis der Fristwahrung zu den Akten hätte genommen werden müssen, wurde irrtümlich nicht aufgehoben. Oktober 1977 - also noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist - ist die Berufungsbegründung in die gemeinsame Annahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gelangt und somit beim Berufungsgericht eingereicht worden.
BUNDESGERICHTSHOF vn zb 21/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Bau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kurtv^BBI KG, MH0 in diese vertreten durch die Firma WO-MA Haus Bau-GesellschaftmbHund diese durch ihren Geschäftsführer Klaus HeflBP, ebenda, 2. der Firma ^^^^^^■jBau-Gesellscha^^a^t beschränkter Haftung, in vertreten durch den Geschäftsführer Klaus He^HJ^P, ebenda, Beklagten, Berufungskläger und Be schwerdeführer, Prozeßbevollmächtiger II. Instanz: Recht gegen Frau Elise Straße ^p. geb. Wo! Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt in Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Blie-sener und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlande sgerichts Frankfurt/Main - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 26. Oktober 1977 aufgehoben. Gründe: Mit Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1977 sind die Beklagten verurteilt worden, 62.465,— DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit am 29. Juli 1977 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt/Main eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1977 haben sie ihre Berufung begründet. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel "Oberlandesgericht Frankfurt/Main Zivilsenate in Darmstadt 18. Okt. 1977”. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts haben die Beklagten vorgetragen, die Berufungs- begründung sei "am Samstag, dem 15. Oktober 1977, um 15 18 Uhr in Frankfurt am Main, Landgericht, Gebäude B, in den Briefkasten eingeworfen" worden. Der (daneben angebrachte) Fristenkasten sei verschlossen gewesen. Vorsorglich haben die Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung erst am 18. Oktober 1977 und damit um einen Tag verspätet bei ihm eingegangen sei. Das beruhe auf Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der sich nicht damit hätte begnügen dürfen, die Berufungsbegründung in einen normalen Briefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie machen geltend, es habe sich nicht um einen Briefkasten des Landgerichts. sondern um einen Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gehandelt. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. 1. Aufgrund der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Januar 1978 ist hinsichtlich der Behandlung der Briefeingänge bei den Frankfurter Justizbehörden folgendes erwiesen: Die Frankfurter Justizbehörden, auch das Oberlandesgericht, unterhalten beim Amtsgericht Frankfurt/Main eine gemeinsame Briefannahmesteile, für die am Gebäude B in der Gerichtsstraße ein normaler Briefkasten und ein Fristenkasten angebracht sind. Der Fristenkasten verschloß sich am Freitag, dem 14. Oktober 1977, um 2400 Uhr. Die ihm am Montag, dem 17. Oktober 1977 entnommenen Schriftstücke erhielten den Eingangsstempel vom 14. Oktober 1977. Die dem normalen Briefkasten am 17. Oktober 1977 entnommenen Einläufe erhielten den EingangsStempel vom 17. Oktober 1977. Sofern es sich dabei um verschlossene Sendungen handelte, einschließlich der an die Zivilsenate in Darmstadt des Oberlandes gerichts gerichteten, wurde der EingangsStempel damals nur auf dem ungeöffneten Briefumschlag angebracht, nicht aber auf dem in dem Umschlag befindlichen Schrift stück. Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsund Notargehilfin des Rechts- anwalts Bufl^, des Rechtsanwalts Dr. Ma(|B der Ingeborg Heujp haben die Beklagten zur Überzeugung des Beschwerdegerichts dargetan, daß ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter persönlich am Sonnabend, dem 15 15. Oktober 1977, gegen 18 Uhr die Berufungsbegründungsschrift in einem verschlossenen, an das MOberlandesgericht - 12. Zivilsenat in Darmstadt - Frankfurt/ Main” adressierten Umschlag in den neben dem verschlossenen Fristenkasten angebrachten normalen Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmesteile der Justizbehörden Frankfurt/Main, Gerichtsstraße, Gebäude B, eingeworfen hat. Da sich die Berufungsbegründung in einem verschlos senen Umschlag befand, erhielt nach der damaligen Übung nur der Briefumschlag und nicht auch sein Inhalt den EingangsStempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden vom 17. Oktober 1977. Erst in wurde dann einen Tag später der Schrift- satz dem Umschlag entnommen und mit dem Eingangsstempel vom 18. Oktober 1977 versehen. Der Briefumschlag mit dem EingangsStempel vom 17. Oktober 1977, der zu dem Nachweis der Fristwahrung zu den Akten hätte genommen werden müssen, wurde irrtümlich nicht aufgehoben. 2. Nach alledem steht nunmehr fest, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist. Dieser Beweis kann auch noch in der Beschwerdeinstanz geführt werden (§ 570 ZPO; BGH LM ZPO § 570 Nr. 1). Die Frist zur Begründung der während der Gerichtsferien eingelegten Berufung lief erst am 17. Oktober 1977 ab, da der 15. Oktober 1977 ein Sonnabend war (§§ 519 Abs. 2, 222 Abs. 1 und 2, 223 ZPO; vgl. auch BGHZ 5, 275). Spätestens bei der Leerung des normalen Briefkastens am Morgen des 17. Oktober 1977 - also noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist - ist die Berufungsbegründung in die gemeinsame Annahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gelangt und somit beim Berufungsgericht eingereicht worden. Daß für das Berufungsverfahren ein auswärtiger Senat des Berufungsgerichts zuständig ist, spielte dabei keine Rolle; denn der Sitz des Berufungsgerichts ist Frankfurt/Main. Dort können daher fristwahrend auch die für die auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts bestimmten Schriftsätze eingereicht werden. 4. Das Berufungsgericht durfte daher die Berufung nicht wegen Verspätung der Berufungsbegründung verwerfen. Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben» Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es nicht» Vogt Girisch Doerry Bliesener Obenhaus