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BGH · vii zb 21/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 21/75

Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß das von der Klägerin vorgelegte, mit Empfangsbekenntnis versehene Urteil den 27. Mai 1975 als Tag der Zustellung ausweist, gab der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Schreiben des Vorsitzenden am 16. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Wenn auch das von der Klägerin vorgelegte Urteil mit Empfangsbekenntnis nicht mehr bei den Akten ist, so kann der Senat entgegen der Ansicht des Beklagten dennoch die Zustellung vom 27.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorsitzendeEmpfangsbekenntnisKlägerinvorgelegt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 21/75 BESCHLUSS
in Sachen
 des Elektrikers GünterWalter Bad	FflHBIstraße
»
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Firma Josef
 Bauunternehmung,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Justizrat und Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
 Der Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts am 21. Juli 1975 (Montag) Berufung ein und gab an, das Urteil sei nicht vor dem 19. Juni 1975 zugestellt worden. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß das von der Klägerin vorgelegte, mit Empfangsbekenntnis versehene Urteil den 27. Mai 1975 als Tag der Zustellung ausweist, gab der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Schreiben des Vorsitzenden am 16. Oktober 1975 ohne sachliche Stellungnahme mit dem Bemerken zurück, das Mandat niedergelegt zu haben. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie verspätet sei.
Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
 
Wenn auch das von der Klägerin vorgelegte Urteil mit Empfangsbekenntnis nicht mehr bei den Akten ist, so kann der Senat entgegen der Ansicht des Beklagten dennoch die Zustellung vom 27. Mai 1975 feststellen. Sie ergibt sich aus der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 13. Oktober 1975, die eine ordnungsmäßige Prüfung des vorgelegten Urteils mit Empfangsbekenntnis erkennen läßt. An der Richtigkeit der Prüfung zu zweifeln, besteht kein Anlaß. Auch der Beklagte gibt in dieser Richtung keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist ebenfalls die von ihm in Fotokopie vorgelegte beglaubigte Fotokopie der Urteilsausfertigung auf die Zustellung vom 27. Mai 1975 hin; denn diese beglaubigte Fotokopie trägt unter dem Zustellungsvermerk den EingangsStempel des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 27. Mai 1975.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Meise
Erbel
 Doerry
Girisch